Ablehnung einer Umsetzung - nur mit Begründung?
Wir haben über die Zustimmung zu einer abteilungsinterne Umsetzung zu beraten, die mit einer Änderung der EG Gruppe nach drei Monaten verbunden ist. Das Gremium hat nicht zugestimmt. Da wir so einen Fall noch nicht hatten, diskutieren wir jetzt,ob auch hier Gründe unsererseits zur Ablehnung wie bei Kündigungen genannt werden müssen. Hintergrund: Der Mitarbeiter arbeitet seit fast 40 Jahre bei uns und ist wohl etwas unbequem und soll so "diszipliniert" werden. Können wir ohne Nennung von Gründen ablehnen?
Community-Antworten (2)
17.02.2009 um 13:32 Uhr
Der AG kann hier dieses "niedriegere EG" nur mit einer Änderungskündigung umsetzen
17.02.2009 um 13:35 Uhr
@edelweis
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) 1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen_
(3) 1Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. 2Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Einer der in 99 angegebenen Gründe könnte, so ganz aus der Ferne betrachtet ;-), sein.
4.der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.
Die Angabe von konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen ist für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung nicht in jedem Fall erforderlich, z. B. wenn sich ein BR mit seiner Wertung auf ihm und dem AG bekannte Tatsachen stützt (BAG, a. a. O.). Trotzdem ist es jedem BR dringend zu empfehlen, eine Zustimmungsverweigerung so substantiiert wie möglich unter Nennung bzw. Bezugnahme aller ihm bekannten Fakten und deren Würdigung zu formulieren, um zu vermeiden, dass ihm späteres Vorbringen als »unzulässiges Nachschieben« (Rn. 167) vorgehalten wird. Unzureichend ist in jedem Fall die bloße Wiederholung des bloßen Gesetzestextes ohne weitergehende Substantierung des zugrunde liegenden Sachverhalts.
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
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