Erstellt am 31.03.2011 um 13:16 Uhr von rkoch
SGB VI § 99 Beginn
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, (...)
Der Rentenbeginn der Altersrente (und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb) liegt damit immer auf dem Monatsersten an welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Am 01.06.2011 ist die Anspruchsvoraussetzung für die REGELALTERSRENTE (wohl aber möglicherweise für andere Rentenarten) noch nicht erfüllt, also Rentenbeginn hier 01.07.2011.
Erstellt am 31.03.2011 um 13:25 Uhr von Südmann
also ist er AM 01.07. schon ausgeschieden.........
weil er ZUM 30.06. ausscheidet
Erstellt am 31.03.2011 um 13:28 Uhr von rkoch
Korrekt, aber am 30.06. war er noch Beschäftigter des Unternehmens, also ist die Wartezeit erfüllt, da das Arbeitsverhältnis volle 6 Monate bestanden hat.
Erstellt am 31.03.2011 um 13:32 Uhr von Südmann
der Anspruch auf vollen Urlaub läge aber erst nach Ablauf des 30.06., also ab 01.07. vor
und da ist er kein Beschäftigter des Unternehmens mehr
Erstellt am 31.03.2011 um 14:27 Uhr von rtjum
Fragezeichen in den Augen?
Was hat denn der Teil des MTV mit der Frage zu tun? Hat der Kollege erst dieses Jahr angefangen?
Der hat wenn er letztes Jahr schon beschäftigt war den vollen Urlaubsanspruch, allerdings denk ich nur anteilig für die Monate die er dieses Jahr noch arbeitet, also für 6 Monate, weil er ja in Rente geht.
Wenn sonst jemand aus dem Betrieb ausscheidet bekommt er doch auch immer nur anteilig den Urlaub des jeweiligen Jahres oder versteh ich das falsch?
Erstellt am 31.03.2011 um 14:52 Uhr von rkoch
Da unterliegst Du einem Denkfehler....
Zitat:
> Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer,
> wenn er n a c h erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die Wartezeit hat der AN auf jeden Fall erfüllt da diese sich nur auf das BESTEHEN des Arbeitsverhältnisses bezieht und ich glaube nicht das dieser Kollege erst am 01.01.2011 angefangen hat, oder?
Weiterhin scheidet er definitiv in der ZWEITEN Jahreshälfte aus (der 1.7. liegt definitiv in der zweiten Jahreshälfte, am 30.6. hat er noch gearbeitet). Also wird NICHT gezwölftelt.
Abgesehen davon wird beim "erwerben" des Urlaubsanspruchs nicht auf das TATSÄCHLICHE Erleben dieses Zeitpunkts abgestellt, sondern auf die VERTRAGLICHE Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es ist also nicht so, das man erst z.B. 3 Monate gearbeitet haben muss bis man 3/12tel eines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen kann. Vielmehr hat ein AN der z.B. einen vom 01.01. bis zum 30.06. befristeten Arbeitsvertrag hat a) auf jeden Fall die Wartezeit erfüllt (6 Monate Vertragsdauer) und hat deshalb b) am 01.01. den vollen Urlaubsanspruch erworben, kann also am 01.01. gleich mal seinen vollen Urlaub nehmen wenn er das möchte.... Wenn er wider erwarten dann VOR dem 30.06 ausscheidet (Kündigung) wird DANN gezwölftelt. Nur wenn das AV von vorneherein kürzer als 6 Monate war, dann hat der AN vom ersten Tag an Anspruch auf nur Monate/12tel Urlaub.
Auch noch zur Begründung WARUM das so ist:
Nach §7 (2) BUrlG ist der Urlaub ZUSAMMENHÄNGEND zu gewähren. Würde ein AN seinen Urlaub stückchenweise erwerben könnte er den Urlaub niemals zusammenhängend nehmen, außer erst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (oder eigentlich erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses). Das widerspricht dem Grundsatz der Erholung durch Urlaub und deshalb kann die 12tel-Regelung nicht anders verstanden werden.
(Im wesentlichen aus dem Gedächtnis zitiert z.B. aus Wedde Arbeitsrecht).
Erstellt am 31.03.2011 um 15:00 Uhr von rkoch
@rtjum
> Wenn sonst jemand aus dem Betrieb ausscheidet bekommt er doch auch immer nur
> anteilig den Urlaub des jeweiligen Jahres oder versteh ich das falsch?
Ja. Du verstehst das falsch. Nur wenn ein AN innerhalb der ersten 6 Monate des Bestehens des AV oder nach vollendeter Wartezeit in den ersten 6 Monaten des Jahres ausscheidet wird gezwölftelt.... Alle anderen haben Anspruch auf vollen Urlaubm auch Rentner.
Zitat aus MTV Bay:
Beispiel 1:
Ein seit dem 1. Januar beschäftigter Arbeitnehmer scheidet nach dem 30. Juni aus. Er hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies gilt auch dann, wenn in einem derartigen Fall der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Erhalts der Rente aus dem Arbeitsleben ausscheidet.
