W.A.F. LogoSeminare

Lohnfortzahlung bei Schulungen/ Seminare

R
rotkreuzuwe
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin seit vier Monaten Betriebsratmitglied und habe das Seminar "Grundlagen der Betriebsratarbeit" besucht. In dieser Woche hätte ich sechs Nachtschichten (Tage) arbeiten müssen. Habe ich dann auch anspruch auf Lohnforzahlung für sechs Nachtschichten. Habe ich die Möglichkeit dies dem AG schriftlich zubeweisen?

4.75704

Community-Antworten (4)

F
Forentroll

06.07.2011 um 08:40 Uhr

R
rkoch

06.07.2011 um 11:47 Uhr

@Forentroll

In diesem speziellen Fall hilft der Link nicht weiter.....

@rotkreuzuwe

Du hast nach §37 (6) BetrVG FREISTELLUNG unter Lohnfortzahlung an den Tagen an denen das Seminar stattfindet, wobei noch §37 (3) relevant wäre wenn das Seminar an einem Tag stattfindet an dem Du regelmäßig nicht arbeiten würdest.

Im Umkehrschluß heißt das aber wiederrum das Du an einem Tag an dem Du arbeiten musst und KEIN Seminartag ist auf die Arbeit gehen mußt!

(Extrem-)Beispiel: Deine 6 Arbeitstage sind: Di, Mi, Do, Fr, Sa, So (soll beim roten Kreuz vorkommen). Seminar: Mo, Di , Mi, Do, Fr.

Am Montag (der KEIN Arbeitstag ist) machst Du BR-Arbeit (Seminar) außerhalb Deiner persönlichen AZ (aus betrieblichen Gründen), deswegen steht Dir die Dauer eines Regelarbeitstages (z.B. 8 Std.) innerhalb eines Monats ein entsprechender Zeitausgleich zu.

Dienstag bis Freitag fällt die Arbeit unter Lohnfortzahlung aus.

Samstag und Sonntag ist kein Seminar, also mußt Du Deine Nachtschicht auch antreten - oder Urlaub bzw. den Zeitausgleich vom Montag nehmen. Beides kannst Du Dir natürlich nicht selbst eigenmächtig verordnen sondern mußt es mit Deinem AG absprechen bzw. genehmigen lassen.

Das geht so weit, das Du an einem Seminartag an dem das Seminar z.B. um 12:00 endet (also weniger als einen ganzen Tag dauert) noch auf Arbeit gehen mußt, wenn Dir das zumutbar ist, sprich: auf jeden Fall dann, wenn das Seminar am Arbeitsort oder in der Nähe stattfindet. Im Extremfall kann das sogar bedeuten, das Du an diesem Tag wenn Du Nachtschicht hast sogar noch zur Nachtschicht anrücken musst, wobei dann wieder die Stunden des Seminars nach §37 (3) außerhalb Deiner persönlichen AZ waren und Dir deshalb der Freizeitausgleich zusteht. In der Realität wird i.d.R. allerdings davon ausgegangen, das sich bei Wochenseminaren diese "kurzen" Tage dadurch ergeben das an den anderen Tagen entsprechend länger gearbeitet wird und ein Freizeitausgleich nach §37(3) automatisch am selben Tag genommen wird. I.d.R. machen die AG deswegen da auch keinen Unterschied, Tag ist Tag. Aber ein böswilliger AG könnte da schon einen Strick daraus drehen (ob er damit durchkäme steht noch auf einem anderen Blatt, aber Streß bedeutet so was schon....).

Eine ganz andere Baustelle ist noch, wenn die Wochenarbeitszeit unregelmäßig z.B. über ein Flexkonto verteilt wird. z.B. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist immer Mo-Fr, Sa und So werden auf das Flexkonto gebucht und von dort dann an Wochentagen wieder ausgeglichen. Dann entsteht an Sa. und So. natürlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings wird das Zeitkonto dann eben auch nicht aufgebaut wenn dann da nicht gearbeitet wird, also ist wiederum der Zeitausgleich nur möglich wenn entsprechendes Guthaben existiert.....

Alles klar?

