Erstellt am 16.01.2011 um 09:01 Uhr von alterBrummbär
BrPirat,
da der Arbeitgeber über seine Angestellten Leistungsdaten wie beispielsweise Leistungsbeurteilungen oder Urteile zur sachlichen Befähigung verfassen und speichern darf, ist der Grundsatz der Richtigkeit der Akte nicht ganz einfach umzusetzen. Der Grundsatz der Richtigkeit bezieht sich sowohl auf Tatsachenbehauptungen wie auf wertende Aussagen. Deswegen muss bei der Speicherung von Leistungsdaten darauf geachtet werden, dass der durch die Akte vermittelte Gesamteindruck des Beschäftigten zutreffend ist. Eine massiv unzutreffende Darstellung wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten.
Aus dieser Feststellung erwächst das Recht des Beschäftigten, selbst Erklärungen in die Personalakte aufnehmen zu lassen (vgl. § 83 Abs. 1 BetrVG) und der Anspruch auf Korrektur oder Entfernung unzutreffender Sachverhalte, § 34 BDSG.
Als weiterer Teilaspekt tritt zur Richtigkeit die Vollständigkeit hinzu. Nur ein vollständiges Gesamtbild ist auch ein richtiges. Beide Parteien haben ein Anrecht auf eine lückenlose Darstellung der dienstlichen Laufbahn. BAG Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06
Autor: Thilo Märtin, RA
Erstellt am 16.01.2011 um 09:56 Uhr von wahlvst
Das BRM darf wegen des Mandates nicht benachteiligt werden, was hier aber offenbar geschehen ist. Für ein vollfreigestelltes BRM muss daher eine Vergleichsperson gefunden werden. I.d.R handelt man wie folgt: Freigestellte BRM erhalten ein Leistungsentgelt welches sich auf Grundlage der durchschnittlichen Punktezahl ihrer Entgeltgruppe errechnet. Oder aber man verabredet z.B. 3 Vergleichspersonen, 1 x die welche die bisherige Tätigkeit des Freigestellten weiter wahrnimmt und 2 x Koll. welche eine vergleichbare Karriere/ Laufbahn im Betrieb haben. Davon dann den Durchschnitt. Grundlage ist § 78 Abs. 3
Betreffend der Kostenstelle solltet ihr darauf dringen, dass hier die zentrale Kostenstelle des Betriebes genutzt wird. Also die Kostenstelle auf welcher z.B. die GF geführt wird. Denn lt. BetrVG hat der AG die Kosten zu tragen und nicht die Abteilung.
Erstellt am 16.01.2011 um 13:00 Uhr von BrPirat
wahlvst:
Es geht nicht um das Entgelt sondern nur um die Beurteilung in der Mitarbeiterakte.
Erstellt am 16.01.2011 um 14:15 Uhr von wahlvst
BrPirat
die Beurteilung in der Mitarbeiterakte.
auch hier ist analog zu verfahren. Dieses auch, weil der Inhalt sich ja uaf die weitere Karriere auswirkt/ auswirken kann. Spätestens wenn dei Freistellung mal endet. Also auch hier § 78 (3)
Vor allem sollte aber schnellstens das Thema Kostenstelle wie angeregt geändert werden. Denn der Abteiler hat hier recht. Das ist auch nachvollziehbar, denn es könnte ja sein, dass BRM überwiegend aus einer Abteilung kommen. Dort also auch zu mindest für die Zeiten der Mandatswahrnahmen die Ausfälle in der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit entstehen.