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Betriebsübergang nach 613a BGB - Was können wir als BR da tun?

B
Bayerpeter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben demnächst einen Betriebsübergang, konkret: wir übernehmen einen Betrieb mit 10 Mitarbeitern. Diese arbeiten momentan Vollzeit und verdienen sagen wir mal 1000€ brutto (nur als Beispiel), die ihnen ja ein Jahr nach Übergang noch zustehen. In unserem Unternehmen arbeiten Mitarbeiter in Teilzeit (107 Std./Monat) und bekommen auch 1000€ brutto. Das wäre für die übernommenen Mitarbeiter doch voll nachteilig, wenn diese für 1 Jahr noch 1000€ brutto/Vollzeit bekommen. Gibt es dazu eine Regelung die besagt, dass wenn MA die übergehen und benachteiligt werden, den Lohn oder dann die Stunden angepasst bekommen? Ich mein das ist doch völlig unmotivierend für diese MA, wenn sie erfahren, dass TeilzeitMA bei uns das gleiche bekommen, wie sie selbst aber mit einer Arbeitszeit von 164 Std./Monat.

Was können wir als BR da tun???

Danke für Hilfe im voraus.

Bayerpeter

6.49908

Community-Antworten (8)

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rkoch

25.11.2009 um 12:27 Uhr

Also, Euer AG tritt in vollem Umfang in die Pflichten des bisherigen AG ein. Mehr aber auch nicht. Besser stellen muss er die AN nicht. Als BR dagegen tun könnt ihr normalerweise nichts.

Ausnahmen: a) Mit bzw. nach dem Betriebsübergang werden die betroffenen Kollegen auch noch Versetzt. Dann könnte man im Rahmen der dann notwendigen Eingruppierung (§99) evtl. was machen.

b) Der Betriebsübergang löst i.d.R. auch noch eine Betriebsänderung (§111 Nr. 3 BetrVG) aus. In diesem Fall könnt Ihr im Rahmen des Interessenausgleichs/Sozialplan was machen. Allerdings stehen die Chancen nicht so gut, da die übernommenen MA ja gegenüber vorher nicht benachteiligt werden (nur im Vergleich zu Euren bestehenden AN), aber versuchen kann man das ja mal.

S
sanifair

25.11.2009 um 13:37 Uhr

ob § 111 Nr. 3 BetrVG betroffen ist, ist aber doch sehr stark eine Frage des Einzelfalls. Daher doch nicht in der Regel

R
rkoch

25.11.2009 um 15:36 Uhr

@ sanifair

Betriebsänderungen kommen öfter vor als der Betriebsrat glaubt. Meist werden sie einfach nicht erkannt.

§111 unterscheidet zwischen den materiellen und den fachlichen Voraussetzungen. Die fachlichen Voraussetzungen sind in Satz 3 eindeutig und abschließend (das ist strittig) definiert.

Unter Satz 3 steht:

Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten 3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben ...

Fachlich gesehen handelt es sich also im vorliegenden Fall um eine Betriebsänderung. Zur Erinnerung: §111 bezieht sich auf UNTERNEHMEN (2. Wort in §111), nicht auf Betriebe. Und in dem Unternehmen findet definitiv ein Zusammenschluß mit einem anderen Betrieb statt!

Satz 1 schränkt die Mitbestimmungsrechte des BR dahingehend ein, das der Betriebsrat über diese Betriebsänderung nur zu unterrichten ist und mit ihm zu beraten ist, wenn "diese wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teile der Belegschaft zur Folgen haben KÖNNEN". Zwar sind auf den ersten Blick nur 10 AN effektiv von der Betriebsänderung erfasst - und anscheinend liegen nur die von Bayerpeter konstuierten "Nachteile" dieser 10 AN vor, ABER: §111 spricht von "Nachteile haben KÖNNEN". Wer will denn ohne konkrete Unterrichtung und Beratung (und von mehr spricht §111 ja erstmal nicht) der Geschäftsführung BEURTEILEN können, was die Geschäftsführung vorhat? Habt Ihr eine funktionierende Kristallkugel? Vielleicht nimmt sie den Zusammenschluß ja zum Anlaß die Idee von Bayerpeter im umgekehrten Sinne zu verfolgen, sprich: die Lohnstrukturen des Ursprungsbetriebes an den übernommenen Betrieb anzupassen? Vielleicht hat der Zusammenschluß ja Versetzungen/Entlassungen im Hauptbetrieb zur Folge, da die Kollegen im anderen Betrieb BILLIGER arbeiten!!!! Als Unternehmer übernehme ich doch nicht den Betrieb und lass alles weiter laufen wie gehabt! Das ist doch gar nicht meine Intention! Sonst macht die Sache doch gar keinen Sinn! Ich lasse meine Produkte von den billigeren AN machen, die teuren sind überflüssig! Wenn der neue Betrieb eigenständiger Betriebsteil bleibt, ist mein BR für die gar nicht zuständig, da stelle ich ohne Mitbestimmung weitere billige Arbeitskräfte ein! (Nicht das ich Bayerpeter jetzt Angst machen will, aber wer weiß schon wozu diese Zusammenlegung führt?)

