Erstellt am 06.12.2010 um 16:11 Uhr von paula
wie sieht es denn mit dem Minderheitengeschlecht bei Euch aus? Könnte vielleicht eine Erklärung sein
Erstellt am 06.12.2010 um 16:18 Uhr von vannitranni
es sind 6 männliche und 3 weibliche br. es ist ein männlicher ausgetreten.
Erstellt am 06.12.2010 um 16:36 Uhr von Saxonia
Hallo,
mir fehlen noch ein paar Infos: Gab es bei der BR-Wahl mehrere Listen, oder hat es sich um eine Persönlichkeitswahl gehandelt?
Wenn es nur eine Aufstellung von Kandidaten gab, besetzen die ersten 9 mit den meisten Stimmen den BR. Die oder der 10. ist erster Nachrücker. Ausnahme - wie Paula schon geschrieben hat - ist die Minderheitenquote. Dazu sagt Deine Antwort nicht viel aus. Welches Geschlecht ist bei Euch in der Minderheit? Dementsprechend gibt es eine Frauen- oder Männerquote, die auch beim Nachrücken in den BR einzuhalten ist. Hat im Wahlausschreiben gestanden. Dürfte aber, wenn einer der Mehrheit zurückgetreten ist, keine Rolle spielen.
Bei mehreren Listen wird's komplizierter. Da muss die d'Hontsche Quotierung zugrunde gelegt werden, auch beim Nachrücken. Also nicht die Liste mit den meisten Stimmen stellt den Nachrücker, sondern die gerade genannte Quote. Ich weiß nicht, ob Du das gemeint hast.
Fordere eine Begründung für den BR-Beschluss. Du solltest, wenn es sich nur um eine interne Absprache handelt, klarstellen, dass dann alle Beschlüsse ungültig werden und Dein Recht zur Teilnahme einfordern.
Schöne Grüße von Saxonia
Erstellt am 06.12.2010 um 20:19 Uhr von neskia
Wenn du meinst der richtige Nachrücker zu sein, kannst du dich in den BR einklagen. Bezahlen muss der Arbeitgeber.
Erstellt am 07.12.2010 um 08:44 Uhr von rkoch
> kannst du dich in den BR einklagen.
@vannitranni
Da Du als Ersatzmitglied bislang wohl kaum in den Genuss einer genauen Erläuterung Deiner diesbezüglichen Rechte gekommen bist der richtige Ansatz von neskia etwas genauer:
Jedes BRM (und in diesem Fall auch das betreffende Ersatzmitglied) kann beim zuständigen Arbeitsgericht ein "Beschlußverfahren" anstrengen. Dazu muss ein Antrag an das ArbG gerichtet werden:
Ich bin Ersatzmitglied des BR der Fa. X auf Listenplatz Y der anlässlich der BR-Wahl am xx.xx.2010 aufgestellten Liste "wasweissich" (oder auf der einzigen eingereichten Liste). Aus Anlass des Ausscheidens von Herrn Z. aus dem BR ist das Ersatzmitglied Herr A. in den Betriebsrat nachgerückt obwohl ausweislich der Nachrückerfolge nach meiner Meinung der Antragsteller in den BR hätte nachrücken müssen. Es wird deshalb beim ArbG B. Kammer C. beantragt festzustellen, das Herr A. nicht in den BR nachgerückt ist und an seiner Stelle der Antragsteller in den BR nachrücken muss. Es wird weiterhin beantragt dem BR der Fa. X aufzugeben die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen um die korrekte Nachrückerfolge wieder herzustellen.
Der genaue Wortlaut ist unkritisch, da das ArbG im Beschlußverfahren verpflichtet ist selbst die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es ist einzig erforderlich, das das Gericht erkennen kann wer was aus welchem behaupteten Grund verlangt. Bei der Formulierung des Antrags hilft die Rechtsantragsstelle des ArbG. Das Beschlußverfahren ist kostenlos und unterliegt keiner Anwaltspflicht.
Bevor Du diesen Weg allerdings beschreitest würde ich mit erklären lassen, warum der BR der Meinung ist, das das andere EBRM nachrückt - und falls die Erklärung nicht überzeugt den BR darauf hinweisen, das sie mit der falschen Nachrückerfolge all ihre zukünftigen Beschlüsse wegen falscher Einladung unwirksam sein werden und das sie das richtig stellen lassen sollen. Du kannst ja durchblicken lassen, das Du alles tun wirst um die Sache richtig zu stellen.
Erstellt am 07.12.2010 um 18:56 Uhr von vannitranni
vielen dank liebe kollegen,
@rkoch vielen dank für die ausführliche vorgehensweise.ich denke,dass ich genauso agieren werde. ich lasse euch wissen,wie es ausgegangen ist.
liebe grüsse vannitranni