Welche Aufgaben gehören zu einem Betriebsratsvorsitzender
Liebe Allwissenden...
bin neu im BR-Gremium, habe daher einige Fragen an Euch...
Darf ein BR-Vorsitzender, in einer BR-Sitzung, ein Betriebsratsmitglied auffordern, sein Betriebsratsmandat niederzulegen?
Darf in einer Betriebsratssitzung, darüber geurteilt werden, wie ein Betriebsratsmitglied seine hauptberufliche Arbeit verrichtet?
Darf ein BR-Vorsitzender, ein Betriebsratsmitglied auffordern, die Betriebsratssitzung zu verlassen.
Besteht eine Pflicht, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Hier ist immer das Problem, dass die jeweiligen Einladungen immer zu spät kommen, i.R. 1-3 Tage vor der Sitzung, und wenn möglich, wenn das einzuladene BR-Mitglied in einer 2-3 Tage Freischicht ist. (wir haben in unserer Firma einen Schichtrhythmus, welcher 6 Tage Arbeit dann 3 Tage Frei aussagt!
Darf ein BR-Vorsitzender, gegenüber einem BR-Mitglied eine Abmahnung, aussprechen?
Darf ein BR-Vorsitzender, einem vorschreiben, wann, wie und wo man seine BR-Tätigkeit verrichtet?
Darf ein BR-Vorsitzender, einem BR-Mitglied den Zugang zum BR-Büro (Unterlagen, Gestzbücher usw.) untersagen.
Wie verhält es sich, wenn entsandte BR-Mitglieder in das GBR-Gremium, nicht der Aufgabe nachkommen, bzw. gerecht werden!
Meinen Dank im Voraus
Eure
AIROFLY
Hallo euch da drausen, erst mal vielen, vielen Dank für eure Antworten und Ratschläge...
Hab da noch eine Frage.... Hoffe das diese nicht zu dreist ist, rein Informativ...
Wie stellt man einen Antrag, bzw. welche Voraussetzungen müssen geschaffen sein, einen BR-Vorsitzenden abzusetzen? Geht das überhaupt????? Hab da mal was von einer Vertrauenfrage gelesen, zwar mehr oder weniger in der Politik...
LG.
eure AIROFLY
Community-Antworten (13)
19.11.2010 um 16:57 Uhr
@AIROFLY Zu 1: Ja...aber ohne Wirkung!
Zu 2: Ja...aber ohne Wirkung!
Zu 3: Ja...bei entsprechenden Verstößen.
Zu 4: Ja! Zwingend.
Zu 5: Das ist albern und ohne Funktion.
Zu 6: Nein!
Zu 7: Nein!
Zu 8: Das entsandte Mitglied hat sich ohne Koalitionszwang zu verhalten.
19.11.2010 um 17:01 Uhr
Zu erst einmal den Hinweis, der BRV ist NICHT der Chef des BR, er ist auch NUR ein BRM welches halt besondere Aufgaben und Pflichten hat. Man kann alles auch im BetrVG nachlesen.
Darf ein BR-Vorsitzender, in einer BR-Sitzung, ein Betriebsratsmitglied auffordern, sein Betriebsratsmandat niederzulegen?
NEIN!
Darf in einer Betriebsratssitzung, darüber geurteilt werden, wie ein Betriebsratsmitglied seine hauptberufliche Arbeit verrichtet?
NEIN, das ist eine ganz andere Baustelle. Aber BRM haben eine gewisse Vorbildfunktion und wenn sie ihre hauptberufliche Arbeit nicht gut verrichten, haben sie bestimmt auch Akzeptanzprobleme beim AG.
Darf ein BR-Vorsitzender, ein Betriebsratsmitglied auffordern, die Betriebsratssitzung zu verlassen.
NEIN!!!
Besteht eine Pflicht, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. JA, es ist die Mandatepflicht und die öftere Nichtteilnahme ohne das ein rechtlicher Verhindeurngsgrund (findet man im betrVg) vorliegt kann ein Grund des Mandatsenzug durch das ArbG darstellen. Entsprechende Urteile gibt es, 1/3 Nichtteilnahme.
Hier ist immer das Problem, dass die jeweiligen Einladungen immer zu spät kommen, i.R. 1-3 Tage vor der Sitzung, und wenn möglich, wenn das einzuladene BR-Mitglied in einer 2-3 Tage Freischicht ist. (wir haben in unserer Firma einen Schichtrhythmus, welcher 6 Tage Arbeit dann 3 Tage Frei aussagt!
Für die Sizungsteilnahme außerhalb der arbeitsvertraglichen Zeiten gibt es den § 37 (3) Freizeitausgleich.
Darf ein BR-Vorsitzender, gegenüber einem BR-Mitglied eine Abmahnung, aussprechen? NEIN!!!
Darf ein BR-Vorsitzender, einem vorschreiben, wann, wie und wo man seine BR-Tätigkeit verrichtet? NEIN!! Aber es kann Beschüsse geben welches BRM was macht und in welchem Zeitraum!
