Erstellt am 08.03.2011 um 08:59 Uhr von Ulrik
Hi,
ihr könnt dem AG zunächst mal untersagen, die Urlaubssperre auszusprechen, da ihr ein Mitbestimmungsrecht habt nach §87 (1) Nr 5.
Demnach habt ihr mitzubestimmen, was Urlaubsgrundsätze angeht, die zeitliche der einzelnen Urlaube und des Urlaubsplanes.
Macht einen Beschluss, legt dem AG die Untersagung vor. Wenn er sich weigert, dann mittels Anowalt und Gericht eine einstweilige Verfügung ausstellen lassen.
Allerdings gehe ich mal davon aus, daß euer AG durchaus zu einem Gespräch bereits sein dürfte, wenn er die Ankündigung der Anwaltskosten und der einstweiligen Verfügung bekommt.
Erstellt am 08.03.2011 um 09:05 Uhr von docpille
Mitbestimmung nur wenn ein BR existiert,ansonsten muss jeder AN für sich kämpfen.
Hier im Forum wird immer vorausgesetzt das die die hier fragen stellen auch BR's sind.
Erstellt am 08.03.2011 um 09:06 Uhr von dermaurer
@ euch.
genau das ist das Problem........wir sind Betriebsratlos.
Erstellt am 08.03.2011 um 09:14 Uhr von Ulrik
Das wäre mal eine Info gewesen...
ok, oder Glaskugel neu einstellen :-)
Dann bleibt nur der Einzelkampf vorm ArbG.
Wie wäre es mal mit der Gründung eines BR???????
Erstellt am 08.03.2011 um 09:15 Uhr von rkoch
Da ihr keinen BR habt würde ich sagen: schlechte Karten. (BTW: Das sie BR-los sind hat dermaurer bereits im letzten Thread erklärt)
Grundsätzlich muss der AG bei der Urlaubsgewährung die Wünsche der AN berücksichtigen (§7 (1) BUrlG) es sei denn, das dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (aaO.). Weiterhin kann sich ein AN nicht selbst beurlauben sondern er braucht die Erlaubnis (Zustimmung) des AG. Bleibt ein AN ohne diese Erlaubnis des AG der Arbeit fern, ist das ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung (Arbeitsverweigerung).
Was also tun, wenn der AG die Zustimmung zum Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt verweigert? Klagen! Viel Spaß dabei.
1. müsste das jeder AN für sich tun
2. müsste der AN beweisen, das KEIN dringender betrieblicher Grund vorliegt
3. dürfte der AN frühestens nach Abschluß des Verfahrens in Urlaub gehen. Im günstigsten Fall läßt das ArbG eine einstweilige Verfügung zu, im schlimmsten Fall (BAG!) dürfte der Urlaub erst in ca. 3 Jahren sein.
Ergo: Recht haben und Recht kriegen sind in diesem Bereich mal wieder zweierlei.
> Auf bereits gebuchte (wegen Urlaubsplanung) Reisen nimmt er keine Rücksicht.
Tja, hier kommt die Frage auf: Ist ein Eintrag in die Urlaubsplanung bereits die Genehmigung des Urlaubs? Wie ist es bei Euch üblich:
a) muss der AG diese Urlaubsplanung abzeichnen?
b) muss der Urlaub noch mal extra beantragt werden, auch wenn er in der Planung schon drin steht?
c) oder seid ihr bisher unbürokratisch einfach zu dem Zeitpunkt im Urlaubsplan in Urlaub gegangen ohne das es irgendeiner Form der Bestätigung durch den AG bedurfte?
Falls a) oder b): Hat der AG unterzeichnet?
Dann ist der Urlaub genehmigt und der AG kann den Urlaub gar nicht mehr rückgängig machen. Also einfach in Urlaub gehen und das weitere auf sich zukommen lassen. Wird aber wahrscheinlich Stressig mit den Kündigungsschutzprozessen und so - insbesondere da ja ohne BR nach Ablauf der Kündigungsfrist der AG keine Knete mehr zahlen muss. Alternativ könnte man klein beigeben und Arbeiten gehen und den AG dazu verknacken lassen die Reise-Stornokosten zu tragen. Das dürfte sogar durchgehen (Vertrauensschutz) und wird den AG u. U. nicht so sehr auf die Palme bringen.
Falls c) War das bislang so?
Falls ja gilt grundsätzlich das oben gesagte auch, mit dem kleinen Unterschied, das hier der Umstand das sich AN im Recht wähnt nicht durch Unterschrift des AG belegt ist sondern sich nur aus der "betrieblichen Übung" ergibt - die erstmal zu beweisen wäre und auch ansonsten wackliger ist als eine Unterschrift.
> Wie können wir dem entgegenwirken.
3 Kollegen rufen zu einer Wahlversammlung auf, auf der ihr einen Wahlvorstand einsetzt, der dann schnell eine BR-Wahl durchführt. So bald der BR existiert nimmt er mit dem AG Verhandlungen über diese Urlaubssperre auf und bringt im Streitfall die einzelnen Urlaubsanträge der AN vor die Einigungsstelle..... Noch Fragen?