R
rotkreuzuwe

06.07.2011 um 12:43 Uhr

Danke für eure Antworten. Ich muß folgendes noch mal erklären. Der AG möchte mir die 6. Schicht nicht bezahlen. Ich arbeite im Vierschichtbetrieb. Das heist 1. Woche Nachtschicht von Sonntagabend 21.30 Uhr bis Samstag 06.00 Uhr (bedeutet 6 Nachtschichten), 2. Woche Zwischenschicht (Montag Frühschicht, Freitag u. Samstag Spähtschicht), 3. Woche Spähtschicht (Montag -Donnerstag), 4. Woche Frühschicht (Dienstag - Samstag). Da die Nachtschicht Regelarbeitszeit ist (6 Schichten) und ich die folgende Wochen nur drei Tage arbeite, fehlt mir dann ein Arbeitstag. Es ist Zuberücksichtigen das ich auch die Ruhezeiten einhalten muß. Das bedeutet, wenn das Seminar am Montag 9.00 Uhr beginnt, kann ich die Nachtschicht am Sonntag nicht arbeiten, da die Ruhezeit nichteingehalten werden kann (Ruhezeit wäre von 6.00 - 9.00 Uhr). Das gleiche gilt am Freitag. Seminarende 14.30 Uhr und Arbeitsbeginn wäre um 21.30 Uhr (nur 7Std. Ruhezeit). Frage: Ist der §37(2,3,6) BerVG güldig und gibt es eventuell auch Gerichtsurteile zu meinem Anliegen? Für euer Bemühen und Antworten im voraus ein herzliches Dankeschön.

R
rkoch

06.07.2011 um 17:37 Uhr

Es ist Zuberücksichtigen das ich auch die Ruhezeiten einhalten muß.

BEEEP, Stop. Weit verbreiteter Irrtum. BR-Arbeit und damit auch Seminare sind NICHT als Arbeitszeit im Sinne arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu werten, da es ein EHRENAMT ist, das quasi nur "zufälligerweise" i.d.R. auf die Arbeitszeit fällt. Damit finden z.B. die Ruhezeiten und die Höchstarbeitszeit auf die BR-Arbeit KEINE Anwendung! Das BAG hat lediglich erkannt, das einem BR zumindest eine gewisse Zeit zum Schlafen zugestanden werden muss. Es ist also durchaus möglich vor oder nach einer Nachtschicht noch BR-Arbeit zu leisten, wenn dann zum nächsten Tag eine angemessene Schlafpause (das BAG hat meiner Erinnerung nach was von 7 Stunden gesagt) verbleibt.

Sprich: Sonntagabend in die Nachtschicht bis 6:00, anschließend Fahrt zum Seminar und Seminar bis 18:00 Uhr, dann ins Bett, ist vollkommen OK. Zwar kommen da definitiv mehr als 10 Stunden aktivität zusammen, aber nur die Stunden ARBEIT zählen im Sinne des ArbZG, also weniger als (bzw. genau) 8 Stunden. Ebenso: Freitags Seminar, Heimfahrt, um 21:30 zur Schicht, vollkommen OK. Da Du ja quasi von Nachtschicht in Frühschicht wechselst ist halt mal EIN Tag dabei an dem Du 18 oder 24 Stunden auf den Beinen bist. Dein Problem wann Du dann schläfst, z.B. am Sonntag von 14:00 bis 21:00....

Kling doof, ist aber so. In diesem Sinne fallen nur die Nachtschichten zwischen Montag und Freitag definitiv aus. Entweder die Nachtschicht mit Beginn am Sonntag oder am Freitag ist Dir zumutbar. Die anderen Schichten fallen effektiv deshalb aus, da Du den Zeitausgleich wegen BR-Arbeit außerhalb Deiner persönlichen AZ automatisch nimmst. Wegen des Seminars das 5 Tage dauert bekommst Du definitiv auch nur 5 Tage bezahlt. Den 6.Tag musst Du, wie schon gesagt, entweder arbeiten oder eben Urlaub oder soweit vorhanden Zeitausgleich nehmen. Es gibt AG die da kulant sind und die 6 Tage freigeben, Deiner anscheinend eben nicht.

Bei einem Seminar z.B. in der Woche drei mit nur 4 Arbeitstagen würdest Du auch nur 4 Tage bezahlt bekommen, der 5. Tag wäre wieder Freizeitausgleichspflichtig, sprich da nimmst Du an einem der anderen Arbeitstage unter Entgeltfortzahlung frei.

Ihre Antwort