Druckmittel BV
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, das Beärle braucht mal wieder Eueren Rat.
Unser Mutterkonzern aus der Schweiz lässt uns im Bezug einer Restrukturierungsmaßnahme ziemlich ausbluten. FTE ist der Schlüssel für alle Überlegungen. Auch die Unternehmensberater Ro.Be. haben uns schon gescant. Und eine entsprechende Expertise vorgelegt. Jetzt plant man in Ihrem Kostenreduktionswahn die komplette Schließung der Fertigung durchzusetzen um weitere Kosten zu minimieren. Unser Betrieb ist durch Konzernvorgaben ferngesteuert und ein eingreifen auch seitens unserer GF/GL ist unmöglich.
Meine Frage an Euch wäre: Wir haben zu Beginn des Jahres eine Betriebsvereinbarung zu SAP abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist befristet auf ein Jahr und wird automatisch um ein Jahr verlängert wenn nicht inh. 3. Monate zum Vertragsende gekündigt wird. Wir haben diese Vereinbarung ohne Nachwirkung abgeschlossen. Nun sind meine Überlegungen so, dass wir diese BV kündigen um somit ein Druckmittel zum Erhalt der Fertigung zu erzeugen. Dieses kann erhebliche negative Auswirkungen auch für den Konzern nach sich ziehen. Kann der Betriebsrat dennoch eine solche BV kündigen??? Wäre dies in Eueren Ermessen legetim?
Wie immer vielen Dank im voraus für Euere Antworten.
Gruß Beärle
Community-Antworten (3)
11.07.2012 um 20:15 Uhr
Einmal SAP, dann geht es ohne nicht mehr. Glaube mir das, ich arbeite seit 10 Jahren damit ... Was soll die Kündigung der BV? Am Ende ist das betriebsschädigendes Verhalten und ihr habt die Konsequenzen zu tragen. SAP wird ja nicht gegen die Mitarbeiter eingesetzt. Stellt euch vor, Eure Firma hält sich dann daran und schaltet ab. Was sollen eure MA dann tun? Achja, nach Hause gehen ...
12.07.2012 um 11:44 Uhr
Natürlich könnt Ihr die BV kündigen - es wird aber keinerlei Auswirkungen auf die Pläne der Obermutter haben.
Ich kenne den Inhalt der BV nicht im Detail. Aber Vereinbarungen im Sinne des § 87 BetrVG) haben eine Nachwirkung - es sei denn, diese ist ausdrücklich ausgeschlossen worden.
12.07.2012 um 12:13 Uhr
Und ein Ausschluss der Nachwirkung ist nur möglich, wenn sie auch REALISTISCH ausgeschlossen werden kann! I.d.R. dann, wenn die Maßnahme ohnehin nur eine Ausnahme von der Regel darstellt und/oder es eine realistische Alternative gibt (die selbst nicht erst erneut durch BV zu regeln wäre).
In diesem Sinne kann z.B. bei einer Regelung zur Arbeitszeit die Nachwirkung nicht ausgeschlossen werden. Wie und wann sollten die AN denn arbeiten, wenn plötzlich gar keine Regel mehr gilt? Natürlich arbeiten sie weiter wie bisher, also so wie die BV vorsieht. Eine neue, andere Regel könnte ja wieder nur durch neue BV eingeführt werden. Und genau dass ist ja der Zustand, den man Nachwirkung nennt.
Da es faktisch ebenso unrealistisch wäre, dann alles was über SAP abgewickelt wird, inkl. evtl. Datenschutztregelungen, gar nicht mehr zu machen (keine Lohnabrechnung mehr, keine Lohnüberweisung, allein um ein offensichtliches Beispiel zu nennen), kann hier die Nachwirkung nicht ausgeschlossen werden - nicht einmal eine Befristung ist realistisch! Derartige Klauseln in BV sind schlicht unwirksam. Wenn, dann wäre dies nur in Bezug auf Nicht-Elementare Funktionen von SAP machbar.
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