Hallo wertes Forum,

wir kämpfen gerade mit der Frage, ob Neuwahlen nötig sind oder nicht:
Unser Betriebsrat besteht aktuell aus 5 Mitgleidern, da zum Zeitpunkt der Wahl mehr als 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb waren.
Nun wird uns aber ein Betriebsratsmitglied verlassen. Somit ist die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern nicht mehr gegeben, denn es gibt keine Nachrücker.

Jetzt der Knackpunkt:
die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist inzwischen aber auch unter 50 gesunken, somit wären ja nur noch 3 Betriebsratsmitglieder nötig.

Muss es jetzt trotzdem Neuwahlen nach § 13 Abs. 2 (2) geben?

Danke für die Hilfe