Erstellt am 14.11.2010 um 08:03 Uhr von alterBrummbär
spatz,
uU ja.
BAG Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08
Erstellt am 14.11.2010 um 10:00 Uhr von Hannelore
spatz,
ganz so einfach wie der AG und alterBrummbär es darstellen ist es nicht. Dazu muss man das Urteil einmal genau lesen. Also die gesamten Hintergründe.
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
---nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen----
----Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.---
--Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs--
Also, es muss zwingende Arbeitsanweisungen geben welche wichtig und zu beachten sind. Es muss bei der Stellenauschreibung und Einstellung die Vorrausetzung der Kenntnis der deutschen Sparche gegeben haben und letztlch muss der AG Deutschkurse in ausreichendem Umfang anbieten (kostenfrei und bezahlte Arbeitszeit)
Aber es ist hier hilfreich, wenn die Koll. einen Rechtschutz haben um sich ggf. gegen unberechtigte Abmahnungen und Kündigungen wehren zu können.
Erstellt am 14.11.2010 um 10:01 Uhr von spatz
danke für die schnelle antwort!
Erstellt am 14.11.2010 um 10:05 Uhr von alterBrummbär
Hannelore,
------- auch gelesen, *uU* ??
Erstellt am 14.11.2010 um 11:39 Uhr von Hannelore
alterBrummbär
------- auch gelesen, *uU* ??
Ja, habe ich. Hast Du auch gelesen, dass hier eine neue unerfahrene Koll. geschrieben hat welches dieses auch noch ausdrücklich darstellt. Da ist dann ein Hinweis -u.U- nicht sehr hilfreich. Weil diese die wichtigen Fakten im Urteil bestimmt nicht so leicht wenn überhaupt erkennt.
Also, so einfach wie Du es selbst mit dem Hinweis -u.U.- darstellst ist es eben nicht.