Falscher Kündigungsgrund
Hallo. Ich habe im Dez.'11 eine betriebsbedingte Kündigung erhalten mit sofortiger Freistellung zu Ende Jan'12. Habe Kündigungsschutzklage eingereicht. Nachdem die Klage beim AG eingegangen ist, bekam ich eine personenbedingte fristlose Kündigung hinterher. Mein Anwalt hat dies natürlich sofort moniert, das es keine "personenbedingte, fristlose Kündigung" geben kann. In der Güteverhandlung ist der Richter aber garnicht auf die für mich falsche Kündigung eingegangen. Hat hier jemand eventuelle Vergleichsfälle für mich? Oder andere Infos? Danke
Community-Antworten (9)
18.01.2012 um 15:31 Uhr
Dein Anwalt? Dafür bezahlst du ihn ja schließlich...
18.01.2012 um 15:40 Uhr
Wie der Name schon sagt Güteverhandlung. Und der Richter hat wohl erstmal geprüft ob der AG bereit ist eine Abfindung zu zahlen und in welcher Höhe. Aber das sollte dir schon dein Anwalt erklären. Habt ihr euch den Einigen können?
Ich gehe mal davon aus das es zu keiner Einigung kam. Es wird ja dann ein weiterer Termin stattfinden. Wie Petrus schon sagte, solltest du jetzt deinen Anwalt feuer unterm Hintern machen das er sich darum kümmert.
Sollte dein Anwalt nicht fähig sein, deiner Einschätzung nach, solltest du überlegen zu wechseln.
18.01.2012 um 15:42 Uhr
In der Güteverhandlung geht der Richter eigentlich auf gar nichts ein....
Die Güteverhandlung hat den Zweck beide Seiten zu einer gütlichen Einigung zu bringen, sprich:
- Rücknahme der Kündigung durch den AG (ist das jemals passiert ?)
- Einigung über eine Abfindung gegen Rücknahme der Klage
- Einigung über eine Verlängerung der Kündigungsfrist gegen Rücknahme der Klage (seltenst)
- Einigung über Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündingung etc.
In der deutlichen Mehrzahl der Fälle endet die Güteverhandlung mit Rücknahme der Klage gegen Abfindung.
Der Richter ist quasi nur Zuschauer und gibt bestenfalls vage Kommentare und Vorschläge bzgl. seiner Vorstellung einer gütlichen Einigung ab. Entscheiden müssen die beiden Parteien.
Erst im Urteilsverfahren wird der Richter richtig aktiv.
ist der Richter aber garnicht auf die für mich falsche Kündigung eingegangen.
Ja hast Du denn gegen diese "falsche" Kündigung (falls Du die personenbedingte meinst) geklagt? Beide Kündigungen sind separate Kündigungen und müssen in separaten Fällen beklagt werden! Wenn Du nur die betriebsbedingte Kündigung beklagt hast interessiert den Richter die personenbedingte Kündigung nicht die Bohne! Und die wird nach Ende der Klagefrist (drei Wochen) wirksam, dann ist die andere Kündigung belanglos... Falls Du die Frist bereits versäumt hast: Mit ein bisserl Glück merkt das Dein AG nicht und rückt für die belanglose betriebsbedingte Kündigung noch ´ne Abfindung raus, dann aber schnell zuschlagen!
BTW:
Mein Anwalt hat dies natürlich sofort moniert, das es keine "personenbedingte, fristlose Kündigung" geben kann.
- Natürlich kann es die geben, selten aber möglich.
- Bei WEM hat er das moniert? Beim Arbeitgeber? Den interessiert das aber so gar nicht. Wenn der RA das nicht beim ArbG "moniert", sprich KSchKlage eingereicht hat, lacht der Arbeitgeber sich eines.
18.01.2012 um 15:42 Uhr
@krümmel Warum soll der Richter denn auch auf die zweite Kündigung eingehen? Diese wird auch zukünftig nicht verhandelt werden - sie ist nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern ggf. eines weiteren.
18.01.2012 um 16:07 Uhr
@krümmel
Unbedingt daran denken, auch die zweite Kündigung innerhalb der 3-Woche-Frist zu beklagen, also Klage einreichen. Sonst wird diese ggf. gültig.
PS: Das AG andere Kündigungen nachschieben ist nicht selten und die AG denken sich auch etwas dabei. Auch ggf. Fristversäumnis der AN
18.01.2012 um 16:17 Uhr
Ach ja:
Falls Dein Anwalt die Kündigungsschutzklage gegen die zweite Kündigung versemmelt hat ist da ggf. was zu holen: Stichwort: Anwaltshaftung, Schadenersatz.
18.01.2012 um 17:28 Uhr
...aber dochnur wohl, wenn er auch hierfür das Mandat übertragen bekommen hat, also beauftrag wurde. Sonst wäre es ggf. "nur " ein vergessen einen Hinweis zu geben.
18.01.2012 um 18:13 Uhr
also krümmel >Mein Anwalt hat dies natürlich sofort moniert< reicht eben nicht. Hat er nun tasächlich auch dagegen geklagt?
Die Antworten oben zeigen das Problem ja auf. Also kann die Antwort nur heißen: Was sagt Deiin Anwalt dazu?
18.01.2012 um 19:28 Uhr
@kunzundhinz
Das vergessen des Hinweises würde für die Anwaltshaftung problemlos ausreichen. Das Problem ist nur: wie hoch ist denn der Schaden? Der Schadensersatzanspruch muss beziffert werden... da kann es bei einem Kündigungsschutzprozess schwierig werden....
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