Erstellt am 01.05.2011 um 15:56 Uhr von Brigachkatz
Da liegt der AG aber komplett falsch. In § 110 Abs.2 BetrVG steht: In Unternehmen die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige AN beschäftigen hat der AG mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr die AN über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten (kann auch mündlich sein). Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem BR.
Erstellt am 01.05.2011 um 16:14 Uhr von wahlvst
Brigachkatz
die allgemeine Unterrichtungspflicht unterscheidet sich aber sehr merklich von dem was der BR hier gerne möchte.
"AG sieht keine rechtliche Verpflichtung, zur Auskuft in wirtschaftlichen Angelegenheiten"
Also auch von den Infos die ein WA gem. § 106 zu erhalten hat. Die AN erhalten hier nur sehr globale Aussagen.
Betreffend Betrieben mit höchstens 100 AN hat das BAG hat jedoch ausdrücklich betont, dass sich aus § 80 Abs. 2 sowie aus anderen Vorschriften Informationsrechte des BR auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten ergeben könnten; anders als bei § 106 sei jedoch ein Bezug zu einer konkreten Aufgabe erforderlich (BAG 5. 2. 91, a. a. O.).
Also auch hier deutlich weniger und selltener wirtschaftliche Daten.