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Sozialauswahl. Lese ich das richtig ?

H
Harvey
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

AG kündigt AN Betriebsbedingt, BR hat der Kündigung nach § 102 (3) 3 BetrVG widersprochen.

Nun zur eigentlichen Frage: AG hat es versäumt eine Sozialauswahl im Betrieb oder Unternehmen nach § 102 (3) 1 BetrVG durchzuführen! Lese ich das nun richtig das die Kündigung überhaupt nicht gültig ist???

Danke für eure Meinung

1.34005

Community-Antworten (5)

F
Forentroll

18.05.2011 um 16:48 Uhr

@Harvey Es muß gegen die Kündigung Kündigungschutzklage innerhlab von drei Wochen nach zugang der ausgesprochenen Kündigung erfolgen. Hier wird die Kündigung im Prozeß überprüft und verworfen, wenn das Prozedere nicht eingehalten wurde. Wir keine Kündigungsschutzklage eingereicht. wird eine anfechtbare oder nichtige Kündigung wirksam. Es gibt zwar noch einige Ausnahmen aber alles nur über den Klageweg.

Also wird kein beschritten Klageweg - wird die Kündigung trotz Nichtigkeit wirksam!

R
Rosalie

18.05.2011 um 16:49 Uhr

Hallo,

der Arbeitgeber hat keine Sozialauswahl vorgenommen und der BR hat der beabsichtigten Kündigung widersprochen. Der Arbeitgeber kann trotzdem Kündigen. Die Kündigung wäre nur ohne einer korrekten Anhörung des BR unwirksam. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgerich auf Weiterbeschäftigung klagen.

N
neskia

18.05.2011 um 18:02 Uhr

Zur Aussage "Die Kündigung wäre nur ohne einer korrekten Anhörung des BR unwirksam"

§ 1 KSchG (1) Die Kündigung ..... ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Also auch wenn keine Sozialauswahl getroffen wurde, ist sie unwirksam.

Nichtsdestotrotz ist jede Kündigung immer dann wirksam wenn der AN die Dreiwochenfrist verstreichen lässt, auch ohne Anhörung des BR oder Sozialauswahl.

H
Harvey

18.05.2011 um 18:32 Uhr

@all Danke !!!

@Neskia

§ 1 KSchG (1) Die Kündigung ..... ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Also auch wenn keine Sozialauswahl getroffen wurde, ist sie unwirksam.

Das ist genau die Antwort auf die meine Frage bezog, also lese ich das richtig. Für diese Kündigungsklage bedarf es noch nicht mal einen Rechtsanwalt.

Danke und Gruß

F
Forentroll

19.05.2011 um 08:48 Uhr

@harvey Grundsätzlich nicht, jedoch sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Vertretung mitnehmen. Es ist einfach besser!

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