Erstellt am 19.07.2011 um 15:41 Uhr von viktor
Die Fallschilderung ist für ein derartig komplexes Thema etwas zu vage. Bei Betriebsübergang und der gleichen emphielt es sich, einen Sachverständigen hinzu zu ziehen oder zumindest einen Fachanwalt aufzusuchen.
Wenn Mitarbeiter eine Kündigung erhalten haben, müssen sie wohl oder übel innerhalb der Frist klagen.
Aber wie ist es zu verstehen: ....Hinweis auf neue Arbeitsverträge ? Liegen hier vielleicht Änderungskündigungen vor??
Du merkst schon - da tauchen immer weitere Fragen auf.
Erstellt am 19.07.2011 um 15:47 Uhr von rkoch
Setze Dich mal mit dem Begriff "Betriebsübergang" näher auseinander, dann ist nämlich das:
> Es verläuft alles ganz normal mit Überleitungsverträgen.
gar nicht so normal.
Betriebsübergang ist in diesem Sinne übrigens der Erwerb eine Betriebes oder Betriebsteils (Spaltung) durch einen Käufer.
Insofern macht diese Aussage:
> von einer neu gegründeten Firma unseres Betriebes
keinen Sinn. Ein BETRIEB kann keine neue Firma gründen. Ich vermute Du meinst eine neu gegründete Firma des Eigentümers Eurer Firma.
In wie weit das:
> MA waren vorher schon in einer Fremdfirma bschäftigt.
einen Sinn ergeben soll erschließt sich mir nicht. Waren diese Mitarbeiter zum Zeipunkt des Betriebsübergangs Arbeitnehmer in Eurem Unternehmen/Betrieb? Falls ja ist es irellevant was sie vorher waren.
> Nun kommt eine 2. Firma von uns dazu
wozu? Erwirbt erneut eine weitere Firma einen Betriebsteil? Oder was willst Du uns damit sagen?
> sondern Kündigungen mit Androhung zur Versetzung und der Hinweis auf neue Arbeitsverträge.
Das ganze nennt man eine Änderungskündigung und die "Androhung" ist vermutlich das neue Vertragsangebot. Aber wohin sollen die denn jetzt "versetzt" werden?
Ich kann nur vermuten das Du sagen willst:
EURE Firma schließt einen Teil des Betriebes und eine andere Firma übernimmt die Tätigkeit des geschlossenen Teils an einem anderen Standort. Dazu würde sie die Mitarbeiter übernehmen, d.h. sie werden bei Euch gekündigt und dort neu eingestellt.
Wenn es so wäre, wäre das rechtlich mindestens bedenklich, denn auch das ist ein Betriebsübergang und die Übernahme der MA des betroffenen Betriebsteils obligatorisch.
Thema Änderungskündigung: Wenn die MA das Vertragsangebot nicht annehmen (ggf. unter dem Vorbehalt das die Kündigung wirksam ist, mit Kündigungsschutzklage), dann sind diese tatsächlich infolge der Kündigung arbeitslos.