@kunzundhinz
hier ein Schreiben unseres BR zum leidigen Thema:
Aus aktuellem Anlass, informiert Euch der BR.
Krankenrückkehrgespräch
Was will der Arbeitgeber erreichen?
Gegen ein „Willkommensgespräch“ ist nichts einzuwenden. Aber das Krankenrückkehrgespräch dient weniger der Unterstützung, sondern eher der Disziplinierung von Erkrankten. Es ist nicht freiwillig. Der Vorgesetzte ist eigens für das Gespräch geschult. Er lädt ein, nicht der Rückkehrer.
Das erste Ziel des Arbeitgebers ist, den Krankenstand in der Belegschaft zu senken und damit Kosten zu sparen. Die Informationen aus den Krankenrückkehrgesprächen werden mehr oder weniger dazu genutzt, Druck auf die Belegschaft auszuüben, aber auch auf einzelne betroffene Beschäftigte. Die „Schwachstellen“ in der Belegschaft sollen aufgespürt werden, um bei einem später beabsichtigten Personalabbau auf entsprechende Daten zurückgreifen zu können. Mitunter dienen Krankenrückkehrgespräche dazu, krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten; eventuell auch, um Gründe für eine Kürzung von Sozialleistungen zu haben (Kürzung zusätzlicher Leistungen wegen Fehltagen).
Inwieweit und wie viel muss offenbart werden?
Die Art der Krankheit und die Krankheitsursache ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Es gehört deshalb zum Persönlichkeitsrecht der einzelnen Arbeitnehmerin/des einzelnen Arbeitnehmers, auf Fragen nach der Krankheit grundsätzlich nicht antworten zu müssen. In dieser Hinsicht sollte man sich nicht einschüchtern lassen, denn der Arbeitgeber hat kein Recht, entsprechende Einzelheiten zu erfahren. Schließlich sind es persönliche Daten, teilweise sogar intime Angelegenheiten, die mit einer Krankheit verbunden sein können. So kann die Krankheitsursache beispielsweise eine persönliche Veranlagung sein, die Ursache kann aber auch im häuslich-familiären Bereich liegen. Den Arbeitgeber geht all dies nichts an.
Oberster Grundsatz ist: Keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht! Auch ein Betriebsarzt, soweit ein solcher vorhanden ist, muss sich darauf beschränken, zu beurteilen, ob jemand für eine bestimmte Arbeit geeignet ist oder ob und inwieweit Einschränkungen bestehen. .
In bestimmten Ausnahmefällen kann es allerdings berechtigte Interessen des Arbeitgebers geben, Näheres über Krankheitsursachen zu erfahren. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn Krankheiten betriebliche Ursachen haben oder haben können. Dabei ist nicht nur an Arbeitsunfälle zu denken, bei denen im Zusammenhang mit der Berufsgenossenschaft gegebenenfalls Untersuchungen anzustellen sind, um künftig weitere Gesundheitsschäden zu verhindern. .
Auch andere Krankheiten können ihre Ursachen im betrieblichen Bereich haben, angefangen von der Verwendung gesundheitsgefährdender Materialien über unzureichend gesicherte Maschinen bis hin zu einem schlechten Betriebsklima, das unbestreitbar ebenfalls krankheitsfördernd sein kann.
Checkliste zur Vorbereitung des Rückkehrgesprächs
Eine Checkliste sollte möglichst alle schädlichen Einflüsse
der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit beinhalten.
Dazu gehören:
Arbeitsumgebung
Lärm, ungünstige Beleuchtung, gefährliche Stoffe (Dämpfe, Gase, Staub usw.), Vibration, Zugluft, Hitze, Kälte, räumliche Enge.
Körperliche Belastungen. Ständiges Stehen oder Sitzen, Schweres Heben/-
Tragen, einseitige Beanspruchung von Armen/Beinen, Zwangshaltungen, schlechte ergonomische Gestaltung.
Psychische Belastung
Stress (durch Akkord, Vorgesetzte), kurze Arbeitstakte, hohe Verantwortung, ständige Konzentration, Arbeitsklima (Ärger mit Vorgesetzten, Kolleginnen).
Unfallgefahren
Arbeitshetze, unzureichende Einarbeitung, räumliche Enge, Maschinen, unzureichender Körperschutz.
Arbeitsorganisation
Schichtarbeit, Überstunden, zu wenige Pausen, fehlende Zeitreserven bei der Arbeit, keine eigenständige Planung des Arbeitsablaufs,
fehlende Entscheidungsmöglichkeiten.
Werden Ihnen Fragen gestellt oder Punkte angesprochen, zu denen Sie sich nach Absprache im Vorgespräch nicht äußern wollen (z.B. Krankheit und ihre Ursache), sollte dies vom Betriebsrat begründet werden.
Fragen, die in die vom Grundgesetz geschützte
Menschenwürde (Art. 1 GG) oder das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) eingreifen, sind nicht erlaubt. Die falsche Beantwortung solcher Fragen erfüllt nicht den Tatbestand der arglistigen Täuschung (und ist daher auch kein Kündigungsgrund!).
Unzulässig sind alle Fragen, die auf den rein persönlichen Bereich abzielen. Hier sind insbesondere Fragen über private Gewohnheiten, Bindungen oder Pläne zu nennen.
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist bei Krankenrückkehrgesprächen
wegen der Geschlechterdiskriminierung unzulässig (§ 611 BGB).
Die Frage nach dem Gesundheitszustand und nach Krankheiten des Rückkehrers ist erlaubt, muss aber nicht beantwortet werden. Lediglich die Arbeitsfähigkeit ist anzuzeigen. Frühere geheilte Erkrankungen und Kinderkrankheiten sind in der Regel für das Arbeitsverhältnis nicht relevant und Fragen danach somit unzulässig.
Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sind nur insoweit zulässig, wie sie die Einsatzfähigkeit auf
dem vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen.