W.A.F. LogoSeminare

Leistungsbeurteilung für freigestellte Betriebsräte

B
BrPirat
Jan 2018 bearbeitet

Ein BR-Mitglied ist seit längerer Zeit komplett freigestellt und arbeitet seit dem auch nicht mehr für seine alte Abteilung, gehört jedoch noch dieser Kostenstelle an. Da sein Gehalt weiterhin der Kostenstelle angelastet wird, ist der Leiter dieser Kostenstelle natürlich von der Freistellung nicht begeistert und drängt das Mitglied immer wieder wenigstens einen teil der Stunden für die reguläre Arbeit zu erbringen.

Bei der letzten Leistungsbewertung hat der Kostenstellenleiter dem freigestellten BR deshalb die schlechtest mögliche Benotung gegeben. Als er noch nicht freigestellt war, hatte er stets überdurchschnittlich gute Bewertungen.

Das BR-Mitglied ist der Ansicht, dass es keine Grundlage für eine schlechte Benotung gibt, wäre stattdessen mit einer Formulierung einverstanden wie z.B. "Beurteilung aufgrund der BR-Freistellung für das letzte Jahr nicht möglich". Der Vorgesetzte besteht auf die schlechte Beurteilung weil das Arbeitsergebnis = 0 war.

Wer hat recht und wo findet man eine Rechtsgrundlage ?

2.61804

Community-Antworten (4)

A
alterBrummbär

16.01.2011 um 10:01 Uhr

BrPirat, da der Arbeitgeber über seine Angestellten Leistungsdaten wie beispielsweise Leistungsbeurteilungen oder Urteile zur sachlichen Befähigung verfassen und speichern darf, ist der Grundsatz der Richtigkeit der Akte nicht ganz einfach umzusetzen. Der Grundsatz der Richtigkeit bezieht sich sowohl auf Tatsachenbehauptungen wie auf wertende Aussagen. Deswegen muss bei der Speicherung von Leistungsdaten darauf geachtet werden, dass der durch die Akte vermittelte Gesamteindruck des Beschäftigten zutreffend ist. Eine massiv unzutreffende Darstellung wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten. Aus dieser Feststellung erwächst das Recht des Beschäftigten, selbst Erklärungen in die Personalakte aufnehmen zu lassen (vgl. § 83 Abs. 1 BetrVG) und der Anspruch auf Korrektur oder Entfernung unzutreffender Sachverhalte, § 34 BDSG. Als weiterer Teilaspekt tritt zur Richtigkeit die Vollständigkeit hinzu. Nur ein vollständiges Gesamtbild ist auch ein richtiges. Beide Parteien haben ein Anrecht auf eine lückenlose Darstellung der dienstlichen Laufbahn. BAG Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 Autor: Thilo Märtin, RA

W
wahlvst

16.01.2011 um 10:56 Uhr

Das BRM darf wegen des Mandates nicht benachteiligt werden, was hier aber offenbar geschehen ist. Für ein vollfreigestelltes BRM muss daher eine Vergleichsperson gefunden werden. I.d.R handelt man wie folgt: Freigestellte BRM erhalten ein Leistungsentgelt welches sich auf Grundlage der durchschnittlichen Punktezahl ihrer Entgeltgruppe errechnet. Oder aber man verabredet z.B. 3 Vergleichspersonen, 1 x die welche die bisherige Tätigkeit des Freigestellten weiter wahrnimmt und 2 x Koll. welche eine vergleichbare Karriere/ Laufbahn im Betrieb haben. Davon dann den Durchschnitt. Grundlage ist § 78 Abs. 3

Betreffend der Kostenstelle solltet ihr darauf dringen, dass hier die zentrale Kostenstelle des Betriebes genutzt wird. Also die Kostenstelle auf welcher z.B. die GF geführt wird. Denn lt. BetrVG hat der AG die Kosten zu tragen und nicht die Abteilung.

B
BrPirat

16.01.2011 um 14:00 Uhr

wahlvst: Es geht nicht um das Entgelt sondern nur um die Beurteilung in der Mitarbeiterakte.

W
wahlvst

16.01.2011 um 15:15 Uhr

BrPirat

die Beurteilung in der Mitarbeiterakte. auch hier ist analog zu verfahren. Dieses auch, weil der Inhalt sich ja uaf die weitere Karriere auswirkt/ auswirken kann. Spätestens wenn dei Freistellung mal endet. Also auch hier § 78 (3)

Vor allem sollte aber schnellstens das Thema Kostenstelle wie angeregt geändert werden. Denn der Abteiler hat hier recht. Das ist auch nachvollziehbar, denn es könnte ja sein, dass BRM überwiegend aus einer Abteilung kommen. Dort also auch zu mindest für die Zeiten der Mandatswahrnahmen die Ausfälle in der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit entstehen.

Ihre Antwort