Erstellt am 18.05.2011 um 14:48 Uhr von Forentroll
@Harvey
Es muß gegen die Kündigung Kündigungschutzklage innerhlab von drei Wochen nach zugang der ausgesprochenen Kündigung erfolgen. Hier wird die Kündigung im Prozeß überprüft und verworfen, wenn das Prozedere nicht eingehalten wurde.
Wir keine Kündigungsschutzklage eingereicht. wird eine anfechtbare oder nichtige Kündigung wirksam. Es gibt zwar noch einige Ausnahmen aber alles nur über den Klageweg.
Also wird kein beschritten Klageweg - wird die Kündigung trotz Nichtigkeit wirksam!
Erstellt am 18.05.2011 um 14:49 Uhr von Rosalie
Hallo,
der Arbeitgeber hat keine Sozialauswahl vorgenommen und der BR hat der beabsichtigten Kündigung widersprochen.
Der Arbeitgeber kann trotzdem Kündigen. Die Kündigung wäre nur ohne einer korrekten Anhörung des BR unwirksam.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgerich auf Weiterbeschäftigung klagen.
Erstellt am 18.05.2011 um 16:02 Uhr von neskia
Zur Aussage "Die Kündigung wäre nur ohne einer korrekten Anhörung des BR unwirksam"
§ 1 KSchG
(1) Die Kündigung ..... ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Also auch wenn keine Sozialauswahl getroffen wurde, ist sie unwirksam.
Nichtsdestotrotz ist jede Kündigung immer dann wirksam wenn der AN die Dreiwochenfrist verstreichen lässt, auch ohne Anhörung des BR oder Sozialauswahl.
Erstellt am 18.05.2011 um 16:32 Uhr von harvey
@all
Danke !!!
@Neskia
>§ 1 KSchG
>(1) Die Kündigung ..... ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
>Also auch wenn keine Sozialauswahl getroffen wurde, ist sie unwirksam.
Das ist genau die Antwort auf die meine Frage bezog, also lese ich das richtig.
Für diese Kündigungsklage bedarf es noch nicht mal einen Rechtsanwalt.
Danke und Gruß
Erstellt am 19.05.2011 um 06:48 Uhr von Forentroll
@harvey
Grundsätzlich nicht, jedoch sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Vertretung mitnehmen. Es ist einfach besser!