Ersatzmitglied wieder ausladen
Unser BV hat ordnungsgemäss zur BR-Sitzung geladen. Da ein ordentlichen BR-Mitglied verhindert war (krank) wurde ein Ersatzmitglied geladen. Nachdem jetzt noch Anträge zur Tagesordnung eingegangen sind, war plötzlich das ordentliche Mitglied am Sitzungstag anwesend. Ist es ok, wenn jetzt das Ersatzmitglied kurzfristig wieder ausgeladen wird ???
Vielen Dank für Eure Meinungen
Ein BR-Freak
Community-Antworten (13)
12.11.2010 um 12:43 Uhr
Ja .....................
12.11.2010 um 12:54 Uhr
Wenn eine Pflicht für Dich OK ist...
16.11.2010 um 11:45 Uhr
Danke für die superschnellen Antworten !!!
@ Tanzbär: Ja.......aber....... oder Ja!!
@ Petrus (toll das man hier auch himmlischen Beistand findet:-) ) Was wäre denn dann die Kür ???
Ist doch echt blöd, wenn sich das Ersatzmitglied vorbereitet hat und sogar eine weitere Anreise in Kauf nimmt und dann doch wieder ausgeladen wird.
16.11.2010 um 12:16 Uhr
Ist doch echt blöd, wenn sich das Ersatzmitglied vorbereitet hat und sogar eine weitere Anreise in Kauf nimmt und dann doch wieder ausgeladen wird. Dennoch ist es wie es ist. Das EBRM nimmt dann nciht an der Sitzung teil!!!
ABER, man könnte darüber sinnieren, ob der Vertretungsfall eingetreten ist. Im Anbetracht der Tatsache, dass sich das EBRM auf die Sitzung vorbereitet hat, ist es meiner sichtweise so. Das bedeutet: alles schöln vermerken und protokollieren wegen des erweiterten Kü+ndigungsschutzes des EBRM
16.11.2010 um 20:09 Uhr
@all, hmmmmmmmmmmm, das würde ich jetzt mal etwas anders sehen wollen, als ihr.
Da ein ordentlichen BR-Mitglied verhindert war (krank) wurde ein Ersatzmitglied geladen. Verstehe ich so, dass das BRM abgesagt hat. Ein echter Verhinderungsgrund also und ja, bevor alle wieder davon anfangen, nein, KRANKHEIT MUSS NICHT ZWANGSLÄUFIG EIN VERHINDERUNGSGRUND sein. Aber: DKK Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist (GK-Oetker, Rn. 21), ist aber nicht verpflichtet, eine nach § 29 Abs. 2 Satz 5 mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Also, lädt er nach bestem Wissen und Gewissen das Ersatzmitglied.
Nochmal aber:
DKK Damit der BR-Vorsitzende nicht unnötigerweise ein Ersatzmitglied lädt, ist jedoch das BR-Mitglied VERPFLICHTET, den Vorsitzenden RECHTZEITIG VORHER von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der BR-Sitzung teilnehmen will.
Und das wäre hier für mich die Frage, war das rechtzeitig. Im Kommentar von § 25 hab ich jedenfalls nichts gefunden, von der Ausladung eines Ersatzmitgliedes, aber irgend jemand zeigt mir bestimmt eine Stelle, woraus das hervorgeht
16.11.2010 um 20:43 Uhr
nicoline Alles schön und gut, aber....
Nachdem jetzt noch Anträge zur Tagesordnung eingegangen sind, war plötzlich das ordentliche Mitglied am Sitzungstag anwesend. Und dann ist es das gute Recht des AU geschriebenen BRM doch noch zu sagen, dass die Punkte so wichtig sind, dass er trotz AU an der Sitzung teilnimmt.
Es geht hier doch darum, dass richtig geladen werden muß - und ob das BRM von vornherein gesagt hat, dass es auf gar keinen Fall an der Sitzung teil nimmt, ist uns nicht bekannt. Und selbst wenn - wenn im vornherein - also vor der sitzung die TO noch geändert wurde, ist wohl noch nciht eingeladen - anders kann ich mir das nciht vorstellen.
