Erstellt am 14.06.2011 um 19:26 Uhr von keiner
wenn dein kollege im urlaub war und du eine sitzung abgehalten hast, hast du ein jahr kündigungsschutz. es gibt richter, die dieses schon beim nachrücken sehen.
fristgerecht geht also nicht.
geld gibt es, vorausgesetzt du gewinnst nur, wenn du parallel zur kündigungsschutzklage, die weiterbeschäftigung verlangt hast.
was sagt dein anwalt?
Erstellt am 14.06.2011 um 19:58 Uhr von edgar
Es bedarf keiner Sitzungsteilnahme. Das ergibt sich aus dem Gesetz und wird durch aktuelles Urteil bestätigt.
Sonder-Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 – 16 Sa 59/10 –
§§ 25 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 BetrVG.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
Wenn aber der BR nicht wiedersprochen hat, muss Du den besonderen nachwirkenden Kündigungsschutz einklagen.
§ 103 BetrVG greift nicht!
Wenn Du einen Anwalt hast, sollte dieser dieses Urteil kennen.
Erstellt am 15.06.2011 um 08:46 Uhr von rkoch
keiner> fristgerecht geht also nicht.
Ich muß Dir widersprechen: Fristgemäß (bzw. ordentlich) kündigen geht in dieser Situation sehr wohl!
Zitat:
> Ich wurde fristgemäß zum 31.12.2010 betriebsbedingt gekündigt.
> Inzwischen ist die Niederlassung in meiner Stadt geräumt worden.
Damit zieht u.U. §15 (4) KSchG. Vorbehaltlich das der AG die Voraussetzungen dieses § erfüllt hat (Betrieb wird komplett geschlossen und Kündigung erfolgte zum Zeitpunkt der Schließung) ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vor Ablauf des Jahres möglich. Das der BR nicht widersprochen hat erklärt sich mir nur daraus, das der Betrieb offenbar komplett geschlossen wurde, da gibt es naturgemäß wenig Spielraum für einen wirksamen Widerspruch.
Kritisch zu sehen ist das Wort "Niederlassung", da das KSchG auf "Betrieb" abstellt. In diesem Sinne wäre wichtig zu wissen ob die Niederlassung als eigener Betrieb oder als Betriebsteil gezählt hat. Im ersteren Fall hatte die Niederlassung einen eigenen Betriebsrat und dieser wurde dann wohl auch entlassen, im letzteren Fall war der Betriebsrat beim Hauptbetrieb angesiedelt, existiert wohl noch und dann wurde auch nicht der "Betrieb" im Sinne des KSchG stillgelegt sondern nur eine Betriebsabteilung im Sinne von §15 (5) KSchG. Dann würden an die Kündigung aber deutlich höhere Hürden gestellt (Übernahme in eine andere Abteilung, wobei dann der BR sehr wohl einen Widerspruch hätte formulieren können).
> die weiterbeschäftigung verlangt hast.
Geht nicht, wie Edgar schon gesagt hat, denn:
Zitat:
> Der BR hat nicht widersprochen
und das ist die Voraussetzung für dieses Verlangen.
Ergo:
@tanzer
> Meineserachtens bin ich so lange im Betrieb und das Gehalt muss nachbezahlt werden, bis ich wirksam gekündigt werde.
Du bist gekündigt zum 01.01.2011 und wie Du demzufolge wohl schon 5 Monate lang festgestellt hast: Nein, Du bist seit dem nicht mehr AN des Betriebes und bekommst demzufolge auch kein Geld. Oder?
Stellt das ArbG die Unwirksamkeit der Kündigung fest, hat das Arbeitsverhältnis zum 01.01. nicht geendet und der AG muß Dir Deinen Lohn mit Verzugszinsen nachzahlen. Allerdings gilt das erst ab Rechtswirksamkeit des Urteils, also im Schlimmsten anzunehmenden Fall erst nach einem BAG-Urteil in ca. 2-3 Jahren. So lange mußt Du schauen wo Du bleibst. Ohne Widerspruch des BR wird das hart.....
Deine beste Chance liegt wohl darin, das Du sagst "Inzwischen ist die Niederlassung ...". Das klingt für mich so als wärst Du VOR der endgültigen Schließung gekündigt worden. Und das wäre eindeutig unzulässig. Das könnte (mit etwas Glück) dann sogar vor dem ArbG endgültig entschieden werden.