Erstellt am 20.12.2010 um 17:36 Uhr von ganther
Erstellt am 20.12.2010 um 17:53 Uhr von DonJohnson
Ich denke, hier ist das BetrVG eindeutig...
Erstellt am 20.12.2010 um 18:18 Uhr von wahlvst
Aber bitte den
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
genau beachten.
Bedeutet: Hier gibt es nur einmal eine Prüfpflicht, nämlich genau (Tagenau) mit Ablauf der 24 Monate......
Also, wenn man an diesem Tag, sei es auch nur der 1 Tag , diese Zahlen weiter hat. Also wenn an diesem 1 Tag auch nur um 1 Person mehr als die Hälfe der AN oder nur 49 weniger sind von Tag der Wahl beschäftig sind ändert sich nichts.
Es bedutet weiter, dass sich in den ersten 24 Monate auch nichts ändert. Ihr müsst also nur an dem 1 Tag nach 24 Monaten prüfen.
Erstellt am 20.12.2010 um 18:22 Uhr von DonJohnson
wahlvst...
Was redest du hier?
*Aber bitte den
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
genau beachten.
Bedeutet: Hier gibt es nur einmal eine Prüfpflicht, nämlich genau (Tagenau) mit Ablauf der 24 Monate......
Also, wenn man an diesem Tag, sei es auch nur der 1 Tag , diese Zahlen weiter hat. Also wenn an diesem 1 Tag auch nur um 1 Person mehr als die Hälfe der AN oder nur 49 weniger sind von Tag der Wahl beschäftig sind ändert sich nichts.*
Das solltest du noch mal überdenken
*Es bedutet weiter, dass sich in den ersten 24 Monate auch nichts ändert. Ihr müsst also nur an dem 1 Tag nach 24 Monaten prüfen.*
und das angesichts folgendem Abschnitts der Frage: "Nun wird uns aber ein Betriebsratsmitglied verlassen. Somit ist die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern nicht mehr gegeben, denn es gibt keine Nachrücker."
auch!!!
Nachtrag: oh ist ja noch schlimmer als ich dachte: *Es bedutet weiter, dass sich in den ersten 24 Monate auch nichts ändert. Ihr müsst also nur an dem 1 Tag nach 24 Monaten prüfen.* ist ja totaler Blödsinn und deine Antwort hat ja echt überhaupt nichts mit der Frage als solches zu tun gehabt - zumindest nciht, wenn man nach dem BetrVG geht... Deine Antwort war also wenig hilfreich ;-)))