Erstellt am 13.07.2011 um 16:29 Uhr von SuzieQ
Zwerg, siehe;
ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluß vom 14. 9. 2006 - 5 BVGa 28/06
Entsendung eines Ersatzmitglieds zur Schulungsveranstaltung
BetrVG §§ BETRVG § 37 BETRVG § 37 Absatz VI, BETRVG § 25, BETRVG § 9
1. Ein einköpfiger Betriebsrat kann das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung gem. § BETRVG § 37 BETRVG § 37 Absatz VI BetrVG über Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts entsenden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit in Zeiten der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Grundlagenkenntnisse gefährdet wäre.
2. Von einer Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ist in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Regel eher auszugehen als bei mehrköpfigen Betriebsräten, weil das als Betriebsrat amtierende Ersatzmitglied auf sich allein gestellt ist.
3. Der Schulungsanspruch kann aber beschränkt sein auf ortsnahe Seminare und auf Seminare, bei denen die Behandlung von Themen, die für Betriebsräte in Unternehmen oder Betrieben mit nicht mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht gelten oder nicht relevant sind, nicht im Vordergrund stehen.