Erstellt am 17.08.2009 um 14:42 Uhr von Pfälzer
@solob
nach meiner Kenntnis ist das rechtlich möglich; in den mir bekannten AV's ist das wie folgt vermerkt : "Die Parteien sind sich darüber einig, dass spätere Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge den Regelungen in diesem Vertrag oder anderen einzelvertraglichen Vereinbarungen auch dann vorgehen, wenn die vertragliche Regelung günstiger ist."
Erstellt am 17.08.2009 um 16:08 Uhr von ridgeback
@Pfälzer,
diese Klausel dürfte bei Gericht keinen Bestand haben.
Erstellt am 17.08.2009 um 17:18 Uhr von kriegsrat
@ solob
zwischen BV und einzelarbeitsvertrag gilt grundsätzlich das günstigkeitsprinzip (BAG 16.09.86)
falls zusätzlich ein tarifvertrag gilt, ist dies im § 4 Abs. 3 TVG festgelegt
die veränderung einzelvertraglicher abmachungen durch nachfolgende ungünstigere BV kann zulässig sein, wenn der arbeitsvertrag "betriebsvereinbarungsoffen" (BAG 12.8.82) begründet
oder ausdrücklich auf die jeweils geltende BV (BAG 20.11.87) bezug genommen wurde
(Däubler § 77 BetrVG RN 19 und RN 20)
Erstellt am 18.08.2009 um 07:31 Uhr von Pfälzer