Erstellt am 15.04.2011 um 11:37 Uhr von paula
ich glaube Du verkennst die Wirkung des NachwG....
Es gibt keine Strafvorschriften etc in diesem Gesetz. Der BR ist hier völlig draußen...
Erst einmal ist jede Vertragsänderung nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen. Das BGB sieht für Arbeitsverträge und deren Änderung keine Schriftform vor. Etwas anderes kann sich aus dem Arbeitsvertrag des MA ergeben.
Das NachwG soll nun diese Lücke schließen und die Arbeitsbedingungen dokumentieren (ist also nicht der geänderte Vertrag selbst). Der AN kann dies einfordern. Aber es geht hierbei nur um einen Nachweis des bereits geänderten Vertrages. Das ganze dient nur der Beweiserleichterung und sonst nichts
Erstellt am 15.04.2011 um 17:56 Uhr von nurmalsogefragt
Verstöße gegen das Nachweisgesetz können für den AG sehr teuer werden. Denn der AN bekommt nun Beweiserleichterungen.
Z.B.
Das LAG Köln (Urteil v. 18.01.2010, 5 SaGa 23/09) hat nun entschieden, dass bei einem Streit über die Entgelthöhe der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung aus § 2 NachwG zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen kann:
Im vorliegenden Fall konnte im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne weiteres von der Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers zur Höhe des vereinbarten Gehalts ausgegangen werden, ohne die Einwendungen des Arbeitgebers zu beachten, der den geschuldeten Arbeitsnachweis nicht erteilt hatte.
http://ihre-anwälte.net/2010/05/23/verstose-gegen-das-nachweisgesetz-konne-teuer-werden/