Erstellt am 11.03.2010 um 10:43 Uhr von Harzhexe
Ja, der Wahlvorstand muß die Liste aktualisieren, zu der Frage 11 oder 13 schau doch mal in den § 9 BetrVG.
Erstellt am 11.03.2010 um 10:45 Uhr von ridgeback
@sally,
Haufe-Online:
Wie ist ein angekündigter Personalabbau bei der Betriebsratswahl zu berücksichtigen? Macht es dabei einen Unterschied, ob dem Arbeitnehmer gekündigt wurde oder ob er freiwillig, z. B. durch einen Aufhebungsvertrag, aus dem Unternehmen ausscheidet?
Das Betriebsverfassungsgesetz stellt auf die „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer ab. Damit gibt das Gesetz zu erkennen, dass bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats ein „Blick in die Zukunft“ gewollt ist. Das ist kein unbekanntes „Phänomen“, sondern z. B. auch bei der Berechnung der Größe eines mitbestimmten Aufsichtsrats von der Rechtsprechung anerkannt. Der Wahlvorstand, der die Betriebsratswahlen leitet, hat einen Ermessensspielraum. Er kann die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer festlegen. Die Festlegung bleibt jedoch gerichtlich überprüfbar.
Einen zukünftigen Personalabbau muss der Wahlvorstand dann berücksichtigen, wenn z. B. ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat verhandelt wurde und bereits Betriebsratsanhörungen zum Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen eingeleitet wurden. Der Personalabbau ist dann hinreichend sicher. Wie der Personalabbau dann umgesetzt wird, d. h. durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur, dass sich die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer dauerhaft verringern wird. Dies muss hinreichend klar sein.