Sozialauswahl. Lese ich das richtig ?
Hallo zusammen,
AG kündigt AN Betriebsbedingt, BR hat der Kündigung nach § 102 (3) 3 BetrVG widersprochen.
Nun zur eigentlichen Frage: AG hat es versäumt eine Sozialauswahl im Betrieb oder Unternehmen nach § 102 (3) 1 BetrVG durchzuführen! Lese ich das nun richtig das die Kündigung überhaupt nicht gültig ist???
Danke für eure Meinung
Community-Antworten (5)
18.05.2011 um 16:48 Uhr
@Harvey Es muß gegen die Kündigung Kündigungschutzklage innerhlab von drei Wochen nach zugang der ausgesprochenen Kündigung erfolgen. Hier wird die Kündigung im Prozeß überprüft und verworfen, wenn das Prozedere nicht eingehalten wurde. Wir keine Kündigungsschutzklage eingereicht. wird eine anfechtbare oder nichtige Kündigung wirksam. Es gibt zwar noch einige Ausnahmen aber alles nur über den Klageweg.
Also wird kein beschritten Klageweg - wird die Kündigung trotz Nichtigkeit wirksam!
18.05.2011 um 16:49 Uhr
Hallo,
der Arbeitgeber hat keine Sozialauswahl vorgenommen und der BR hat der beabsichtigten Kündigung widersprochen. Der Arbeitgeber kann trotzdem Kündigen. Die Kündigung wäre nur ohne einer korrekten Anhörung des BR unwirksam. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgerich auf Weiterbeschäftigung klagen.
18.05.2011 um 18:02 Uhr
Zur Aussage "Die Kündigung wäre nur ohne einer korrekten Anhörung des BR unwirksam"
§ 1 KSchG (1) Die Kündigung ..... ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Also auch wenn keine Sozialauswahl getroffen wurde, ist sie unwirksam.
Nichtsdestotrotz ist jede Kündigung immer dann wirksam wenn der AN die Dreiwochenfrist verstreichen lässt, auch ohne Anhörung des BR oder Sozialauswahl.
18.05.2011 um 18:32 Uhr
@all Danke !!!
@Neskia
§ 1 KSchG (1) Die Kündigung ..... ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Also auch wenn keine Sozialauswahl getroffen wurde, ist sie unwirksam.
Das ist genau die Antwort auf die meine Frage bezog, also lese ich das richtig. Für diese Kündigungsklage bedarf es noch nicht mal einen Rechtsanwalt.
Danke und Gruß
19.05.2011 um 08:48 Uhr
@harvey Grundsätzlich nicht, jedoch sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Vertretung mitnehmen. Es ist einfach besser!
Verwandte Themen
Kündigung ohne Sozialauswahl - muss der Arbeitgeber mitteilen, warum keine Sozialauswahl getroffen wurde?
ÄlterHallo Kollegen ! Einem Mitarbeiter in unserem Betrieb wurde betriebsbedingt gekündigt. Eine Sozialauswahl hat nicht stattgefunden. Frage : Muß der AG bei der Anhörung mitteilen daß keine Sozialausw
Schutz des Betriebsrates - Fällt der Betriebsrat der zu erhaltenden Standorte unter den „Schützenswerten“ nach dem KSchG und BetrVG und nicht unter die Sozialauswahl?
ÄlterDie Situation: Ein deutscher Konzern (nennen wir ihn aus der Finanzdienstbranche) hat mehrere Geschäftsstellen über Deutschland verteilt. Es existieren Geschäftsstellen-Betriebsräte und ein (aus dene
Sozialauswahl
ÄlterMuss der AG bei der Sozialauswahl NUR im Bereich desjenigen vergleichen, in dem der Mitarbeiter, der betriebsbedingt gekündigt werden soll, beschäftigt ist? ODER muss er das bereichsübergreifend tu
betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl
ÄlterHallo alle, dem BR liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor (unternehmerische Entscheidung über Reduzierung einer Arbeitsgruppe). Die Sozialauswahl würde einen Kollegen treffen, der eine bestimmte
Fehlerhafte Sozialauswahl
ÄlterHallo Leute, am 1. des Monats April erhielt der BR eine Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung (mit Sozialauswahl am wenigsten schutzbedürftig) eines AN zum 31.5. Der Betriebsrat hat die Fris