Erstellt am 07.07.2011 um 13:55 Uhr von Kurzarbeiter
Wo steht das geschrieben ?!
In der Rechtsprechung des BAG.
Dieses wurde alles auch durch die neue Rechtsprechung zum Thema "Unverfallbarkeit von gesetzl. Urlaub" verstärkt.
Das Stichwort ist hier dann auch ungünstige Gesundheitsprognose. Auch die Betriebsgröße ist ein Faktor.
Doch hier sei die Frage ewrlaubt, warum hast Du diese Frage nicht im Seminar gestellt. Dafür geht man doch u.a. auch in Seminare.
Erstellt am 07.07.2011 um 14:43 Uhr von petrus
http://lmgtfy.com/?q=krankheitsbedingte+k%C3%BCndigung
Urteile, Beispiele, ... findet man dort zu genüge...
Erstellt am 07.07.2011 um 15:33 Uhr von Kurzarbeiter
Es gibt aber noch oder fast KEINE Urteile zu diesem Thema nach der nun geänderten Rechtsprechung vom AuGH und BAG wegen des Urlaubes. Dieses wird sich aber nun für die AN negativ auswirken, denn es wirkt nun auf das Thema "Kosten der AG/Budget/Rückstellungen". Damit beim Thema Zumutbarkeit für den AG.
Erstellt am 07.07.2011 um 15:39 Uhr von docpille
Nur mal so zur Info:
Kein Rausschmiss für Dauerkranke
Rund 17 Tage waren deutsche Arbeitnehmer im Jahr 2009 krank. Wenig im Vergleich zu einem Beschäftigten, der nun wegen seiner ständigen Fehltage die Kündigung bekam. Zu Unrecht, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Nur weil er häufig krank geschrieben war, darf ein Arbeitnehmer nicht personenbedingt gekündigt werden. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden, der Rausschmiss sei nur dann gerechtfertig, wenn die Krankschreibungen den Arbeitgeber in Zukunft unzumutbar belaste (Az. 13 Sa 1939/10). Haben zurückliegende Erkrankungen aber keine Ursache - und damit auch kein Rückfallrisiko -, dann sei nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen.
Der betroffene Kläger war in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils zwischen 33 und 103 Arbeitstage krank geschrieben. Der Arbeitgeber leistete dafür eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 15.500 Euro. Dennoch hielten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die vom Arbeitgeber ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung für unverhältnismäßig.
Eine «extrem hohe» Belastung durch die Entgeltfortzahlung, die das Bundesarbeitsgericht zur Bedingung für eine krankheitsbedingte Kündigung gemacht habe, liege nicht vor, befanden die Richter am Landesarbeitsgericht. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Krankschreibung wegen des gleichen Leidens gering. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger von 21 Jahren im Betrieb 17 Jahre offenbar weitgehend ohne Krankheitstage gearbeitet habe.
Erstellt am 08.07.2011 um 08:40 Uhr von rkoch
> das hat uns unsere Seminar-Referentin gesagt
Seltsame Aussage für eine Referentin.. Bist Du sicher das Du sie richtig verstanden hast?
Grundsätzlich gilt: Jede Kündigung ist KEINE Sanktion für in der Vergangenheit liegende Umstände, sondern JEDE Kündigung ist mit einem in der potentiellen Zukunft liegenden Umstand zu begründen. Selbst ein Diebstahl ist per se kein Kündigungsgrund. Da aber anzunehmen ist, das der AN auch weiterhin stehlen wird und deshalb das Vertrauen in den AN für die Zukunft zerstört ist, ist DAS dann der Kündigungsgrund. Klingt abwegig, ist aber so.
Insofern: Eine VERGANGENE Krankheitszeit von was weiß ich wie vielen Wochen ist zunächst vollkommen belanglos. Es geht immer nur darum ob der AN auch in der Zukunft weiterhin so oft krankheitsbedingt ausfallen wird, das es dem AG nicht mehr zumutbar ist diese zukünftige Entwicklung hinzunehmen. Insofern kann eine regelmäßige oder chronische Erkrankung an der sich auch zukünftig nichts ändern wird ein Grund für die Kündigung sein. Den Krankheitstagen der Vergangenheit kommt dabei Indizwirkung zu. WENN der AN so oft oder lange krank war, dann WIRD er wohl auch in Zukunft .....
Insofern ist eben diese Aussage:
> ein MA in die letzen 3 Jahre mindenstens 30 Tage/pro Jahr Krank war
viel zu oberflächlich gestrickt und in einem Detail grundsätzlich falsch. Die Richter haben vielmehr die Richtschnur aufgestellt: Die Entgeltfortzahlungspflicht nach EntgFG beträgt 6 Wochen, also i.d.R. 30 bzw. 36 Arbeitstage. Damit hat der Gesetzgeber klar gemacht das eine jährliche Krankheitsdauer von dieser Zeit dem AG grundsätzlich ZUMUTBAR ist. Selbst wenn der AN also jedes einzelne Jahr der Betriebszugehörigkeit so lange krank gewesen sein sollte müssten schon außergewöhliche Umstände hinzutreten das ein Gericht eine außergewöhnliche Belastung für den AG erkennen würden. z.B. wäre bei einem AN der so oft und so regelmäßig krank war zu vermuten sein, das hier eine (Betrugs-)Absicht im Spiel ist..... Typisches Beispiel: Montagskranke, die jeden Montag krank sind (weil sie z.B. ihre Partyobsessionen vom WE ausschlafen.....)
Erstellt am 08.07.2011 um 16:48 Uhr von polybär
@Goldrake,
es ist eben nicht alles gold was glänzt, deine refi, hat dir leider nicht alles gesagt.
lese das was docpille und rkoch geschrieben haben dann wird ein komplettes daraus.
p.s war das wieder so ein verdi seminar ?
Erstellt am 08.07.2011 um 16:53 Uhr von keinermitkepler
Junge Junge. Was für eine Referentin