Erstellt am 16.06.2011 um 04:57 Uhr von Roxxx
Wie wäre es mit dem AGG §1 und §7 ? (Button ganz oben " Urteile und Gesetze").
Das würde ich dem Chef mal als Lektüre empfelen.
Ob's wirklich weiterhilft ist allerdings fraglich, den einstellen kann er (fast) wen er will.
Vermutlich hat er diese Mitteilung auch weder schriftlich noch unter Zeugen gemacht, sie wäre also wohl nicht zu beweisen.
Gruß, Ro
Erstellt am 16.06.2011 um 11:28 Uhr von rkoch
> AGG §1 und §7 ? (Button ganz oben " Urteile und Gesetze").
> Das würde ich dem Chef mal als Lektüre empfelen.
Ich Dir auch.....
Die Gründe WANN das AGG zieht sind eben in §1 AGG unmissverständlich niedergelegt.
> aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
> Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
Sofern "zu dick" nicht als Behinderung zählt (die anderen Gründe passen überhaupt nicht) ist das AGG NICHT anwendbar. Zwar können die weiteren § u.U. als Handlungsmaßstab auch für andere Anwendungsgebiete herangezogen werden, das AGG gilt aber nicht per se, es muß also noch eine andere Rechtsgrundlage herangezogen werden die die "Gleichbehandlung" erzwingbar macht.
Klassische Quellen:
Art. 1 (1) GG: Sofern die Äußerung "zu dick" entwürdigend ist, voila.
Art. 3 (1) GG: Die Begründung "zu dick" MUSS einen rechtfertigenden Grund haben, ansonsten ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Wenn die Dame ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt (und warum sollte sie nicht, als Leiharbeiter stört es ja wohl nicht das sie "zu dick" ist) darf sie deshalb auch nicht anders als andere behandelt werden.
usw.
ABER:
Art. 2 (1) GG: JEDER, auch der AG kann frei entscheiden was er tut und was er läßt. Niemand (!) kann ihn zwingen einen Vertrag mit jemandem einzugehen mit dem er keinen Vertrag eingehen will.
Einzig der Umstand, wenn ALLE Leiharbeiter einen Vertrag bekommen nur die "zu dicke" Dame nicht kann eine Kollission mit den obigen Grundrechten auslösen. So etwas zu beweisen, so das ein Gericht auch eine Benachteiligung sieht und deshalb die Konsequenzen aus dem AGG heranzieht, das wird nicht einfach. Dieser Weg ist Lang, Steinig und führt am Ende auch auf keinen Fall zu dem gewünschten Ergebnis: Einem Arbeitsvertrag.
Insofern: Mit diesen Argumenten (auch denen von Roxxx, soll der AG doch erstmal selbst wissen das das AGG per se nicht zieht) könnt ihr Eurem AG gut zureden, und wer weiß vielleicht hat er wegen seiner Äußerung am Ende ja doch ein schlechtes Gewissen.....
Erstellt am 16.06.2011 um 11:50 Uhr von blackseven
AGG ist nicht anwendbar, bei Übergewicht handelt es sich nicht um eine Behinderung im Sinn des § 1 AGG.
VG Gelsenkirchen, Urteil v. 25.6.2008, 1 K 3143/06
Erstellt am 16.06.2011 um 23:02 Uhr von Roxxx
Zu dick ist keine Behinderung, o.k.
57 ist noch im besten Alter, o.k.
Ich hatte ja selbst Zweifel am möglichen Erfolg angemeldet, aber was besseres ist mir kurz vor Ende der Nachtschicht nicht eingefallen, sorry.
Erstellt am 18.06.2011 um 11:40 Uhr von MalNachFrag
Mal ganz andere Fragen: Hat denn die Leihfirma überhaupt die erforderliche Erlaubnis zum Verleihen? Und um was für eine Form der Verleihung handelt es sich? Konzernleihe vielleicht? Wie lange sind denn die LAN bereits im Betrieb?