Erstellt am 08.03.2011 um 11:06 Uhr von neskia
zu rkochs Aussage:
"Dann ist der Urlaub genehmigt und der AG kann den Urlaub gar nicht mehr rückgängig machen. Also einfach in Urlaub gehen und das weitere auf sich zukommen lassen. Wird aber wahrscheinlich Stressig mit den Kündigungsschutzprozessen und so......."
Ich kann nur vor einer "Selbstbeurlaubung" warnen!
Mein Vorschlag (und das muss jeder Kollege für sich machen):
Geh mit deinen Unterlagen (z.b. dem Urlaubsplan) zur Rechtsantragsstelle des für dich zuständigen Arbeitsgericht. Der Rechtspfleger ist dir behilflich (obwohl er offiziell keine Rechtsberatung durchführen darf) einen Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen. Er kümmert sich auch darum, dass dieser einem Richter vorgelegt wird. Falls der Richter die einstweilige Verfügung erlässt, kannst du auch in Urlaub gehen.
Ich würde das so ein bis zwei Wochen vor dem geplanten Urlaub machen, so dass es für AG keine Möglichkeit gibt, dagegen auf dem Klageweg erfolgreich vorzugehen.
Erstellt am 08.03.2011 um 15:12 Uhr von DonJohnson
docPille
Ja nu, da dieses ja ein Betriebsratsforum ist, wäre ich auch davon ausgegangen, ganz ehrlich...
Erstellt am 08.03.2011 um 15:40 Uhr von docpille
@don
ja man lernt immer wieder dazu..........
Erstellt am 08.03.2011 um 16:01 Uhr von Petrus
Tja nu - wenn man "zufällig" den Thread zur "anderen Frage" verfolgt hat, wusste man natürlich, dass der Maurerbetrieb BR-los ist. Und wenn nicht: Dumm gelaufen ;-)
Gründe, warum es einen BR in seiner Firma geben sollte, hat DerMaurer ja jetzt reichlich
Erstellt am 08.03.2011 um 16:13 Uhr von DonJohnson
Petrus
wohl wahr... aber wetten es wird sich nix tun? Br technisch meine ich...
Erstellt am 08.03.2011 um 16:17 Uhr von dermaurer
@ all
Ich danke Euch für Eure Antworten. Vorallem für die, die uns weiterhelfen.
@DonJohnsen
bei "Wetten das....." wird ne`Stelle frei! Du weist doch überhauptnicht was bei uns wird!
Erstellt am 09.03.2011 um 09:35 Uhr von rkoch
@neskia
> Ich kann nur vor einer "Selbstbeurlaubung" warnen!
Wahrscheinlich ist mein Galgenhumor nicht richtig rübergekommen, dabei hast Du sogar noch meinen Nachsatz mit den "Kündigungsschutzprozessen" mit zitiert.....
Nochmal im Ernst:
WENN der AG den Urlaub genehmigt hat (beweisbar, Unterschrift unter Urlaubsschein!) dann kann der AN grundsätzlich den Urlaub auch antreten! Allerdings wird ein uneinsichtiger AG dies eben als "Selbstbeurlaubung" deklarieren (was es NICHT ist, wegen der bereits erteilten Genehmigung!) und u.U daraus eine verhaltensbedingte Kündigung ableiten (oder sonstige Querelen). Die Kündigung (so er das als Grund zieht) wird im Kündigungsschutzprozess haltlos sein (eben wegen der von dem AG erteilten Genehmigung), aber das macht die Sache insgesamt nicht besser.
> Geh mit deinen Unterlagen (z.b. dem Urlaubsplan) zur Rechtsantragsstelle des für dich zuständigen Arbeitsgericht.
Das ist zwar absolut korrekt, macht die Sache aber nicht besser! Selbst wenn das ArbG Kraft einstweiliger Verfügung die Urlaubsgewährung bestätigt, wird der AG das nicht wohlwollend aufnehmen und immer noch mindestens Querelen, wenn nicht trotzdem eine (noch unhaltbarere) Kündigung raushauen. Wohin das am Ende führt ist altbekannt.
@ dermaurer
Deshalb noch mal: Klein beigeben ist die einzige Wahl wo der AG am Ende vielleicht sogar wohlwollend darüber hinwegsieht das der AN die Stornokosten einfordet (-klagt). Diesbezüglich ist übrigens der Tip von neskia auch angemessen....
BTW: OB Euer Chef so ein Hartschädel ist das bereit ist solche Schritte zu erwägen müsst ihr selber wissen! Wenn er ansonsten eigentlich ganz umgänglich ist gibt es noch eine echte Alternative: REDEN!
Erstellt am 09.03.2011 um 17:20 Uhr von DonJohnson
dermaurer
Na, dann lassen wir uns mal überraschen, halte uns bitte auf dem Laufenden ;-)))