Erstellt am 01.12.2010 um 16:15 Uhr von rkoch
Eine Änderung der Tagesordnung ist nach Zustellung nur noch während der Sitzung möglich, wenn ALLE geladenen BRM der Änderung der TO zustimmen.
BTW: Die Vertragsänderung (als solche) eines MA unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR. Es müsste schon eine Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung sein.
Erstellt am 01.12.2010 um 16:19 Uhr von DonJohnson
rkoch
Da bin ich noch immer anderer Meinung. Die TO kann nur geändert werden, wenn alle regulären BRM anwesend sind ;-)))
Erstellt am 01.12.2010 um 16:31 Uhr von rkoch
Tja, DJ, und ich vertrete immer noch die Meinung das ein nachgerücktes EBRM durch Ladung zur Sitzung ein vollwertiges BRM und kein BRM 2. Klasse ist.
Insofern halte ich es mit den Kritikern am BAG. Aber ich gebe Dir Recht das das BAG dazu eigenwillige Ansichten hat, die dem Text des BetrVG widersprechen. Zitat:
Sie soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten. Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen.
Interessanterweise sagt aber das BetrVG:
Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
Nun könnte man argumentieren das Satz 3 von § 29 sagt:
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Dann machen aber wohl die meisten BR etwas falsch. Wörtlich genommen müsste der BRV nämlich ZUERST ALLE regulären BRM einladen, egal wo sie sich befinden, müsste die Einladung also den BRM per Fax in den Urlaub schicken. Nur dann könnten sie auf Ihre EBRM einwirken. Ob das Sinn der Sache ist?
Erstellt am 01.12.2010 um 16:32 Uhr von ficus
Hallo DonJohnson, Hallo rkoch,
genau das ist mein Problem. Man sagte mir, daß ich die To nicht ändern kann, wenn ich Ersatzmitglieder einlade. Weiß jemand wo ich das nachlesen kann?
Erstellt am 02.12.2010 um 08:40 Uhr von rkoch
Wenn Du es ganz genau (also BAG-Konform) machen willst hat DJ recht. Deine einzige Chance ist dann rechtzeitig - was auch immer das ist: laut BAG so frühzeitig das sich die BRM auf die Sitzung vorbereiten, d.h. die Problematik recherchieren und sich austauschen können (z.B. verh. BRM und das EBRM) - eine neue Einladung zu der Sitzung - oder zu der nächsten (ggf. außerordentlichen) Sitzung zu machen.
Faktisch aber sage ich (ich persönlich) zu der Sache: Man muss nicht mit Kanonen auf Spazen schießen. Ein potentiell unwirksamer Beschluß des BR wird nur dann zum unwirksamen Beschluß, wenn irgendein Berechtigter den fraglichen Beschluß vors Arbeitsgericht zieht.
Bsp: Versetzung:
Der BR nimmt den TOP während der Sitzung einstimmig in Anwesenheit von mindestens einem EBRM auf.
Der BR beschließt die Zustimmung zur Versetzung zu verweigern.
Der AG stellt den Antrag an das ArbG die Zustimmung zu ersetzen.
Das ArbG stellt falsche Beschlußfassung (Beschluß ohne rechtswirksamen TOP) fest. Damit ist die Verweigerung nicht fristgerecht eingelegt und die Zustimmung wird ersetzt, unabhängig von der Sachlage.
So lange weder ein BRM, die GEW oder der AG vors ArbG zieht ist es IMHO (wer ohne Fehler ist möge mich für diese Aussage schlagen) vollkommen wurscht wie der Beschluß zustande gekommen ist. Ergo: WENN die BRM mit der Vorgehensweise TOP auch bei Abwesenheit eines ordentlichen BRM beschließen zu können einverstanden sind wird kein BRM vors ArbG ziehen. Die GEW hält sich i.d.R. raus - da muss schon ein Schädigung eines GEW-Mitglied die Folge des Beschlusses sein. Wenn der AG bekommt was er möchte wird er wohl kaum vors ArbG ziehen.
Einzig kritischer Punkt ist also der AG. Wenn bei der Beratung herauskommt, das der BR den Wunsch des AG verweigern will, dann bricht man den TOP im Zweifelsfalle ab und der BRV setzt einfach eine erneute (ggf. außerordentliche) Sitzung an. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Erstellt am 02.12.2010 um 08:55 Uhr von ficus
Klasse, Danke, hätte ich eigentlich auch alleine drauf kommen können. Aber manchmal verbeist man sich und möchte es besonders richtig machen.