Wirtschafts und Betriebsausschuss
Hallo liebe Wissende, wir sind ein relativ unerfahrener Betriebsrat. Sind nun 9 Mitglieder und haben im Betriebsrat 5 Leute aufgestellt die den von uns vertreten sollen. Nun die Frage : Wer( soll kann, darf oder muß ) außer BR. Mitglieder noch in einen solchen Ausschuss ? Wie habt Ihr das geregelt ?
Danke für Eure Tips !
Community-Antworten (3)
05.05.2010 um 10:40 Uhr
Lies doch am besten mal §27 und §28und §28a vom BetrVG durch, da findest Du die meisten Antworten. In Ausschüssen sind nur BR Mitglieder drin und in Arbeitsgruppen kann man noch Leute mit dem entsprechenden Fachwissen reinholen
05.05.2010 um 10:47 Uhr
Wer( soll kann, darf oder muß ) außer BR. Mitglieder noch in einen solchen Ausschuss ?
In fast allen Fällen können Ausschüsse des BR nur mit BRM besetzt werden. Siehe §27 und §28 BetrVG
Einzige Ausnahme die mir einfällt ist der Wirtschaftsausschuss, in den können auch nicht-BRM berufen werden. Hier zählt vor allem der Zweck des Wirtschaftsausschusses: Zu verstehen wie das Unternehmen "tickt". Also sollen dessen Mitglieder vor allem nach Eignung ausgewählt werden, sprich wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse. Die Mitglieder müssen aber auf jeden Fall dem Unternehmen angehören. Beim Wirtschaftsausschuss können vom BR sogar leitende Angestellte in diesen Ausschuss berufen werden. Siehe §107 BetrVG
05.05.2010 um 10:57 Uhr
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
was ist daran nicht zu verstehen?
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