Erstellt am 20.10.2021 um 11:09 Uhr von RudiRadeberger
Wie der Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck bringt, ist die Anzahl der „in der Regel“ tätigen Arbeitnehmer maßgebend. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens für die bevorstehende Betriebsratswahl an (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, Az. 7 ABR 53/02).
Der Wahlvorstand hat bei der Bestimmung der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht nur auf den zufällig zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens bestehenden Personalbestand abzustellen, vielmehr sind Entwicklungen in der Vergangenheit ebenso zu berücksichtigen wie etwaige Entscheidungen des Arbeitgebers über Personalentwicklungen in der Zukunft.
Erstellt am 20.10.2021 um 14:04 Uhr von Thomas63
Ist es sicher das Ihr weniger werdet? z.B. Im Mai wird ein Bereich verlagert und Ihr seid 10 MA weniger oder ist es eine Vermutung. Oder habt ihr Saisonale Schwankungen? Wir haben z.B. bei Zeitarbeitnehmer Schwankungen und nehmen einen 12 Monatsschnitt der für uns günstiger ist. Man hat da schon etwas Spielraum. Wichtig ist das man das notfalls gut vor Gericht begründen kann, und im Wahlausschuss dokumentiert hat, sollte der AG dagegen vorgehen.
Erstellt am 20.10.2021 um 14:29 Uhr von Challenger
Zitat Krumbein : Können wir daher das Wahlausschreiben noch dieses Jahr veröffentlichen?
Ja, wenn der BR zB im November zurücktritt
Erstellt am 20.10.2021 um 16:55 Uhr von Relfe
wenn der BR im November zurücktritt müsste er auch die Entwicklung in Betracht ziehen.
Ein BR der zurücktritt um die MA-Grenze bis zur regulären Wahl nicht zu unterschreiten, hat die Entwicklung erkannt und wenn der Wahlvorstand das auch erkennt, dann werden es in diesem Fall für die Wahl weniger als 100 regelmäßig Beschäftigte sein müssen.
Also dürfte schon mal kein aktuelles BRM im Wahlvorstand sein, sonst klappt das nicht mit dem: wusste der WV ja nicht
Ich vermute, wenn der AG diese Absicht dem BR schon kundgetan hat, dann funktioniert der "Trick" nicht mehr, zumindestens hätte der AG gut Chancen bei einem Einspruch.
Erstellt am 20.10.2021 um 17:17 Uhr von celestro
"Ich vermute, wenn der AG diese Absicht dem BR schon kundgetan hat, dann funktioniert der "Trick" nicht mehr, zumindestens hätte der AG gut Chancen bei einem Einspruch."
Warum so kompliziert ... der AG müsste den Wahlvorstand nur informieren und die Sache wäre gegessen.
Erstellt am 22.10.2021 um 10:21 Uhr von Challenger
Zitat RudiRadeberger : .......wie etwaige Entscheidungen des Arbeitgebers über Personalentwicklungen in der Zukunft.
Völlig richtig. Dies setzt meiner Auffassung jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den BR nach § 92 BetrVG über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf anhand von Unterlagen jeweils rechtzeitig und umfassend unterrichtet