@Forentroll
In diesem speziellen Fall hilft der Link nicht weiter.....
@rotkreuzuwe
Du hast nach §37 (6) BetrVG FREISTELLUNG unter Lohnfortzahlung an den Tagen an denen das Seminar stattfindet, wobei noch §37 (3) relevant wäre wenn das Seminar an einem Tag stattfindet an dem Du regelmäßig nicht arbeiten würdest.
Im Umkehrschluß heißt das aber wiederrum das Du an einem Tag an dem Du arbeiten musst und KEIN Seminartag ist auf die Arbeit gehen mußt!
(Extrem-)Beispiel:
Deine 6 Arbeitstage sind: Di, Mi, Do, Fr, Sa, So (soll beim roten Kreuz vorkommen).
Seminar: Mo, Di , Mi, Do, Fr.
Am Montag (der KEIN Arbeitstag ist) machst Du BR-Arbeit (Seminar) außerhalb Deiner persönlichen AZ (aus betrieblichen Gründen), deswegen steht Dir die Dauer eines Regelarbeitstages (z.B. 8 Std.) innerhalb eines Monats ein entsprechender Zeitausgleich zu.
Dienstag bis Freitag fällt die Arbeit unter Lohnfortzahlung aus.
Samstag und Sonntag ist kein Seminar, also mußt Du Deine Nachtschicht auch antreten - oder Urlaub bzw. den Zeitausgleich vom Montag nehmen. Beides kannst Du Dir natürlich nicht selbst eigenmächtig verordnen sondern mußt es mit Deinem AG absprechen bzw. genehmigen lassen.
Das geht so weit, das Du an einem Seminartag an dem das Seminar z.B. um 12:00 endet (also weniger als einen ganzen Tag dauert) noch auf Arbeit gehen mußt, wenn Dir das zumutbar ist, sprich: auf jeden Fall dann, wenn das Seminar am Arbeitsort oder in der Nähe stattfindet. Im Extremfall kann das sogar bedeuten, das Du an diesem Tag wenn Du Nachtschicht hast sogar noch zur Nachtschicht anrücken musst, wobei dann wieder die Stunden des Seminars nach §37 (3) außerhalb Deiner persönlichen AZ waren und Dir deshalb der Freizeitausgleich zusteht. In der Realität wird i.d.R. allerdings davon ausgegangen, das sich bei Wochenseminaren diese "kurzen" Tage dadurch ergeben das an den anderen Tagen entsprechend länger gearbeitet wird und ein Freizeitausgleich nach §37(3) automatisch am selben Tag genommen wird. I.d.R. machen die AG deswegen da auch keinen Unterschied, Tag ist Tag. Aber ein böswilliger AG könnte da schon einen Strick daraus drehen (ob er damit durchkäme steht noch auf einem anderen Blatt, aber Streß bedeutet so was schon....).
Eine ganz andere Baustelle ist noch, wenn die Wochenarbeitszeit unregelmäßig z.B. über ein Flexkonto verteilt wird. z.B. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist immer Mo-Fr, Sa und So werden auf das Flexkonto gebucht und von dort dann an Wochentagen wieder ausgeglichen. Dann entsteht an Sa. und So. natürlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings wird das Zeitkonto dann eben auch nicht aufgebaut wenn dann da nicht gearbeitet wird, also ist wiederum der Zeitausgleich nur möglich wenn entsprechendes Guthaben existiert.....
Alles klar?