Hallo,bei uns stehen wieder Neuwahlen an,da die meisten BR Mitglieder ausgetreten sind und nicht mehr genügend Nachrücker zur Verfügung stehen.
Das Problem, das wir vom Wahlvorstand jetzt haben,ist dass wir unterschiedliecher Meinung über die Auslegung der Vorschriften sind.
Wir sind haben 47 Mitarbeiter. In unserem Betrieb ist noch eine andere Firma beschäftigt mit 7 MA.
Wir haben nun schon festgestellt das diese MA nach §7 Absatz 2 Wahlberechtigt sind.
Mit diesen 7 MA sind wir ingesamt 52 MA.
Nach §9 absatz 3 sind die MA der Fremdfirma zwar wahlberechtigt,haben aber keinerlei Einflus auf die Größe des zu bestellen BR's.
Nun sind wir auch noch unstrittig ob wir nicht ein vereinfachtes Wahlverfahren hätten machen müssen.
Es heißt ja bei einem einfachen Wahlverfahren das der Betrieb in der Regel bis 50 MA haben muss.
Mit den Wahlberechtigten MA der Fremdfirma sind wir aber 52.
Ein MA aus dem Wahlvorstand ist schon einfach abgehauen weil er meint das er ja gar kein WV sei,weil er nicht im vereinfachtem Wahlverfahren von der restlichen Belegschaft in einer Mitarbeitersitzung zum WV berufen wurde.
Frage :Was ist nun korrekt?
Können wir mit den MA der Fremdfirma ein normales Wahlverfahren durchführen oder werden diese da doch nicht zugezählt und müssen deshalb das vereinfachte Wahlverfahren durchführen.
Gruß
Andreas