Erstellt am 19.09.2011 um 07:27 Uhr von gironimo
siehe § 9 TzBfG. Die Teilzeitkraft ist bevorzugt zu behandeln und der BR sollte bei der Stellenbesetzung seine Zuatimmung von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungenn abhängig machen
Erstellt am 19.09.2011 um 09:23 Uhr von eierpunsch
Gilt das auch wenn die Dame als 60 % Kraft eingestellt wurde. Also nie eine 100% Stelle hatte.
Andersrum, ist das eine MUSS oder SOLLTE Regel.
Erstellt am 19.09.2011 um 09:31 Uhr von Rattle
Hallo,
der gesetzestext ist doch eindeutig und als BR sollte es euch nicht egal sein.
MFG
Erstellt am 19.09.2011 um 09:33 Uhr von MonaLisa
@eierpunsch,
gironimo hat dir den dafür zuständigen Link reingestellt. Nun liegt es an dir, auf das rote TzBfG zu drücken und dann den Punkt 9 zu lesen.
Probiers mal! :-)
Erstellt am 19.09.2011 um 09:37 Uhr von petrus
@eierpinsch
Lesen kannst Du aber schon, oder? Dann lies bitte den angegebenen Paragrafen, da beantworten sich Deine Fragen fast von allein...
> Gilt das auch wenn die Dame als 60 % Kraft eingestellt wurde.
Im Gesetz ist keine Ausnahme angegeben - also ist eine 60%-MAin auch dann "ein teilzeitbeschäftigter AN", wenn sie noch nie 100% gearbeitet hat.
> ist das eine MUSS oder SOLLTE Regel
Eine "hat zu" Bestimmung. Seit meiner Schulzeit wurde zwar einiges an Rechtschreibung und Grammatik gedreht - aber "hat zu" ist immer noch gleichbedeutend mit "muss"
> Filialleitung dort möchte eher einen anderen (männlichen) MA
Wenn der ebenfalls eine 60%-Kraft ist, der gern aufstocken möchte...
> Uns als BR ist´s egal.
§80(1) Nr. 2a BetrVG ist bekannt?
Erstellt am 01.03.2012 um 09:57 Uhr von Kristina
Und was ist nun, wenn der BR der Einstellung eines externen Bewerbers widerspricht, da die Teilzeitkraft Anrecht auf die Stelle hat und der AG auf stur stellt und abwartet, abwartet und abwartet... Der BR erneut in Gesprächen immer wieder die Gesetzeslage schildert und er einfach die 100%-Stelle nicht mit Teilzeitstellen besetzen will, da eine 100%-Person haben will?
Seine Drohung ist, dann bleibt die Stelle eben unbesetzt.
Erstellt am 01.03.2012 um 10:34 Uhr von Kulum
Das die Kollegin sich die Stelle frei klagen bzw. auf Schadenersatz klagen kann weiß euer bockiger Chef aber schon?
Erstellt am 01.03.2012 um 10:36 Uhr von petrus
@kristina:
Dann bleibt sie unbesetzt. Natürlich wird es dann auch keinerlei Überstunden mehr geben.
Wenn die Arbeit dann nicht liegen bleiben soll, kann der Chef ja einen seiner leitenden Angestellten...