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Betriebsübergang nach 613a

W
Westernhagen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir hatten kürzlich einen Betriebsübergang nach 613a durch Übernahme aus Insolvenz. Nun möchte der neue Inhaber neue Arbeitsverträge. Natürlich zu deutlichen schlechternen Konditionen. Gestaffelt nach Lohnniveau 5-10% geringerer Lohn. 20 Tage Urlaub. Der Rest soll auf 30 Tag aufgestockt werden, sofern keine AU vorliegt, bzw. für jede Woche AU 1 Tag weniger Urlaub. Freiwillige Überstunden 20-40 Stunden im Monat. Was kann der BR unternehmen? Gewerkschaftlich organisiert sind nur max. 10% der Belegschaft. Können betriebsbedingte Kündigungen unmittelbar nach dem Übergang ausgesprochen werden? Können auch vor Ablauf eines Jahres Änderungskündigen ausgesprochen werden? (Falls jemand der Lohnkürzung nicht zustimmt). Was ist bei Annahme eines neuen Arbeitsvertrages? Ist nach geleisteter Unterschrift ein Mitarbeiter dann seit 1 Miunte bei der Firma angestellt? Was ist mit den bisher erworbenen Beschäftigungszeiten? Werden diese angerechnet? Ich brauche dringend Hilfe....

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Community-Antworten (5)

D
DrHouse

17.12.2011 um 21:15 Uhr

Westernhagen,

wenn es ein BÜ nach § 613a BGB war, hat der neue AG für ein Jahr die Arbeitsverträge zu übernehmen, wie sie zuletzt waren. Der BR sollte den AN raten, keine neuen Arbeitsverträge zu unterschreiben. Dann muss man abwarten was kommt. Kommen Kündigungen, kann der AN klagen.

MfG Dr.House

K
kunzundhinz

17.12.2011 um 22:35 Uhr

Inhaberwechel also auch bei BÜ in der Folge einer Insolvenz beudetet, dass der NEUE die AN mit ihren ArbV so übernimmt.

Einjährige Besitzstandswahrung
Das bedeutet faktisch, um zwei beliebte Begriffe aufzugreifen, ein "Schlechterstellungsverbot" bzw. eine "Besitzstandswahrung", jedenfalls für ein Jahr – allerdings nur für Regelungen, die im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart sind. Für Regelungen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, gibt es hingegen keine Schonfrist; sie gehen sofort in die Rechtslage bei dem Erwerber über. Kompliziert wird es, wenn Regelungen im Einzelvertrag auf Regelungen im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen des alten Arbeitgebers verweisen. Unter welchen Voraussetzungen solche Regelungen Bestand haben oder aber sofort unter die Geltung der neuen Bestimmungen fallen, gehört zu den umstrittenen Problemen in Schrifttum und Rechtssprechung.

http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betriebsuebergang.php

Betriebsübergang in der Insolvenz oder: Guten Tag, ich bin ihr neuer Arbeitnehmer

Aber: § 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsuebergang-in-der-insolvenz-oder-guten-tag-ich-bin-ihr-neuer-arbeitnehmer_003597.html

Hier sollte sich der BR auf alle Fälle durch einen Anwalt beraten lassen und die Koll. aufklären z.B. in einer Betriebsversammlung.

G
gironimo

18.12.2011 um 09:10 Uhr

es ist ja das wesendliche schon gesagt worden.

Bei einem Betriebsübergang empfiehlt sich für den BR immer, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

Und auch von mir den Rat - die Kollegen/innen mögen nichts unterschreiben.

M
Mainpower

18.12.2011 um 11:06 Uhr

Hallo, 20 Tage Urlaub? Das geht mal gar nicht. Gesetzlich geregelt sind 24 Tage, auch mit AU.

B
blackjack

18.12.2011 um 11:15 Uhr

....24 Tage, aber bei einer 6 Tage Woche. Mo-Fr sind 20 in Ordnung.

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