Die Kommentierung und Rechtsprechung spricht deshalb dem Betriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 i.d.R. immer die Rechte aus §111 zu, schließlich ergeben sie sich diese Rechte in der Kernaussage schon aus anderen §§ (80, 90, 92, etc.) des BetrVG. §111 will uns Betriebsräte im Grunde genommen auf diesen Sonderfall mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen hinweisen und einem erstmal gar nicht betroffenen BR (den des Hauptbetriebes) in die Mitbestimmung einbeziehen.

Ob sich weitere Konsequenzen nach §§112 und 113 ergeben kann schließlich auch erst nach erfolgter Unterrichtung und Beratung nach §111 festgestellt werden.

Insofern erlaube ich mir Dir zu widersprechen.... Betriebsänderungen sind öfter die Regel als man glaubt. Nach einem entsprechenden Seminar habe ich auch bei uns festgestellt, das wir regelmäßig Betriebsänderungen verschlafen haben (z.B. Einführung neuer Fertigungsverfahren, Produktionsmethoden, Änderungen an Betriebsanlagen - diese Begriffe sind durchaus weit zu fassen!), allerdings hätten IMO alle diese Betriebsänderungen keine Konsequenzen nach §112 und 113 ergeben.

S
sanifair

25.11.2009 um 18:34 Uhr

ich empfehle Dir mal Richardi § 111 Rn 96 ff.

Da wirst Du sehen wie viel Quatsch Du hier in die Welt setzt. Sicher sind Betriebsänderungen häufig. aber Du erweckst hier einen völlig falschen Eindruck

L
Lotte

25.11.2009 um 19:08 Uhr

sanifair, welchen falschen Eindruck erweckt rkoch denn hier? Doch nur den, dass ein BR umfassend und rechtzeitig informiert werden muss, damit er seine Beteiligungsrechte prüfen kann. Sieht Richardi das anders?

P
paula

25.11.2009 um 23:13 Uhr

@Lotte

"Fachlich gesehen handelt es sich also im vorliegenden Fall um eine Betriebsänderung. Zur Erinnerung: §111 bezieht sich auf UNTERNEHMEN (2. Wort in §111), nicht auf Betriebe. Und in dem Unternehmen findet definitiv ein Zusammenschluß mit einem anderen Betrieb statt!"

Das kann man meines Erachtens auch ein wenig missverstehen. Bei der ziffer 3 geht es um den Betrieb und nicht das Unternehmen. Man muss rkoch hier schon aufmerksam zu Ende lesen

R
rkoch

26.11.2009 um 10:26 Uhr

Hätte vielleicht das ganze noch genauer schreiben können. Ich bezog mich natürlich auf 2 Fakten:

  1. Der Betrieb hat nur 10 AN, der Geltungsbereich spricht von 20AN, aber eben im Unternehmen. nicht im Betrieb, also ist diese Bedingung erfüllt.
  2. Es geht nicht darum, das sich 2 Betriebe zu einem zusammenschließen, sondern ein Betrieb sich einem anderen Betrieb in einem Unternehmen anschließt. Wörtlich genommen könnte es den Fall geben, das sich ein Betrieb einem anderen Betrieb anschließt, ohne das sie sich dadurch im Sinne des Gesetzes "zusammenschließen", sprich, wenn beide für sich in ihrem Tätigkeitsbereich so eigenständig sind, das es keinerlei Überschneidung/Synergieeffekte gibt (z.B. DKK Rn. 70ff. zu §111 BetrVG). Aber ich stehe erneut zu meiner Meinung, das der BR die Auswirkungen des Anschlusses nur Beurteilen kann, wenn er über die Details informiert wird und ggf. darüber beraten kann.

Leider habe ich nur FKHE, DKK, Erfurter und Wedde, diesen habe ich aber in den Grundzügen (abzüglich meiner zugegebenermaßen ausschweifenden Kommentare) den Grundtenor meiner Aussage entnommen Richardi gehört nicht zu meiner Bibliothek, insofern wäre es interessant ob Richard eine grundsätzlich andere Meinung vertritt als meine Kommentare. Ich weiß natürlich auch nicht welchen Teil meiner Ausführungen sanifair als "Quatsch" bezeichnet. Das er die Sache mit dem Unternehmen meint ist ja "nur" paulas Vermutung.... Immerhin entnehme ich Euren Äußerungen, das Ihr meinen Beitrag nicht als Quatsch erkennt :-)

L
Lotte

26.11.2009 um 17:56 Uhr

meine liebe paula, es ging mir in erster Linie um sanifars Pauschalaburteilung, der ich gerne etwas entgegnen wollte ;-)

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