Erstellt am 29.05.2008 um 13:07 Uhr von Rosenheimer
Wie würde ein Rechtsanwalt antworten, ... es kommt darauf an.
Siehe meine Antwort in Deiner ersten Frage .
Erstellt am 29.05.2008 um 14:51 Uhr von Werner
Hallo see-see,
wenn Erwerber und Veräußerer sich darüber einig werden, dass ein Betrieb oder Betriebsteil des bisherigen Inhabers auf den neuen übergehen soll, ist das ihre Entscheidung. Der Betriebsrat ist dabei nicht zu beteiligen. Er kann den Betriebsübergang auch nicht verhindern. Seine Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG sind aber auch so gewahrt.
Der 613a greift aber ganz sicher!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 29.05.2008 um 21:47 Uhr von paula
@Werner
warum sollte hier bitte § 613a BGB greifen?
see-see schreibt:
"Unsere GmbH wurde am Montag von einem Konzern aufgekauft zu 100%. D.H. die ehemaligen Gesellschafter haben ihre gesamten Anteile an den Konzern verkauft."
Das ist aus der ferne immer sehr schwer zu beurteilen aber wenn das genau so passiert ist wie see-see hier schreibt ist dies gerade nicht der Fall des § 613a BGB. Es wird ja nur der Gesellschafter einer juristischen Person ausgetauscht und nicht der Betrieb veräußert.
Erstellt am 30.05.2008 um 06:31 Uhr von Werner
@Paula
Ein Betriebsübergang setzt nach § 613a BGB voraus, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Passiert das, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Der Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB muss durch ein Rechtsgeschäft erfolgen. Unerheblich ist die Art des Rechtsgeschäfts. Es kann sich um einen
*Gesellschaftsvertrag (§§ 705 ff. BGB)
*Kauf (§§ 433 ff. BGB)
*Leasing (§§ 535 ff. analog)
*Miete (§§ 535 ff. BGB)
*Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB)
*Pacht (§§ 581 ff. BGB)
*Schenkung (§§ 516 ff. BGB)
*Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB)
oder eine Kombination dieser Rechtsgeschäfte handeln. Der Begriff ist - wenn § 613a BGB nicht leer laufen soll - weit auszulegen. Ziel des Gesetzes ist ein möglichst lückenloser Bestandsschutz.
Das Rechtsgeschäft muss dem Erwerber die betriebliche Fortführungsmöglichkeit eröffnen. Die Rechtsnatur des Rechtsgeschäfts ist dabei unerheblich. Es muss nicht einmal wirksam sein. Entscheidend ist, dass der neue Inhaber den Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich übernimmt und fortführt.
Erstellt am 30.05.2008 um 10:44 Uhr von paula
@Werner
ich empfehle Dir einmal das Urteil des BAG vom 03.05.1983. Der Gesellschafterwechsel berührt die Rechtsidentität nicht. Daher fehlt es am Betriebsübergang. Die Rechtslage ist da sehr klar.
Erstellt am 30.05.2008 um 11:24 Uhr von Petrus
@Werner:
Manchmal geht aber das _Unternehmen_ über, der _Betrieb_ bleibt aber unverändert. Dann greift der § 613a BGB eben genau nicht.
Beispiel: Ich kaufe ein Aktienpaket bei meiner Bank. Warum sollte das für die AG ein Betriebsübergang sein?
Erstellt am 01.06.2008 um 19:01 Uhr von see-see
Jetzt bin ich aber ziemlich durcheinander. Da werden wir wohl zur Klärung einen Anwalt bemühen müssen. Wenn denn meine anderen BRMs überhaupt daran interessiert sind, zu klären, ob der 613a nun greift in unserem Falle oder nicht... Danke für Eure Antworten jedenfalls!