Erstellt am 09.01.2012 um 14:22 Uhr von Corpse
Der Passus in der BV ist ziemlich egal. Ihr könnt kein Individualrecht (Arbeitsvertrag) regeln. Der Arbeitsvertrag hat Vorrang und er ist wieder in Kraft. Zumal so ein Passus nicht wirklich Werbung für einen BR macht.
Erstellt am 09.01.2012 um 15:58 Uhr von rkoch
> Ihr könnt kein Individualrecht (Arbeitsvertrag) regeln.
Das tut der Passus aber auch nicht...
Der BR ist in der Mitbestimmung bzgl. der Verkürzung der AZ (§87 (1) Nr. 3) auch bzgl. der Verteilung der Verkürzung auf die einzelnen MA.
Der Passus (so wie geschrieben) sagt nichts anderes aus, als dass der BR für MA deren Kündigung (vom Gericht oder AG) aufgehoben wird einer Verkürzung der AZ dieser MA um 100% zugestimmt hat. Und das ist legal und wirksam. Die Regelung sagt nichts darüber das hier eine Kündigung per BV aufgehoben werden soll, das wäre tatsächlich unwirksam.
Ob diese Regelung in Eurer Situation Sinn macht will ich nicht beurteilen.
Einen Sinn machen würde sie, wenn der AG sich im Gegenzug zu dieser Regelung bereit erklären würde die Kündigungen auch ohne Urteil aufzuheben! Das wäre effektiv ein Vorteil für beide Seiten: Der AN hat die AN wieder zur Verfügung so bald sich die Lage bessert, muß aber aktuell keine Lohnkosten für diese AN ansetzen (quasi so als wären sie gekündigt), die AN wären wieder in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, was u.a. bedeutet das alle auf die Betriebszugehörigkeit verweisenden Regelungen fortlaufen.
Vermutlich ist aber aus Sicht des AG der Sinn dieser Regelung, das er im Falle eines Unterliegens im Prozess diese MA, vermutlich auch rückwirkend, auf Kurzarbeit setzen will so das er nicht zu Lohnnachzahlungen (zumindest aber nicht zu zukünfitgen Lohnzahlungen) verpflichtet wäre. Ich wage zu bezweifeln, das er damit bei der AfA durchkäme, aber was die nicht weiß macht sie nicht heiß....
Ohne das der AG die Kündigungen von sich aus aufhebt würde ich als BR keine solche Regelung akzeptieren.