Erstellt am 25.02.2011 um 18:23 Uhr von wölfchen
. . . also, da hätten wir:
Betriebsrat darf sich vernetzen
Betriebsratsmitglieder, die an PC-Arbeitsplätzen tätig sind, können Internetzugänge und eigene E-Mail-Adressen verlangen. von Alexander Greth
Alexander Greth ist Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro von Simmons & Simmons.
BAG vom 14. Juli 2010
Az.: 7 ABR 80/08
Internet und E-Mail notwendig für Betriebsratsarbeit
Dem Betriebsrat stehen Internetanschlüsse und E-Mail-Adressen für die einzelnen Betriebsratsmitglieder zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entgegen der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08) den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben. Der hatte vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt.
Ein Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin einen uneingeschränkten Internetzugang. Der vorhandene PC ermöglichte der Interessenvertretung lediglich den Zugang zum Intranet. Außerdem war der Computer mit einem E-Mail-Account ausgestattet, mit dem lediglich E-Mail-Verkehr über das Intranet möglich war. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung mit der Begründung ab, der vorhandene PC genüge den Erfordernissen des Betriebsrats vollkommen. Gegen diese Entscheidung klagte die Arbeitnehmervertretung.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2009, Az.: 12 TaBV 17/08
Der Zugang zum Web ist Voraussetzung dafür, dass der Betriebsrat seine Tätigkeit angemessen wahrnehmen kann. Dies gelte in besonderem Maße für das Initiativrecht des Betriebsrates, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu machen (Landesarbeitsgericht Stuttgart, Az.: 12 TaBV 17/08).
Elektronisches Leserecht für alle Betriebsratsmitglieder von Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats
(Stuttgart) Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009 verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.
Darauf verweist der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Nath, Landesregionalleiter „Bayern" des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08.