Erstellt am 27.05.2011 um 12:49 Uhr von Matze
@Sparky,
natürlich benötigt der Betriebsrat die Arbeitszeiten der Kolleginnen und Kollegen, auch wenn sie Vorgesetzte sind, um deren Interessen zu vertreten. Daher sieht das Betriebsverfassungsgesetz §87(2) ein Mitbestimmungsrecht vor.
Mich irritiert, dass diese Entscheidung auf die stellv. BRV zurückgeführt wird. Fordert der Betriebsrat Informationen, dann immer in der Gesamtheit seiner Mitglieder.
Weiterhin frage ich mich, warum eine stellv. BRV nicht mehr Vorgesetzte einer Abteilung sein kann. Aber anscheinend hat der Betriebsrat dem Vorgang zugestimmt.
Aus Deinen Informationen kann ich leider kein Fehlverhalten der stellv. BRV erkennen, das korregiert werden müsste.
Erstellt am 27.05.2011 um 15:40 Uhr von kunzundhinz
Matze
>> natürlich benötigt der Betriebsrat die Arbeitszeiten der Kolleginnen und Kollegen,
Aber nicht vom AN, da muss er sich schon zum AG begeben. Der AN muss gar nicht mit dem BR reden.
Sparky
>> Er wird ausserdem dazu aufgefordert seine Arbeitszeiten an den Betriebsrat mitzuteilen welches meines Erachtens nicht Rechtens ist.
Nein, der BR kann vom AN nichts fordern.
>> Der neue MA ist seit 4 Wochen im Unternehmen und wird seitdem staendig ausgebremst. ??? Was bedeutet dieses???
Erstellt am 28.05.2011 um 11:16 Uhr von Matze
@kunzundhinz,
da hab ich wohl nicht richtig gelesen. Es ist klar, der BR holt sich die Infos vom AG!