Dein Einwand in allen ehren, hier aber meiner Meinung nach nciht berechtigt ;-)
16.11.2010 um 21:07 Uhr
DJ, ich bleibe anderer Meinung ;-))
16.11.2010 um 21:08 Uhr
Hallo Br Freak, sind es denn Anträge, die eine Frist beinhalten (personelle Maßnahmen)? Oder welche, die von einem Viertel der BRM eingebracht wurden? Sonst könnte man die Tops vielleicht auf die nächste Sitzung verschieben und alle wären (vielleicht) glücklich.
16.11.2010 um 21:09 Uhr
nicoline und ich bei meiner ;-)))
16.11.2010 um 21:18 Uhr
DJ, na denn, schönen Abend :o))
16.11.2010 um 22:19 Uhr
nicoline
Nachdem jetzt noch Anträge zur Tagesordnung eingegangen sind, war plötzlich das ordentliche Mitglied am Sitzungstag anwesend.
Deine Meinung ist nur leider nicht deckungsgleich mit dem BetrVG und der Urteilssprechung.
DonJohnson hat Recht. Erst mit Kenntnis der Tagesordnung trifft das BRM seine Entscheidung.
16.11.2010 um 22:24 Uhr
Raabe, Urteilssprechung. AZ?
Erst mit Kenntnis der Tagesordnung trifft das BRM seine Entscheidung. Steht wo?
Es ist ja nicht so, dass ich nicht gerne dazulerne!
16.11.2010 um 22:53 Uhr
dann lern mal schön
BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/ 05
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Andernfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (18. Februar 2003 - 1 ABR 17/ 02 - BAGE 105, 19 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B I 2 a der Gründe; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/ 92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2, zu B II 2 d der Gründe; 28. April 1988 - 6 AZR 405/ 86 - BAGE 58, 221 = AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 1, zu II 3 c der Gründe; ebenso ErfK/ Eisemann 6. Aufl. § 29 BetrVG Rn. 3; Richardi/ Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 29 Rn. 39).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran von Teilen des Schrifttums (vgl. etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 29 Rn. 48; GK-BetrVG/ Raab 8. Aufl. § 29 Rn. 53 ff.; DKK/ Wedde BetrVG 10. Aufl. § 29 Rn. 20 ff.) geäußerten Kritik, wonach ein Mehrheitsbeschluss der in der Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung ausreichen soll, fest. Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung dient der sachgerechten Vorbereitung der Betriebsratsmitglieder im Vorfeld der Betriebsratssitzung (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/ 92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2, zu B II 2 a der Gründe; 28. April 1988 - 6 AZR 405/ 86 - BAGE 58, 221 = AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 1, zu II 3 c aa, bb der Gründe). Sie soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten. Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Diese Möglichkeit würde einem verhinderten Betriebsratsmitglied genommen, wenn die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Betriebsratsmitglieder ergänzt werden könnte. Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu prüfen, ob es eine bestehende Terminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins löst. Diesen Funktionen würde eine Tagesordnung nicht mehr gerecht, wenn sie in der Betriebsratssitzung, in der nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, durch Beschluss der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder ergänzt werden könnte. Dadurch könnten Betriebsratsmitglieder von der Beschlussfassung in einer bestimmten Angelegenheit ausgeschlossen werden.
Die nur eingeschränkte Möglichkeit zur Ergänzung der Tagesordnung in einer Betriebsratssitzung steht kurzfristigen Änderungen der Tagesordnung nicht entgegen. Für deren Bekanntgabe sieht das Gesetz keine besondere Frist oder Form vor. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Dies ermöglicht auch eine kurzfristige, ggf. fernmündliche Information der Betriebsratsmitglieder über die Themen, über die eine Beschlussfassung beabsichtigt ist. Die Frist darf nur nicht so kurz bemessen sein, dass eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung der Betriebsratsmitglieder nicht möglich ist. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung.
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