Erstellt am 12.03.2012 um 08:49 Uhr von Gustl
HAllo Hilfssheriff,
der §9 RZ39 ("Zeitpunkt der Feststellung) sagt klar, dass Änderungen der MA nach der Wahl keine Auswirkung haben. Nur in Sonderfällen, dass nach 24 Monaten nach der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten MA um mehr als 50 %, aber mindesten um 50 Mitarbeiter getiegen oder gesunken sein muss, um eine NEuwahl durchzuführen.
Bei eurem Fall sind es keine 50%, gestehe denn 50 Mitarbeiter. Daher bleibt der jetzige BR so bestehen. Wenn eure MA-Zahl bei der nächsten Periodenwahl noch 220 MA aufweist, dann müssen 9 BR-Mitglieder gewählt werden.
Gruß, Gustl.
Erstellt am 12.03.2012 um 09:01 Uhr von Kulum
keine Auswirkungen stimmt nich ganz. Der Anspruch auf die Freistellung ist nicht vom Zeitpunkt abhängig. Lediglich die Anzahl der BR Mitglieder wird am Stichtag ermittelt
Erstellt am 12.03.2012 um 11:15 Uhr von kainil
Hallo Gustl,
es müssen beide Faktoren ( Plus 50MA und 50%) eintreten, um eine Neuwahl zu machen.
Wir haben dieses Szenario gerade durch.