Erstellt am 04.11.2018 um 08:26 Uhr von Krambambuli
Es kann auch persönliche Hinderungsgründe geben. Der BRV muss entscheiden, ob objektiv betrachtet ein Hinderungsgrund besteht. Wenn du zu dem Schluss kommst - ja, dann musst du ein Ersatzmitglied laden.
Ich würde ja sagen.
Erstellt am 04.11.2018 um 12:20 Uhr von Jannipa
Und wenn der Termin um 8:00 Uhr ist? Die Sitzung aber um 13:00 Uhr beginnt?
Erstellt am 04.11.2018 um 13:42 Uhr von celestro
Diese Frage stellt sich hier aber nicht. Und selbst wenn ... man kommt trotz Termin selten direkt um 8:00 Uhr dran und ist dann schnell wieder draußen.
Erstellt am 04.11.2018 um 14:09 Uhr von Jannipa
Narürlich stellt sich diese und weitere Fragen, da es sonst nicht lösbar wäre. Ohne nähere Infos kann man sich hier nicht festlegen. Entscheidend ist, ob eine Teilnahme an einer Sitzung für das BRM zumutbar wäre oder nicht.
Erstellt am 04.11.2018 um 19:54 Uhr von basilica
Die Rechtsprechung zu § 616 BGB sieht eine Verhinderung gegeben, wenn ein AN eine pflegebedürftige Person zu versorgen hat, die anderweitig nicht erfolgen kann. Da ist zwar vor allem an minderjährige Kinder zu denken, es kann aber auch zu pflegende Erwachsene betreffen, wenn kein anderer die Betreuung übernehmen kann.
Im Fitting, § 25 BetrVG Rn 21 heißt es:
" Zwar darf ein Vertretungsfall nicht gezielt herbeigeführt werden. Jedoch entscheidet das jeweilige BRMitgl. in eigener Verantwortung darüber, welcher seiner beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er im Kollisionsfall den Vorrang gibt (...). Erklärt er sich für verhindert, hat der Vorsitzende das tatsächl. Vorliegen eines Hinderungsgrundes nicht nachzuprüfen."
Als Beleg ist in der Klammer das Urteil 7 ABR 103/08 genannt. Dort "durfte" sich ein BR-Mitgl im Kollisionsfall zur Sitzungsteilnahme entscheiden und "war nicht gehalten" sich verhindert zu melden. Es heißt im Urteil "durfte" und nicht "mußte". Man hat da also einen kleinen Ermessensspielraum.
Frag also nicht nach, wie krank die Mutter ist und ob da wirklich kein anderer hätte einspringen können, um die Mutter zum Arzt zu bringen. Dann kannst Du guten Glaubens ein Ersatzmitglied laden.
Erstellt am 04.11.2018 um 21:07 Uhr von Jannipa
Der BR-Vorsitzende hat das tatsächliche Vorliegen des angegebenen Verhinderungsgrundes nicht
nachzuprüfen [Fitting §25 BetrVG Rn. 21], wohl aber seine Qualität...
Erstellt am 04.11.2018 um 21:43 Uhr von BRHamburg
Nein den der Vorsitzende entscheidet nicht ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Selbst wenn der Termin nur nis 11:00 Uhr geht und die Sitzung um 13:00 Uhr beginnt kann ein Verhinderungsfall vorliegen wenn das BRM dies entscheidet.
Erstellt am 05.11.2018 um 09:41 Uhr von nicoline
*wohl aber seine Qualität... *
kannst du das mal näher erklären?
Erstellt am 05.11.2018 um 18:34 Uhr von basilica
Der BRV sollte natürlich eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit eines vorgeschobenen "Verhinderungsgrundes" erkennen. "Hab'-heut'-keine-Lust" oder "ist-nicht-meine-Schicht" ziehen nicht. Da darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Im Fall der kranken Mutter wäre es allerdings unverhältnismäßig bis unmöglich, wenn der BRV den Krankheitsgrad und das Abhängigkeitsmaß der Mutter kontrollieren sollte. Wenn der BR-Kollege sagt, daß seine Mutter ihn brauche, darf man das glauben. Außer er sagt dazu, daß sie genauso gut ein Taxi hätte nehmen können. Dann darf der BR-Kollege sich ggf lediglich die Taxi-Mehrkosten vom AG ersetzen lassen und hat zur BR-Sitzung zu erscheinen.