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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neuwahlen, wenn die Anzahl der Wahlberechtigten gesunken ist

E
EcoUBi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo wertes Forum,

wir kämpfen gerade mit der Frage, ob Neuwahlen nötig sind oder nicht: Unser Betriebsrat besteht aktuell aus 5 Mitgleidern, da zum Zeitpunkt der Wahl mehr als 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb waren. Nun wird uns aber ein Betriebsratsmitglied verlassen. Somit ist die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern nicht mehr gegeben, denn es gibt keine Nachrücker.

Jetzt der Knackpunkt: die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist inzwischen aber auch unter 50 gesunken, somit wären ja nur noch 3 Betriebsratsmitglieder nötig.

Muss es jetzt trotzdem Neuwahlen nach § 13 Abs. 2 (2) geben?

Danke für die Hilfe

1.35804

Community-Antworten (4)

G
ganther

20.12.2010 um 18:36 Uhr

ja trotzdem....

D
DonJohnson

20.12.2010 um 18:53 Uhr

Ich denke, hier ist das BetrVG eindeutig...

W
wahlvst

20.12.2010 um 19:18 Uhr

Aber bitte den (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

genau beachten.

Bedeutet: Hier gibt es nur einmal eine Prüfpflicht, nämlich genau (Tagenau) mit Ablauf der 24 Monate......

Also, wenn man an diesem Tag, sei es auch nur der 1 Tag , diese Zahlen weiter hat. Also wenn an diesem 1 Tag auch nur um 1 Person mehr als die Hälfe der AN oder nur 49 weniger sind von Tag der Wahl beschäftig sind ändert sich nichts.

Es bedutet weiter, dass sich in den ersten 24 Monate auch nichts ändert. Ihr müsst also nur an dem 1 Tag nach 24 Monaten prüfen.

D
DonJohnson

20.12.2010 um 19:22 Uhr

wahlvst...

Was redest du hier?

*Aber bitte den (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

genau beachten.

Bedeutet: Hier gibt es nur einmal eine Prüfpflicht, nämlich genau (Tagenau) mit Ablauf der 24 Monate......

Also, wenn man an diesem Tag, sei es auch nur der 1 Tag , diese Zahlen weiter hat. Also wenn an diesem 1 Tag auch nur um 1 Person mehr als die Hälfe der AN oder nur 49 weniger sind von Tag der Wahl beschäftig sind ändert sich nichts.*

Das solltest du noch mal überdenken

Es bedutet weiter, dass sich in den ersten 24 Monate auch nichts ändert. Ihr müsst also nur an dem 1 Tag nach 24 Monaten prüfen.

und das angesichts folgendem Abschnitts der Frage: "Nun wird uns aber ein Betriebsratsmitglied verlassen. Somit ist die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern nicht mehr gegeben, denn es gibt keine Nachrücker."

auch!!!

Nachtrag: oh ist ja noch schlimmer als ich dachte: Es bedutet weiter, dass sich in den ersten 24 Monate auch nichts ändert. Ihr müsst also nur an dem 1 Tag nach 24 Monaten prüfen. ist ja totaler Blödsinn und deine Antwort hat ja echt überhaupt nichts mit der Frage als solches zu tun gehabt - zumindest nciht, wenn man nach dem BetrVG geht... Deine Antwort war also wenig hilfreich ;-)))

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