Erstellt am 26.03.2010 um 08:58 Uhr von Hanne
Natürlich....mußt ja am Ball bleiben. Badarf allerdings einen rechtsgültigen Beschluß des BR.
Dann GL informieren...und ab.
Erstellt am 26.03.2010 um 09:10 Uhr von ridgeback
didie,
siehe: Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 19.09.2001,
Aktenzeichen: 7 ABR 32/00
Erstellt am 26.03.2010 um 13:31 Uhr von Dr.House
Hanne, das sehe ich nicht so.
Solange Ersatzmitglieder nicht in den BR nachgerückt sind, bzw. ein ordentliches Mitglied oft und für längere Zeit vertreten(siehe Kommentar im Fitting §37 Rn 178/179) gilt die Schulungsmöglichkeit nach §37 Abs.6 BetrVG nicht.
Gruss DrHouse