Erstellt am 27.07.2011 um 19:12 Uhr von edgar
Dem BRV und der GSBV empfehle ich eine dringende Schulung und sehr tiefen Blick in das Gesetz und die Kommentierung BetrVG z.B. § 25 und das Studieren der BAG Rechtsprechung.
Der Niederlassungsleiter kennt sich im Gegensatz zum BRV/GSBV aus. Der Arzt schreibt den AN nur "arbeitsunfähig" nicht Mandatsunfähig. Es erfolgt also keine Supendierung vom Mandat.
Man darf/soll bei Krankheit / AU nur nichts machen was die Gesundung oder hinausschieben gefährden könnte. Sonnst könnte der AG oder falls man im Krankengeld ist die Krankenkasse Probleme machen. Das Mandat verlieren kann man aus diesen Gründen nicht . Die Gründe as SBV Mandat zu verlieren stehen im § 119 SGB IX.
Wenn der BRV einem den Zugang zu Sitzungen verwährt, kann man sich den Zugang mit Hilfe des Arbeitsgericht und Polizei verschaffen.
Der BRV ist auch nicht berechtigt die Verhinderung der SBV zu prüfen und in Frage zu stellen. Die SBV ist Eigenständig und weder AG noch BR und oder GSBV sind Weiseungsbefugt. Das wäre ausschließlich das ArbG.
Es gibt leider KEINE Gesetz, welches besagt, dass man trotz Karnkheit/Urlaub sein Mandat wahrnehmen kann. Es gibt NUR eine Gesetz welches regelt wann man i.d.R. verhindert ist. Das ist § 25 BetrVG und § 95 SGB IX welche besagen wann man i.d.R. verhindert ist. Dort ist dann aber auch zu entnehmen, dass es diese Ausnahmen gibt. Sonst gibt es nur BAG Entscheidu
Erstellt am 28.07.2011 um 07:02 Uhr von DerAlteHeini
Feivelchen
Selbstverständlich kannst du auch während einer AU deine Arbeit als SBV ausüben, solange dadurch deine Genesung nicht beeinträchtigt wird.
Die AU bezieht sich nur auf deine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.
Was der BRV dir erzählt, ist doch völlig unerheblich. Lasse dich nicht auf irgendwelche Diskussionen ein, dass bringt eh nichts.
Du teilst dem Betriebsratsvorsitzenden schriftlich mit, dass die Schwerbehindertenvertretung künftig IMMER zu allen Betriebsratssitzungen rechtzeitig und schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden will. Gleiches forderst du auch für Sitzungen, an den der Arbeitgeber teilnimmt. Dieses Schriftstück schickst du an den BR per Einschreiben mit Rückschein. Die rechtliche Grundlage für deine o.g. Forderung findest du in den § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX, sowie § 74 Abs. 1 BetrVG.
Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht immer zu den Sitzungen eingeladen, solltest du dein Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen. Dafür brauchst du kein RA. Du gehst zur Rechtsantragsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht und beantragst dort ein Beschlußverfahren in dem du beantragst festzustellen, dass die Schwerbehindertenvertretung das Recht hat an jeder Betriebsratssitzung beratend teilzunehmen und künftig immer rechtzeitig, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Sitzungsorts und dem Zeitpunkt, einzuladen ist.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1.Instanz) sind kostenlos. Für Kopien und Porto müsste eventuell gezahlt werden. Möchtest du einen RA hinzuziehen, muss der AG diese und eventuell noch andere, für das Verfahren notwendige Kosten tragen.
Erstellt am 28.07.2011 um 11:20 Uhr von GeSammtsBV
DerAlteHeini
Die SBV muss keine Briefe per Einschreiben versenden. Das recht der Teilnahme ergibt sich aus dem Gesetz, sowohl BetrVG/PersVG und SGB IX. Defr BR/PR und die jeweilugen Vorsitzenden haben diese zu beachten. Bei Missachtung gibt es die Rechtsmittel. Man kann und sollte ggf. falls notwendig Gespräche führen und dann handeln. Ein Teilnahmerecht ergibt sich auch für Ausschüsse usw.
Die Einadungen usw. haben immer zu erfolgen, auch wenn die SBV nicht alle Termine wahrnimmt. Sie hat ein Teilnahme recht aber keine Teilnahmepflicht. Sie könnhte nur ggf. Probleme bekommen, falls wegen der Nichtteilnahme es zu Probleme bei den Schwerbehinderten/Wählern kommt, welche hätten durch die Teilnahme vermieden werden können.
Aber, wegen der Zusammenarbeit sollte man dem BRV länger Zeiten in welchen der Stellvertreter wegen Verhinderungd das Mandat wahrnimmt mitteilen. Dieses auch obwohl die Einladung immer an die SBV geht und diese dann dafür Sorge tragen muss, dass der Stellvertreter sie ggf. bekommt. Der BRV oder Ausschussvorsitzende hat auch nicht das Recht das Vorliegen der Verhinderung der SBV, also dann das Recht der Teilnahme des Stellvertreters zu prüfen.
Erstellt am 28.07.2011 um 16:48 Uhr von betriebsratten
Übrigens-wenn du als sbv kein eigenes amtszimmer hast darfst dich im BR Zimmer einnisten :-) Stehst auch im SGB
Dann bist Du unmittelbar dabei
Gruss von den betriebsratten
Erstellt am 30.07.2011 um 12:01 Uhr von mukkel
Hallo auch von mir.
Verstehe den Sinn und Zweck dieser Übung nicht!?
Warum gibt es denn Stelli's in der SBV,
wenn der oder die Erste sein Amt immer ausführen kann???
Klebst Du am Stuhll?? Feivelchen
Erstellt am 30.07.2011 um 12:09 Uhr von Kölner
@mukkel
Das 'Ernstnehmen' eines Arbeitsauftrages/Wählerwillens ist nicht zwingend gleichzusetzen mit dem 'Klebehosenstatus'.
@Feivelchen
Ich würde auch zu WA, AG-BR-Gesprächen, Ausschussarbeiten usw. auflaufen...
...zumal: Den AG kostet Deine Anwesenheit keinen Cent!
Erstellt am 01.08.2011 um 11:00 Uhr von Feivelchen
Hallo Mukkel
ich klebe nicht an meinem Stuhl, aber ich wollte gerade an dieser Sitzung teilnehmen. Meine Stellvertreter nehmen ansonsten die Sitzungen wahr - ich bin sogar sehr dafür. Sie sind allerdings noch ganz neu im Amt - aber man lernt bekanntlich auch durch praxis.
Mir hat man die Übernahme des Mandats sehr schwer gemacht - ich war auch erst Stelli, die VP war dann lange krank - man hat mich in allem übergangen und mich mit Dingen angesprochen, wo ich mir gedacht habe - was ist denn das? Leider waren diese Gespräche immer ohne Zeugen, also wenn ich alleine war. Allerdings habe ich mich dann auf die Hinterbeine gestellt und bin losmarschiert. Ich möchte so gut es geht meine Stellis unterstützen und einen schicke ich auch zu Seminaren, aber sie selbst müssen auch etwas dazu beitragen - natürlich.
Also Muckel - ich bin froh, ehrliche und zuverlässige Stellis zu haben.
Gruß Feivelchen