Erstellt am 03.11.2008 um 22:25 Uhr von kallinrw
hallo Ulf
Die Vorschrift ermöglicht dem Arbeitgeber, angesichts des in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzbaren Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen. Erforderlich ist lediglich das Vorliegen eines dringenden sachlichen Grundes.
Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme darstellt, ist daneben eine Regelungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff. ZPO weder auf Antrag des Arbeitgebers noch des Betriebsrats möglich.
§ 100 BetrVG hat praktische Bedeutung nur für vorläufige Einstellungen und Versetzungen. Es sind kaum Fälle denkbar, die Ein- oder Umgruppierungen als unaufschiebbar erscheinen lassen. Auch das BAG äußert Bedenken, ob § 100 BetrVG auf Ein- und Umgruppierungen anwendbar ist (BAG, Beschluss v. 27.1.1987, 1 ABR 66/85[). Sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Ein- oder Umgruppierung nicht einig, kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer ohne Eingruppierung ein - frei zu vereinbarendes - bestimmtes Gehalt unter Vorbehalt der Rückforderung oder Zusage einer Nachzahlung zahlen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber auch mitteilen, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert werde, diese Eingruppierung aber noch nicht endgültig sei, sondern von der Zustimmung des Betriebsrats bzw. vom Ausgang eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abhänge.
Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn
die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oderder Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist.
Eine vorläufige Maßnahme kann nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 BetrVG von den Arbeitsgerichten bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist[1]. Steht nämlich fest, dass eine (endgültige) Maßnahme nicht durchgeführt werden darf, ist auch für eine vorläufige Maßnahme kein Raum mehr.
Eine Einstellung oder Versetzung kann nur vorgenommen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn es mit einem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitsplatz für längere nicht vorhersehbare Zeit unbesetzt bleibt[1], wenn also ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Unternehmens alsbald handeln müsste, die geplante Maßnahme keinen Aufschub verträgt
Hier solltet hier die Kriterien genau Prüfen. Es kann aus meiner Sicht nicht sein das der AG eine Anhörung die nach §99 BetrVg erfolgen muss diese durch §100 BetrVG ersetzt wird ,nur eil er dies ohne vorherige Zustimmung durchführen darf.
Erstellt am 04.11.2008 um 15:31 Uhr von RAKO
@ kallinrw
Ulf spricht nicht von ersetzen, sondern von "Gleichzeitig", also §99 und formalerhalber schon mal gleichzeitig §100, präventiv falls der Betriebsrat vorhat abzulehnen und/oder damit er die Maßnahme vor Ablauf der Wochenfrist gleich durchführen kann.
Allerdings sind deine Ausführungen absolut treffend.
Ergo @Ulf: Der Arbeitgeber kann, kein Formfehler. Ihr müsst Euch also gleichzeitig mit beiden Sachen auseinandersetzen. Also Maßnahme ggf. nach §99 Zustimmung verweigern UND ggf. "unverzüglich" nach §100 Dringlichkeit bestreiten.
Erstellt am 05.11.2008 um 15:57 Uhr von Ulf
Hallo zusammen,
Danke euch beiden für die Antworten. Der letzte Satz hat es auf den Punkt gebracht.
Ein Arbeitsrechtler hat die Aussage bestätigt.
Gruß
Rainer