Darf ein BR-Vorsitzender, einem BR-Mitglied den Zugang zum BR-Büro (Unterlagen, Gestzbücher usw.) untersagen. NEIN, Jedes BRM hat das Recht ALLE Unterlagen incl. Post und eMail einzusehen so das BAG!!
Elektronisches Leserecht für alle Betriebsratsmitglieder von Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats gem. § 34 BetrVG.
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009 verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. ... zum Artikel http://www.dashoefer.de/Online-Angebote/Newsletter/PersonalGate/?wa=PERS09-46&cid=3177&uid=3266085&e=bernhard.hackenberger@t-online.de&from=ONL-PERSOG
das BAG hat mit beigefügtem Beschluss zu § 34 Absatz 3 BetrVG entschieden,( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu le-sen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar (Rz. 23). Die Beschränkung auf das zur Verfügung stellen von Ausdrucken der Dateien wurde ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. Gründe des Datenschutzes stehen dem elektronischen Leserecht nicht entgegen (vgl. Rz. 26 f.).
§ 34 Abs. 3 BetrVG lautet: "Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
Durch Auslegung der Norm, insbesondere wegen des Wortes "jederzeit", kommt das BAG zu dem oben dargestellten Ergebnis. Zum besseren Verständnis noch einige Zitate aus der Ent-scheidung:
"Den Betriebsratsmitgliedern muss .... der Zugang zu dem Server des Betriebsrats gewährt werden, z. B. in gleicher Weise wie dies für den Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stell-vertreter oder die Systemadministratorin geschehen ist."
Das gilt auch für EBRM während der Zeit der Verhinderunsgvertretung (also z.B. der gesamten Zeit wo das BRM in Urlaub oder krank ist)
Wie verhält es sich, wenn entsandte BR-Mitglieder in das GBR-Gremium, nicht der Aufgabe nachkommen, bzw. gerecht werden! Man redet darüber und klärt die Usachen und versucht abzuhelden, bestrafen kann man es aber nicht.
19.11.2010 um 17:08 Uhr
wahlvst ähmmmm - ich gebe da dann doch Kölner Recht ;-)))
19.11.2010 um 17:21 Uhr
DJ Wo wann??
Der BRV ist nicht der Chef er darf auch kein BRM aus der Sitzung verweisen, dass könnte nur ein ArbG
Ich weis nicht wo der Kölner das Recht des BRV ein BRM das ihm ggf. unliebsam ist oder ihn kritisiert oder aus der Sitzung werfen zu können hernimmt?
Auch die Beiden ersten "Ja...aber ohne Wirkung!" sind zwar wenn man es richtig versteht nicht falsch, dürften aber neue Koll. die hier solche Fragen stellen total verwirren. Klar der BRV dars auch sagen "JA die Erde ist eine Scheibe oder der AG darf nur noch Frauen einstellen und dieses wäre dann auch ohne Wirkung" Es sei er ginge dann an den Rand der Scheibe, dann könnte er herunterfallen ;-))
19.11.2010 um 17:39 Uhr
wahlvst
warum so genervt? Kölner hat doch absolut recht! So kurz und knapp kann es sein! Einfach lesen was da steht und du wirst es sehen
19.11.2010 um 17:44 Uhr
wahlvst Und? gesehen? ;-)))
19.11.2010 um 19:46 Uhr
@AIROFLY Auf die Tagesordnung das Thema 'Abwahl des BRV' setzen, abstimmen und sehen ob der Antrag eine Mehrheit erhalten hat. Man sollte sich vielleicht im Vorfeld noch überlegen, ob es einen Ersatz-BRV gibt.
@wahlvst Ich bin erschüttert. Bist Du eigentlich BRV?
19.11.2010 um 19:54 Uhr
Kölner, da der BRV die TO festlegt, nimmt die Abwahl einfach nicht auf. Watt nu?
19.11.2010 um 20:12 Uhr
@alterBrummbär Selbstzusammentrittsrecht.
19.11.2010 um 20:24 Uhr
Kölner, aber doch nur bei Verhinderung des BRV.
19.11.2010 um 20:27 Uhr
@alterBrummbär Äquivalenzanwendung!
20.11.2010 um 01:36 Uhr
Kölner, never.
20.11.2010 um 10:57 Uhr
@alterBrummbär richtig, der BRV legt die TO fest, er handelt aber pflichtverletzend wenn er ( duch MA, BR oder AG) beantragte Themen nicht in die TO aufnimmt! Das könnte bei renitenter Wiederholung eine Amtsenthebung begründen. Außerdem ist es ja auch möglich während der Sitzung die TO zu erweitern (ich empfehle dies als TOP 1: Ergänzung und Genehmigung der Tagesordnung; gleich hinter TOP 0: Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden und Feststellen der Beschlussfähigkeit, und als letzten TOP: Themen für die nächste Sitzung). Eine Erweiterung um Themen ist unstrittig. Strittig ist nur die Erweiterung der TO um Beschlüsse; hierfür gibt es Meinungen, dass dafür das vollständige Gremium (ohne EBR) notwendig ist, damit der Beschluss im Nachhinein nicht anfechtbar ist.
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