Erstellt am 31.03.2011 um 15:08 Uhr von Südmann
die Wartezeit ist ja unstrittig....
das Ausscheiden im ersten oder zweiten Kalenderhalbjahr jedoch schon
und darauf zielt ab, ob gezwölftelt wird oder nicht
wenn der AN am 30.06. den letzten Arbeitstag hat, scheidet er nach Ablauf der Arbeitszeit an diesem Tag aus dem Betrieb aus
Dieser Tag liegt aber noch im ersten Kalenderhalbjahr
(Im wesentlichen aus dem Gedächtnis beantwortet z.b. aus meinem Erfahrungsschatz) :-))
zwing mich nicht, zu googeln..........;-))
Erstellt am 31.03.2011 um 15:27 Uhr von rtjum
danke für die Entfernung meiner Fragezeichen!
Erstellt am 31.03.2011 um 16:25 Uhr von rkoch
@Südmann
Das was Du da in den Raum stellst (das die UHRZEIT das Ende bestimmt) halte ich für ein Gerücht.. Das Arbeitsverhältnis ist nicht nach Stunden oder Minuten bestimmt sondern nach Tagen (§188 BGB) insofern kommt das rechtlich nicht in die Tüte.... Aber egal....
Erstellt am 31.03.2011 um 17:05 Uhr von Südmann
trotzdem liegst du mit deiner Ansicht zum vollen Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsende zum 30.06. falsch
das Arbeitsverhältnis endet (noch) im ersten kalenderhalbjahr und somit wird gezwölftelt
weil selbst wenn der letzte Tag geendet hat, und zu diesem Zeitpunkt erst das Arbeitsverhältniss endet, wirst du es nicht schaffen, ins zweite Kalenderhalbjahr zu kommen
Erstellt am 31.03.2011 um 17:16 Uhr von alterBrummbär
Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der zustehende gesetzliche Vollurlaubsanspruch im Hinblick auf die §§ 1 und 4 BUrlG weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch eine tarifvertragliche Regelung gekürzt werden. Damit scheidet eine anteilige Zwölftelung aus[ Zimmermann, § 13, Rz. 55 ]. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.
Zulässig ist die Zwölftelung, wenn der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende tarif- oder arbeitsvertragliche Urlaub gekürzt wird.
Erstellt am 31.03.2011 um 17:36 Uhr von Südmann
bleibt aber die Frage :
endet der Arbeitsvertrag zum 30.06.
scheidet dann der AN "in der zweiten Jahreshälfte" oder noch in der "ersten Jahreshälfte" aus, was auch Zimmermanns Zitat nicht klärt
im übrigen kann ich im gesamten Netz keine Aussage finden,
die rkochs Ansicht stützt..........
Erstellt am 31.03.2011 um 19:18 Uhr von alterBrummbär
@Südmann,
da er in der 1. Jahreshälfte doch bis zum letzten Tag arbeitet, scheidet er somit am ersten Arbeitstag der 2. Jahreshälfte aus.
Erstellt am 01.04.2011 um 08:19 Uhr von rkoch
Südmann,
versuchen wir es so herum:
Um wieviel Uhr des letzten Arbeitstages ENDET das Vertragsverhältnis? Mit Arbeitsende um z.B. 16:00 Uhr oder um 24:00 Uhr? Macht es also einen Unterschied ob der AN Schichtarbeiter ist und tatsächlich an seinem letzten Arbeitstag bis z.B. 02:00 Nachts am 01.07. arbeitet? Wann hat dann die Frist begonnen? Um 08:00 mit Arbeitsaufnahme am 2. Januar? Oder nach seinem Urlaub z. B. am 10. Januar?
Nach §188 BetrVG enden Fristen die nach Tagen bemessen sind mit dem Ablauf des Tages an dem die Frist endet. Das Arbeitsverhältnis endet am TAG vor dem Renteneintritt, besteht also auf jeden Fall bis 24:00, ob der AN tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird oder auch nicht (das BAG setzt noch nicht einmal voraus, das an diesem letzten Tag überhaupt Arbeitspflicht bestanden hat das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag, egal ob Krank, Urlaub, Samstag, Sonntag oder Feiertag). Damit sind die 6 Monate definitiv erfüllt, da das Gesetz nicht MEHR als 6 Monate sondern GENAU 6 Monate fordert.....
Nach Deiner Theorie müssten alle AN vom AG verlangen, das sie noch einmal am letzten Tag von 23:59 bis 24:00 arbeiten dürfen um die Wartezeit zu erfüllen. Wo soll da der Sinn liegen?
Erstellt am 01.04.2011 um 21:09 Uhr von Südmann
nochmal : um die Wartezeit geht es nicht
sondern um das "Ausscheiden im ersten oder zweiten kalenderhalbjahr
und evtl. die juristische Sekunde, die verhindert, daß der AN, der zum 30.06. ausscheidet
ins "zweite Kalenderhalbjahr" rutscht............