Erstellt am 14.08.2009 um 16:39 Uhr von Lotte
Beärle,
wurde Deinem Sohn fristlos gekündigt?
Er ist JAV? Euch ist § 15 KSchG bekannt?
Hat er KSchKlage eingereicht?
Zu Deiner eigentlichen Frage: Ja, Du kannst diese Unterlagen, sollten sie noch vorhanden sein, am 01.09. einsehen.
Erstellt am 14.08.2009 um 17:16 Uhr von Beärle
Ja meinem Sohn wurde nach einer Abmahnung fristlos gekündigt.
Er ist kein Mitglied der JAV.
Keine Ahnung ob JAV bei dem Beschluss des BR beteiligt wurde.
Wir haben im Moment die Schlichtung der IHK eingeleitet.
Was meinst du mit vorhandensein ???.
Gruß Beärle
Erstellt am 14.08.2009 um 17:28 Uhr von DerNeue
Beärle!
Schaut mal in diese Internetseite rein, vielleicht kann euch dies weiterhelfen.
http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/arbeitszeit.html
Erstellt am 16.08.2009 um 10:59 Uhr von Peanuts
"Das leidige Thema " Nichtbesuch der Berufsschule"."
Darf man davon ausgehen, dass Sohnemann während dieser Zeit auch nicht im Betrieb erschienen ist? Böse Falle ...
Eine einzige Abmahnung würde aber nicht als Kündigungsgrund reichen. Da muss der Herr Sohn schon Wiederholungstäter gewesen sein.
Erstellt am 17.08.2009 um 10:48 Uhr von HHHHHHF
son Quatsch Peanuts,
natürlich reicht die eine Abmahnung aus um eine Kündigung auszusprechen, es wird zwar empfohlen mindestens 3 Abmahnungen bei Azubis auszusprechen, ist aber nicht gesetzlich Zwingend.
Zunächsteinmal zur Klarstellung, ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis.
Von daher gelten hier besondere Vorschriften. Gem. § 111 ArbGG sollen die zuständigen Stellen (Kammern, Innungen, etc.) sogenannte Schlichtungsausschüsse bilden, die für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen zuständig sind. Ansonsten sind bei Fehlen die Arbeitsgerichte zuständig.
Erstellt am 17.08.2009 um 10:56 Uhr von Immie
@HHHHHHF
Der Jung ist im dritten Lehrjahr...