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Darf AG einen Deutschkurs von einzelnen MA fordern?

S
spatz
Nov 2016 bearbeitet

hallo

da ich noch neuling in sachen brv und br-arbeit bin fehlt mir leider noch etwas die praxis. nach dem betrVg I seminar bin ich zwar was schlauer aber das hilft mir jetzt auch nicht weiter. nun zu meinem problem. unsere geschäftsleitung ist der meinung das die meisten unsere ausländ. mitarbeiter spätestens anfang nächstes jahr einen deutschkurs zu belegen haben und dies auch nachweisen müssen. unter anderem auch ein mitglied des br. tun die mitarbeiter das nicht wird mit abmahnungen bis hin zur kündigung gedroht. ist das rechtens? wie verhalten wir uns als br?

1.10205

Community-Antworten (5)

A
alterBrummbär

14.11.2010 um 09:03 Uhr

spatz, uU ja. BAG Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08

H
Hannelore

14.11.2010 um 11:00 Uhr

spatz,

ganz so einfach wie der AG und alterBrummbär es darstellen ist es nicht. Dazu muss man das Urteil einmal genau lesen. Also die gesamten Hintergründe.

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

---nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen---- ----Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.--- --Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs--

Also, es muss zwingende Arbeitsanweisungen geben welche wichtig und zu beachten sind. Es muss bei der Stellenauschreibung und Einstellung die Vorrausetzung der Kenntnis der deutschen Sparche gegeben haben und letztlch muss der AG Deutschkurse in ausreichendem Umfang anbieten (kostenfrei und bezahlte Arbeitszeit)

Aber es ist hier hilfreich, wenn die Koll. einen Rechtschutz haben um sich ggf. gegen unberechtigte Abmahnungen und Kündigungen wehren zu können.

S
spatz

14.11.2010 um 11:01 Uhr

danke für die schnelle antwort!

A
alterBrummbär

14.11.2010 um 11:05 Uhr

Hannelore, ------- auch gelesen, uU ??

H
Hannelore

14.11.2010 um 12:39 Uhr

alterBrummbär

------- auch gelesen, uU ?? Ja, habe ich. Hast Du auch gelesen, dass hier eine neue unerfahrene Koll. geschrieben hat welches dieses auch noch ausdrücklich darstellt. Da ist dann ein Hinweis -u.U- nicht sehr hilfreich. Weil diese die wichtigen Fakten im Urteil bestimmt nicht so leicht wenn überhaupt erkennt.

Also, so einfach wie Du es selbst mit dem Hinweis -u.U.- darstellst ist es eben nicht.

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