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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schulung Ersatzmitglied - einköpfiger BR

Z
Zwerg
Nov 2016 bearbeitet

Im April 2011 wurde ich zum "einköpfigen" Betriebsrat gewählt. Neben mir gibt es noch drei Ersatzmitglieder. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung beschlossen, sein erstes Ersatzmitglied und der BR zur Grundschulung III im Oktober zu schicken. Dies wurde dem AG jetzt schon mitgeteilt. Der AG meint nun, das Ersatzmitglied dürfe an dieser Schulung nicht teilnehmen. Ich möchte erwähnen, dass der alte BR bis April aus 3 Personen bestand und das heutige Ersatzmitglied damals im "dreiköpfigen" Betriebsrat volles BR-Mitglied war und dort die ersten beiden Schulungen erhalten hat. Ich habe viel im Internet gestöbert und bin der Überzeugung, dass das Ersatzmitglied gehen kann, um die BR-Arbeit nicht zu gefährden. Kann mir jemand weiterhelfen?

3.26501

Community-Antworten (1)

S
SuzieQ

13.07.2011 um 18:29 Uhr

Zwerg, siehe;

ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluß vom 14. 9. 2006 - 5 BVGa 28/06

Entsendung eines Ersatzmitglieds zur Schulungsveranstaltung

BetrVG §§ BETRVG § 37 BETRVG § 37 Absatz VI, BETRVG § 25, BETRVG § 9

  1. Ein einköpfiger Betriebsrat kann das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung gem. § BETRVG § 37 BETRVG § 37 Absatz VI BetrVG über Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts entsenden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit in Zeiten der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Grundlagenkenntnisse gefährdet wäre.

  2. Von einer Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ist in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Regel eher auszugehen als bei mehrköpfigen Betriebsräten, weil das als Betriebsrat amtierende Ersatzmitglied auf sich allein gestellt ist.

  3. Der Schulungsanspruch kann aber beschränkt sein auf ortsnahe Seminare und auf Seminare, bei denen die Behandlung von Themen, die für Betriebsräte in Unternehmen oder Betrieben mit nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht gelten oder nicht relevant sind, nicht im Vordergrund stehen.

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