Erstellt am 21.01.2008 um 10:08 Uhr von Mona-Lisa
@Tom,
demnach wurde er zu dem Vorfall auch nicht angehört......
Warum trabt der Kollege nicht in's Personalbüro und lässt sich seine Personalakte vorlegen? Wenn er abgemahnt wurde, muss ein Exemplar dort aufbewahrt sein.
Dann wüsste er zumindest mal, was ihm vorgeworfen und warum er abgemahnt wurde.
Eine "Gegenunterschrift" oder "Post Zustellungsurkunde" ist nicht notwendig, um den Erhalt einer Ermahnung/Abmahnung zu sichern, die kann der AG aussprechen, wie er will!
guckst du......
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Nachgefragt/a_l/abmahnung.php
Erstellt am 21.01.2008 um 10:20 Uhr von Bonita
Hallo,
irgendwie stehe ich hier auf dem Schlauch: Warum weiß der Kollege nicht, weshalb er abgemahnt wurde???? Hat er das Schreiben auf dem Postwege nicht erhalten? Ansonsten muss in einer Abmahnung konkret stehen, was ihm vorgeworfen wird, sonst ist es keine rechtsgültige Abmahnung.
Eine Abmahnung unterliegt keinerlei Formvorschriften, kann sogar mündlich erteilt werden (was sich der AG wegen der Beweisbarkeit allerdings dringend überlegen sollte). Es muss auch nicht Abmahnung darüber stehen.
Sie bedarf aber zwingend folgen Inhaltes um wirksam zu sein:
- Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens (mit Zeitpunkt, genauem Ablauf, ggf. Zeugen)
- konkrete Darstellung, wie sich der AN künftig zu verhalten hat,
- Rechtsfolgen, falls der AN sich nicht an die Anweisung hält.
Erstellt am 21.01.2008 um 10:27 Uhr von Tom Dudeli
Hallo und danke für die Hinweise,
der Kollege hat keinen blassen schimmer, was in den Abmahnungen steht, da er sie nicht erhalten hat (angeblich Postweg), auf der Arbeit haben ihn weder Chef noch Vorgesetzte dazu angesprochen. Nun ist eine fristlose Kündigung eingegangen, die sich auf die Abmahnungen bezieht, die wohl nur der AG kennt. Diese Kündigung ist wiederm auf den normalen Postweg eingetroffen und diesmal sogar angekommen, jedoch nicht als Urkunde mit einer unterschriftlichen Gegenzeichnung.
Ist das so machbar!?
Ich meine zu wissen oder denken, das dann ja jeder behaupten könne eine oder wieviele Abmahnungen auch immer, ausgesprochen zu haben. Selbes gilt doch auch für die Kündigung, die muss doch per Einschreiben Rückschein zugestellt werden, oder irre ich mich hier!?
Grüße
Erstellt am 21.01.2008 um 11:19 Uhr von w-j-l
Das Problem für den AG ist der Nachweis.
Die Abmahnung soll ja erzieherisch wirken, d.h. der AN soll die Chance bekommen, sein Verhalten zu ändern.
Er wird also evtl. im KSch-Verfahren Mühe haben nachzuweisen, dass der AN die Abmahnung auch erhalten hat.
Das Arbeitsgericht wird dem AG dann schon sagen, ob er wirksam hätte abmahnen müssen.
Erstellt am 21.01.2008 um 21:40 Uhr von P.schol
Ist die Kündigung angekommen sofort zum Arbeitsgericht. 3 Kalendertage Einspruchsfrist. Es wird dem AG nicht möglich sein, schlüssig die Gründe der Kündigung darzulegen ohne den Beweis eines Fehlverhaltens des AN.
Gut wäre ein gewerkschaftlich organisierter AN.