Erstellt am 17.12.2011 um 20:15 Uhr von DrHouse
Westernhagen,
wenn es ein BÜ nach § 613a BGB war, hat der neue AG für ein Jahr die Arbeitsverträge zu übernehmen, wie sie zuletzt waren.
Der BR sollte den AN raten, keine neuen Arbeitsverträge zu unterschreiben.
Dann muss man abwarten was kommt. Kommen Kündigungen, kann der AN klagen.
MfG Dr.House
Erstellt am 17.12.2011 um 21:35 Uhr von kunzundhinz
Inhaberwechel also auch bei BÜ in der Folge einer Insolvenz beudetet, dass der NEUE die AN mit ihren ArbV so übernimmt.
Einjährige Besitzstandswahrung
Das bedeutet faktisch, um zwei beliebte Begriffe aufzugreifen, ein "Schlechterstellungsverbot" bzw. eine "Besitzstandswahrung", jedenfalls für ein Jahr – allerdings nur für Regelungen, die im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart sind. Für Regelungen, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, gibt es hingegen keine Schonfrist; sie gehen sofort in die Rechtslage bei dem Erwerber über. Kompliziert wird es, wenn Regelungen im Einzelvertrag auf Regelungen im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen des alten Arbeitgebers verweisen. Unter welchen Voraussetzungen solche Regelungen Bestand haben oder aber sofort unter die Geltung der neuen Bestimmungen fallen, gehört zu den umstrittenen Problemen in Schrifttum und Rechtssprechung.
http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betriebsuebergang.php
Betriebsübergang in der Insolvenz oder: Guten Tag, ich bin ihr neuer Arbeitnehmer
Aber:
§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsuebergang-in-der-insolvenz-oder-guten-tag-ich-bin-ihr-neuer-arbeitnehmer_003597.html
Hier sollte sich der BR auf alle Fälle durch einen Anwalt beraten lassen und die Koll. aufklären z.B. in einer Betriebsversammlung.
Erstellt am 18.12.2011 um 08:10 Uhr von gironimo
es ist ja das wesendliche schon gesagt worden.
Bei einem Betriebsübergang empfiehlt sich für den BR immer, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.
Und auch von mir den Rat - die Kollegen/innen mögen nichts unterschreiben.
Erstellt am 18.12.2011 um 10:06 Uhr von mainpower
Hallo,
20 Tage Urlaub? Das geht mal gar nicht. Gesetzlich geregelt sind 24 Tage, auch mit AU.
Erstellt am 18.12.2011 um 10:15 Uhr von blackjack
....24 Tage, aber bei einer 6 Tage Woche.
Mo-Fr sind 20 in Ordnung.