Erstellt am 16.07.2014 um 19:01 Uhr von gironimo
Vielleicht hilft Dir § 8 DrittelBG weiter (sofern es bei Euch zur Anwendung kommt).
>Welche Auswirkungen zieht es nach sich wenn dies nicht geschehen ist? <
Keine Ahnung. Vielleicht fragst Du einen Fachanwalt oder vielleicht weiß es auch hier jemand. Mal sehen.
Erstellt am 16.07.2014 um 20:43 Uhr von Kölner
AG könnte auch MitBestG sein...
Anzeige erfolgt im Bundesanzeiger.
Erstellt am 17.07.2014 um 08:20 Uhr von metallica
§106 AktG Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
§97 Aktg Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands maßgebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.
Erstellt am 17.07.2014 um 15:00 Uhr von teletele
Vielen Dank!
Der AN-Vertreter ist seit einem Monat zurückgetreten. Es ist weder ein Aushang erfolgt, noch ist dies im Bundesanzeiger vermerkt, noch auf der Homepage veröffentlicht.
Ich denke dass dies zwischen Vorstand u. AR-Vorsitzdendem u. dessen Stellv. abgesprochen ist.
Hmm. Was nun?
Erstellt am 17.07.2014 um 18:59 Uhr von Kölner
Neuwahl einleiten....
DrittelbG oder AG?
Oder sollte es sogar ein freiwilliger AR sein?
Erstellt am 17.07.2014 um 21:27 Uhr von teletele
Neuwahl ist jetzt eingeleitet. (DrittelbG)
Mir ging es darum, dass der Vorstand in Verbindung mit dem ARV u. dessen Stllv. einen Monat lang nichts veröffentlichen und keinen kümmert dies.
Übrigens ist der BR nur zur Einleitung der Wahl aufgefordert worden, sonst ist nichts bekannt gegeben worden. Interessiert das denn z. B. eine Wertpapierschutzvereinigung nicht? Aktionäre? Kunden? Ein Gericht?
In diesem Zusammenhang vllt noch die Frage ob bei einem 3-köpfigen AR ein externer AN-Verteter zur Wahl gestellt werden kann?
Erstellt am 17.07.2014 um 21:38 Uhr von Kölner
Schau dir mal die Satzung eures Vereins an. Da steht auch drin, wer sich zur Wahl stellen kann.
Achja... Lass die Kirche im Dorf. Ihr seid nicht ungewöhnlicher als andere Firmen auch. Ihr macht übrigens eine Nachwahl...
Erstellt am 19.07.2014 um 09:43 Uhr von teletele
Eine Satzung haben die nicht! Brauchen die auch nicht, weil es ja vermutlich niemanden juckt wenn AR (Vorstand u. Stellv.) zusammen mit dem Vorstand tun was sie wollen und sich die Dinge richten wie sie gerade wollen.
§4 DrittelbG (2): ...müssen dem Unternehmen angehören..
Gibt es keine Möglichkeit z. B. einen AN-Vertr. z. B. aus der Gewerkschaft dazuzuwählen?
Nachwahl? heißt?