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Sohn des ersten Nachrücker wurde gekündigt.

B
Beärle
Feb 2019 bearbeitet

Meinem Sohn,Azubi im 3., wurde nach einer Abmahnung gekündigt. Das leidige Thema " Nichtbesuch der Berufsschule". Der jetzige Betriebsrat stimmte der Kündigung "ohne Bedenken" zu. Der BR hat meinen Sohn nicht angehört sondern ließ die Frist von 1.Woche bzw. drei Tagen verstreichen und willigte somit Stillschweigend ein. Mein Sohn wurde trotz JAV zur bevorstehenden Kündigung nicht informiert.

Ich war Vollmitglied im BR und bin nun erster Nachrücker im BR und komme als Vollmitglied am 1. September wieder in den Betriebsrat.

Meine Frage hierzu : Kann ich die BR- Unterlagen die zur Kündigung meines Sohnes führten einsehen oder gibt es hierzu eine Befangenheit meinerseits.

Da ich meine BR Arbeit immer sehr ernst genommen habe befürchte ich ein linkes Spiel des momentanen BR.

Wer kann mir hierzu Auskunft geben.

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Community-Antworten (6)

L
Lotte

14.08.2009 um 18:39 Uhr

Beärle, wurde Deinem Sohn fristlos gekündigt? Er ist JAV? Euch ist § 15 KSchG bekannt? Hat er KSchKlage eingereicht?

Zu Deiner eigentlichen Frage: Ja, Du kannst diese Unterlagen, sollten sie noch vorhanden sein, am 01.09. einsehen.

B
Beärle

14.08.2009 um 19:16 Uhr

Ja meinem Sohn wurde nach einer Abmahnung fristlos gekündigt. Er ist kein Mitglied der JAV. Keine Ahnung ob JAV bei dem Beschluss des BR beteiligt wurde. Wir haben im Moment die Schlichtung der IHK eingeleitet.

Was meinst du mit vorhandensein ???.

Gruß Beärle

D
DerNeue

14.08.2009 um 19:28 Uhr

Beärle! Schaut mal in diese Internetseite rein, vielleicht kann euch dies weiterhelfen. http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/arbeitszeit.html

P
Peanuts

16.08.2009 um 12:59 Uhr

"Das leidige Thema " Nichtbesuch der Berufsschule"."

Darf man davon ausgehen, dass Sohnemann während dieser Zeit auch nicht im Betrieb erschienen ist? Böse Falle ...

Eine einzige Abmahnung würde aber nicht als Kündigungsgrund reichen. Da muss der Herr Sohn schon Wiederholungstäter gewesen sein.

H
HHHHHHF

17.08.2009 um 12:48 Uhr

son Quatsch Peanuts, natürlich reicht die eine Abmahnung aus um eine Kündigung auszusprechen, es wird zwar empfohlen mindestens 3 Abmahnungen bei Azubis auszusprechen, ist aber nicht gesetzlich Zwingend.

Zunächsteinmal zur Klarstellung, ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Von daher gelten hier besondere Vorschriften. Gem. § 111 ArbGG sollen die zuständigen Stellen (Kammern, Innungen, etc.) sogenannte Schlichtungsausschüsse bilden, die für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen zuständig sind. Ansonsten sind bei Fehlen die Arbeitsgerichte zuständig.

I
Immie

17.08.2009 um 12:56 Uhr

@HHHHHHF Der Jung ist im dritten Lehrjahr...

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