Erstellt am 18.03.2011 um 13:26 Uhr von Saxonia
Hallo,
Deine Frage wird mir nicht ganz klar. Hat der Kollege sich nicht auf die zu besetzende Stelle bewerben können, weil er nichts von der Ausschreibung wußte? Das dürfte an der Besetzung einer Stelle nichts ändern. Ist der Arbeitsplatz Eures Mitarbeiters gefährdet (soll die Stelle gestrichen werden, steht eine Kündigung des Kollegen an)? Dann sieht es anders aus. Ihr könntet in diesem Fall der Einstellung oder Umsetzung eines Mitarbeiters nach § 99 BetrVG widersprechen, weil die Gefährdung für den anderen Kollegen besteht - vorausgesetzt, die Stelle ist für ihn geeignet.
Der Betriebsrat bestimmt nicht hinsichtlich der fachlichen Eignung mit. Das gibt § 99 BetrVG nicht her. Dafür ist der Arbeitgeber zuständig. Ob er die Auswahl immer richtig trifft oder nicht, ist sein Problem.
Natürlich könnt Ihr den Arbeitgeber jederzeit darauf aufmerksam machen, dass es da noch einen anderen Mitarbeiter gibt, der Interesse an der Stelle hat und geeignet wäre. Mehr aber auch nicht...
Gruß von Saxonia
Erstellt am 18.03.2011 um 13:35 Uhr von Südmann
ihr werdet angehört
und im § 99 BetrVG sind eure Zustimmungsverweigerungsgründe abschließend aufgeführt
die ihr - ggfs - fristgerecht dem AG - substantiiert, d.h. ausführlich auf den einzelfall bezogen begründet - mitteilt
Erstellt am 18.03.2011 um 15:39 Uhr von rkoch
> ein kollege hat eine interne Ausschreibung nicht bekommen
Das Problem an der Sache ist, was Du mit dem Satz meinst!
Interne Ausschreibungen sind an geeigneter Stelle (d.h. einer Stelle von der jedem bekannt ist das dort wichtige Aushänge gemacht werden, i.d.R. das "schwarzes Brett") für eine ausreichende Dauer (i.d.R. länger als eine Woche) auszuhängen, so das alle AN i.d.R. davon Kenntnis nehmen können. Eine persönliche Zustellung an alle AN ist dagegen nicht erforderlich.
So weit der AG das gemacht hat ist es Pech das der Kollege nichts davon erfahren hat.
Falls der AG aber die "interne Ausschreibung" nur einem begrenzten Personenkreis bekannt gemacht hat (indem sie nur diesen Personen zugestellt hat oder sie an einer ungeeigneten Stelle oder zu kurz erfolgt ist) ist das so als wäre sie gar nicht erfolgt. Sofern der Betriebsrat diese Ausschreibung ausdrücklich verlangt hat (evtl. indem Ausschreibungen allgemein immer erforderlich sind), hat er dann einen Widerspruchsgrund nach §99 (1) Nr. 5 BetrVG.
Ebenso hat der AG befristet Beschäftigte über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren: §18 TzBfG (was er automatisch getan hat wenn er eine ordentliche Ausschreibung gemacht hat). Hat er das nicht getan hat der BR einen Widerspruchsgrund nach §99 (1) Nr. 1 BetrVG.
Es kann also durchaus sein, das der BR der Versetzung widersprechen kann, weil der Kollege (oder ein anderer befristeter Kollege) nichts von der Ausschreibung erfahren hat.
> Wie soll der Betriebsrat sich entscheiden?
Wie ihr es für richtig haltet und so weit es überhaupt einen Widerspruchsgrund gibt. Da wird Euch niemand raten können......