Erstellt am 14.02.2022 um 17:26 Uhr von celestro
ein Wahlvorschlag, der nicht die notwendige Zahl an Stützunterschriften (bei der Abgabe) aufweist, ist unheilbar mangelhaft.
Eine Nachfrist gäbe es nur, wenn KEIN EINZIGER gültiger Vorschlag eingereicht wurde.
ABER:
https://www.brwahl.de/wahlvorstand/das-normale-wahlverfahren/vorschlagslisten
bis 20 AN braucht man auch keine Unterschriften und von 21 bis Hundert braucht man nur 2 Stück ... wobei die Kandidaten ja den Wahlvorschlag selbst stützen können.
Demnach sollte es nicht wirklich viele Ungültige geben ... oder geben die Leute großartig Vorschläge, nur mit ihrem eigenen Namen drauf ab?
Erstellt am 14.02.2022 um 21:59 Uhr von Catweazle
BAG – 7 ABR 65/11 Die Unterschrift des Bewerbers für die Zustimmung zur Aufnahme in die Liste« gilt zugleich als Stützunterschrift für den Wahlvorschlag, entschied das BAG. Quelle:Bund-Verlag
Erstellt am 15.02.2022 um 12:50 Uhr von galaxy
@catweazle
"BAG – 7 ABR 65/11 Die Unterschrift des Bewerbers für die Zustimmung zur Aufnahme in die Liste« gilt zugleich als Stützunterschrift für den Wahlvorschlag, entschied das BAG. Quelle:Bund-Verlag "
bedeutet dieses Urteil dass ich keine zusätzlichen Stützunterschriften sammeln muss wenn ich genügend "Bewerberunterschriften zur Zustimmung zur Aufnahme in die Liste" habe?
z.b. Wahl eines 15-BR und meine Vorschlagsliste enthält 52 Bewerber mit den dazugehörigen Originalunterschriften zur Zustimmung in die Aufnahme auf die Liste.
Wäre dies ausreichend genug und würde genügen?
(rein hypothetisch, wenn sie eh schon mal auf der Zustimmung unterschreiben kann ich sie ja auch nochmal auf dem "Stützunterschriftformular" unterschreiben lassen)
Gruß
Galaxy
Erstellt am 15.02.2022 um 13:30 Uhr von celestro
"Wäre dies ausreichend genug und würde genügen?"
Ja ... mehr als 50 braucht man ja nicht und da liegt ihr mit der Liste dann drüber.
Erstellt am 15.02.2022 um 13:53 Uhr von Kjarrigan
1. Unwissenheit - dann hat der Listen bzw. Vorschlagsersteller das Wahlausschrieben nicht richtig gelesen
2. Ich habe es als WV immer so gehandhabt, dass ich ein Vordruck ausgegeben habe
z.B. https://www.brwahl.de/wahlvorstand/das-normale-wahlverfahren/vorschlagslisten
dann ist man sicherer was die Vorschläge angeht
3. Der Wahlvorstand hat die Richtigkeit nach Eingang umgehend zu prüfen und muss den Einreicher informieren. Sollte die Frist noch nicht abgelaufen sein - ist der Vorschlag ja noch heilbar.
Erstellt am 16.02.2022 um 14:07 Uhr von Kiefer
Nun muss ich auch noch einmal einhaken - es geht in der ursprünglichen Frage ja um das vereinfachte Wahlverfahren.
Das steht uns dieses Jahr erstmalig ins Haus, bisher haben wir nach dem normalen Wahlverfahren gewählt. Das vereinfachte Wahlverfahren erlaubt keine Listenwahl, nur Personenwahl. Verstehe ich das richtig, dass die Kandidatenvorschläge (in unserem Betrieb eher im einstelligen Bereich) also entweder auf einer gemeinsamen Liste gesammelt oder aber einzelne Vorschläge mit nur einer Person dem Wahlvorstand vorgelegt werden können?
Falls es bei uns wieder zu einer gemeinsamen Vorschlagsliste kommt: Benötigen alle Kandidat*innen einzelne Stützunterschriften? Das wären dann bei z. B. neun Personen wiederum neun angehängte Listen mit jeweils mindestens zwei Stützunterschriften.
Oder genügt EINE Unterstützerliste für EINE Vorschlagsliste? Zumindest käme es so nicht zu (versehentlichen?) unerlaubten doppelten Stützunterschriften.
Übrigens: In der Ursprungsfrage wurde nach der Möglichkeit einer Nachfrist gefragt. Falls dies gesetzlich nicht auch geändert wurde, ist meine letzte Information, dass beim vereinfachten Wahlverfahren keine Nachfrist-Möglichkeit vorgesehen ist.
Danke schon mal für Tipps (gerne mit Quelle), Kiefer
Erstellt am 16.02.2022 um 14:30 Uhr von celestro
"In der Ursprungsfrage wurde nach der Möglichkeit einer Nachfrist gefragt. Falls dies gesetzlich nicht auch geändert wurde, ist meine letzte Information, dass beim vereinfachten Wahlverfahren keine Nachfrist-Möglichkeit vorgesehen ist."
Sehr guter Hinweis. Das hat sich nicht geändert.
Was die Stützunterschriften angeht ... jeder Wahlvorschlag braucht welche (sofern nicht bis 20 MA. Ein Wahlvorschlag kann aus einem Kandidaten bestehen, oder halt auch mehr. Ein Vorschlag mit 10 Kandidaten braucht genauso viele, wie ein Vorschlag mit 2 Kandidaten.
Ein Vorschlag im Betrieb des TE wäre also nur ungültig, wenn ein einzelner Kandidat keine (weiteren) hätte und der Betrieb 21-100 MA hat.