Erstellt am 26.05.2011 um 17:51 Uhr von AucheinGast
Wenn die Verwaltungsangestellte eine leitende Angestellte ist und auch noch befugt ist Entscheidungen zu treffen, dann ja.
Ansonsten würde ich mich verweigen und den Arbeitgeber auf seine Pflichten aufmerksam machen.
Erstellt am 26.05.2011 um 19:21 Uhr von Hannelore
Um welche Art besprechung geht es denn?
§74?? Grundsätzlihc ist es dem AG vorbehalten durch wen er sich vertreten lässt. Ggf. kann es auch der Pförtner sein, wenn er kompetent ist.
Denn der gesetzgeber besagt z.B. bei § 74:
Der AG kann sich ggf. durch eine kompetente Person vertreten lassen. Der BR braucht jedoch nur solche Personen als Vertreter des AG zu akzeptieren, die – fachlich kompetent (BAG 11. 12. 91, AiB 92, 534) – für die Betriebsleitung zu sprechen befugt und dazu auch aus eigener Kenntnis der betrieblichen Zusammenhänge in der Lage sind (GK-Kreutz, Rn. 15).
Erstellt am 26.05.2011 um 20:11 Uhr von DerAlteHeini
Consultant
Kurz gesagt, der Arbeitgeber kann auch eine entsprechend bevollmächtigte Person schicken und der BR muß damit leben.
Aber, werden im Betrieb die Rechte des BR nicht beachtet ist immer der Arbeitgeber der haftet, und das auch, wenn die beauftragte Person der Verursacher ist.