Mitarbeitervertreter Aufsichtsrat
Was dürfen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat über Aktivitäten im Aufsichtsrat an die Mitarbeiter oder den BR weitergeben? Wie weit bindet sie die Pflicht zur Verschwiegenheit?
Community-Antworten (6)
23.10.2010 um 00:57 Uhr
Wenn ein Aufsichtsratsmitglied nicht weiß was es darf sollte es überlegen die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat schleunigst niederzulegen.
23.10.2010 um 01:17 Uhr
Wenn ein Aufsichtsratsmitglied nicht weiß was es darf sollte es überlegen die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat schleunigst niederzulegen. Antwort 1 Erstellt am 22.10.2010 um 22:57 Uhr von GutgemeinterRat
Dies ist ein sachliche Frage. Ist eine solch emotionale Antwort nötig?
Wenn man das allen raten würde, gäbe es keinen Nachwuchs im BR und auch sonst nirgendwo. Mach nur was du kannst, wenn du etwas nicht kannst, frage nicht, lerne nicht, laß es einfach. Ist das wirklich deine Meinung? Warum schreibst du dann hier?
23.10.2010 um 02:20 Uhr
@Raabe Ist zwar so nicht meine Baustelle, aber vielleicht hilft Dir folgender Link weiter. http://www.zgv-online.de/Themen/Arbeit-Soziales/Arbeitsrecht/Verletzung-der-Verschwiegenheitspflicht-im-Aufsichtsrat-zugleich-arbeitsvertragliche-Pflichtverletzung-E4470.htm
23.10.2010 um 10:43 Uhr
@Raabe Es gibt Tendenzen in der Rechtsprechung, die einem AR-Mitglied der AN-Vertreter weitergehende Rechte einräumen, mit den betrieblichen Interessenvertretern und auch den AN über Inhalte der AR-Sitzungen zu sprechen. Demnach ist die starre Trennung der letzten Jahrzehnte ('alles, was im AR besprochen wird muss im AR bleiben') vor allem aufgrund der demokratischen Legitimierung (DrittelbG oder MitbestG) eines AR-Mitgliedes der AN-Vertreter undenkbar.
Die üblichen Gepflogenheiten der Vertraulichkeit (im Sinne des § 79 BetrVG und der Schutz der Persönlichkeitsrechte) sollten aber immer eingehalten werden.
23.10.2010 um 15:27 Uhr
. . . aber es sind nur Tendenzen - verlassen kann man sich nicht darauf. Und wenn der AG Böses will, kann er dem AR-Mitglied gehörig Ärger bereiten. So die Aussage unseres Rechtsanwalts. Man muss wahrscheinlich abwägen, wie wichtig und dringlich für die Arbeitnehmerschaft ein Thema ist. Und im Zweifelsfall kann man die Sache auch durch die Hintertür betreiben. Wenn im AR z.B. das Thema Fremdvergabe eines Betriebsteiles ansteht, könnte das AR - Mitglied einen Seminarbesuch zu dieser Thematik zur Beschlussfassung vorschlagen und dann wissen alle im BR, ohne dass er/sie was gesagt hat, was auf dem Plan steht . . . . nur mal so als Idee.
23.10.2010 um 17:53 Uhr
@wölfchen Doch das kann man. Und RA, die immer noch danach raten, die haben leider die Zeichen der Zeit verpennt. Das ist so traurig...
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