@Kölner
Ich hatte den Arbeitsrichter (ein beruflicher, kein ehrenamtlicher) zu unserer Problematik, dass wir fast keine wirtschaftl. etc. Informationen bekommen, seit wir auf Grund einer Unternehmenssplittung keinen WA mehr haben, gefragt.
Seine Antwort war das, was ich unter den beiden Punkten skizziert habe. Zu vor waren wir davon ausgegangen, das wir ohne WA nicht(!) auf die gleichen Informationen wie dieser Anrecht haben. Der Unterschied zur Situation, wo ein WA besteht, ist die, dass die Informationen auch mündlich fließen können und bei Ausbleiben dieser nicht über den § 106 eingefordert (und in letzter Konsequenz eingeklagt) werden können. Das Einfordern/Einklagen muss über andere §§ geschehen. So weit so klar.
Was mir noch unklar ist, ist wie dieses Einfordern über andere §§ geschehen soll, da diese i. d. R. ja nicht direkt Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten nehmen.
Beispiel Einstellung:
Wenn Hinweise/Gründe vorliegen, dass ein anderer Arbeitnehmer dadurch gefährdet ist, kann man eine Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 ablehnen.
Eine solche Situation kam seit der Unternehmenssplittung bei uns noch nicht vor. Doch was ist, wenn der AG kräftig einstellt (normalerweise ist das ja ein gutes Zeichen), die (wirtschaftl.) Situation aber der Art ist (z. B. auch durch eine Branchen/Wirtschaftskriese oder anderes), dass ein Teil der Belegschaft mittel-/langfristig deswegen nicht zu halten ist.
Um zu einer solchen Begründung zu kommen, muss man natürlich entsprechend ausführliche Informationen haben.
Daher meine Frage, ob die fehlenden wirtschaftlichen Infos (unsere GL will uns da einfach nichts sagen, oder erst dann, wenn vollendete Tatsachen geschaffen wurden) über solch eine Schiene (hier also §§ 99) eingefordert/eingeklagt werden können bzw. gibt es noch andere (z. B. § 87 oder gar ganz allgemein nach § 80 Abs. 2) und wie man dann am Besten vorgeht. Als konkreten Tipp dazu bekamen wir eine "Mappe" anzulegen, in welcher die Vorfälle und unsere Versuche/Reaktionen darauf (hier also nahe zu bringen, das wir ein Anrecht auf diese Informationen haben uns dies aber immer wieder verweigert wurde) ausführlich dokumentiert sind.
Ein Tipp zum Einfordern:
1. mündlich nachfragen/anfordern
2. falls keine Infos fließen schriftlich ein-/anfordern
3. wenn dann immer noch nichts geht, erneut schriftlich einfordern mit Fristsetzung (2 Wochen) und Hinweis auf rechtliche Konsequenzen
Meinen Kollegen im Gremium ist das zu hart, sie wollen einen zusätzlichen Schritt 2 1/2.
Das Seminar war ein Kompaktseminar, da kann man solche komplexen Problemstellungen nur grob skizzieren. In diesem Fall war ich schon "froh" zu erfahren, dass wir ohne WA Anrecht auf die gleichen Infos haben wie mit (bisher waren wir von Gegenteil ausgegangen).
Ich habe gerade mal im Nomos Kommentar zu § 110 nachgelesen. RN 3 sagt hier im Gegensatz zu dem von mir oben angeführten Arbeitsrichter, dass eine Unterrichtung in groben Zügen, also weniger umfassend als die des WAs sein kann.
Aber auch hier wird gesagt, dass es sich bei diesen Informationen um die des § 106 handelt. Eingeschränkt wird hier bei Angaben, die ein Betriebs/Geschäftsgeheimniss gefährden könnten. Der Arbeitsrichter sagte allerdings hierzu, dass dies bis an ein Betriebs/Geschäftsgeheimniss gehen kann (wie auch immer "an" hier definiert ist).
Noch zur Bildung eines WAs:
Seit der Splittung sind wir deutlich unter 100 AN. Jedoch haben wir seither 2 Mehrheitsbeteiligungen (wovon wir nur wie alle anderen ANs in Kenntnis gesetzt wurden, geschweige denn vorher, Beratungen dazu etc. - auch so ne Sache).
Meine Frage hier ist, zählen diese Mehrheitsbeteiligungen für die WA-Bildung (in beiden Fällen ca. 80%) auf UN-Ebene dazu?
Falls ja könnten wir evtl. den Sprung über die Grenze von 100 AN schaffen. Allerdings wissen wir nicht einmal, ob in diesen Beteiligungen BRs bestehen (ist nach §47 Abs. 1 Voraussetzung).