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Wie muss eine Krankmeldung erfolgen nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Wie ist die Krankmeldepflicht für Arbeitnehmer nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlungsphase geregelt? Ein Mitarbeiter ist seit einigen Wochen krank. Sein Arzt hat ihn per "gelbem Zettel" krank geschrieben. Nach Ablauf von 5 Wochen wurde er weiterhin (versehentlich) für 2 Wochen krank geschrieben; er und sein Arzt haben übersehen, dass der 6 Wochen-Zeitraum bereits nach 5 Wochen durch eine gleiche 1-wöchige Krankheit im Januar voll war. Der AG hat den Kollegen per Brief auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht in dessen Folge ein Telefonat zwischen MA und Sachbearbeiterin der Personalabteilung stattfand. In diesem Gespräch hat der MA der Kollegin alles über seinen Krankheitsverlauf geschildert und dass er nicht wisse, wie es weitergehen werde geschweige er wieder arbeitsfähig wird. 1 Tag nach Ablauf der letzten Krankmeldung des Arztes (also schon außerhalb der Lohnfortzahlungsphase) hat der AG dem Kollegen eine Abmahnung geschickt, er habe sich nicht ordentlich krank gemeldet. Das Gespräch mit der Personalsachbearbeiterin hätte wohl stattgefunden, dort habe der MA aber nichts über die weitere Krankheit erklärt. Nun meine Frage: wozu ist der MA verpflichtet, nach Ablauf der Lohnfortzahlungsphase? Wie muss er sich krank melden? Eine Krankmeldung vom Arzt gibt es ja nicht mehr, sondern nur noch Auszahlungsscheine für die Krankenkasse... Die Abmahnung sehen wir (BR) als Schikane und mögliche Vorbereitung für eine (geplante) außerordentliche Kündigung.

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

22.06.2011 um 20:23 Uhr

http://lmgtfy.com/?q=krankmeldung+nach+6+wochen

Also Anruf beim ArbGeb "Ich bin weiter krank", Kopie vom Auszahlschein machen (da stehen ja auch die Daten mit Stempel und Unterschrift des Arztes drauf) und ab an den ArbGeb... BTW: Die Krankmeldung vom Arzt für den ArbGeb ist nicht Formgebunden. Ein Privatpatient kriegt da die lustigsten Zettelchen. Damit sollte die Kopie des Auszahlscheins (da amtliches Formblatt) allemal reichen. Eine nette Anekdote in diesem Zusammenhang: Ein freiwillig privat versicherter Kollege bekam von seinem Arzt ein ca. A6 großes, schief geschnittenes Stück Papier, auf dem computergedruckt stand: Herr X ist vom xx.xx.xx bis xx.xx.xx arbeitsunfähig krank. Name & Adresse des Arztes ebenfalls Computergeschrieben, damit kein Stempel, Unterschrift unleserlich. Hätte jeder Laie besser fälschen können :-) Der Arbeitgeber fragte beim Arzt nach, ob der Schrieb von ihm sei. Der Arzt antwortete mit "Ja" und einer Rechnung nach GOÄ an den ArbGeb über die Erstellung eines zusätzlichen schriftlichen Attestes + Erstattung der Auslagen für Kopie und Porto :-)

K
keiner

22.06.2011 um 20:37 Uhr

"Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &'2-A 97, S. 772)."

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