Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Hallo, muss die Geschäftsleitung einer AG -und wenn ja, wann und wo- veröffentlichen wenn der Arbeitnehmervertreter im AR zurückgetreten ist? Welche Auswirkungen zieht es nach sich wenn dies nicht geschehen ist? Wer prüft dies? Danke
Community-Antworten (8)
16.07.2014 um 21:01 Uhr
Vielleicht hilft Dir § 8 DrittelBG weiter (sofern es bei Euch zur Anwendung kommt).
Welche Auswirkungen zieht es nach sich wenn dies nicht geschehen ist? < Keine Ahnung. Vielleicht fragst Du einen Fachanwalt oder vielleicht weiß es auch hier jemand. Mal sehen.
16.07.2014 um 22:43 Uhr
AG könnte auch MitBestG sein...
Anzeige erfolgt im Bundesanzeiger.
17.07.2014 um 10:20 Uhr
§106 AktG Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
§97 Aktg Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands maßgebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.
17.07.2014 um 17:00 Uhr
Vielen Dank! Der AN-Vertreter ist seit einem Monat zurückgetreten. Es ist weder ein Aushang erfolgt, noch ist dies im Bundesanzeiger vermerkt, noch auf der Homepage veröffentlicht.
Ich denke dass dies zwischen Vorstand u. AR-Vorsitzdendem u. dessen Stellv. abgesprochen ist.
Hmm. Was nun?
17.07.2014 um 20:59 Uhr
Neuwahl einleiten.... DrittelbG oder AG?
Oder sollte es sogar ein freiwilliger AR sein?
17.07.2014 um 23:27 Uhr
Neuwahl ist jetzt eingeleitet. (DrittelbG) Mir ging es darum, dass der Vorstand in Verbindung mit dem ARV u. dessen Stllv. einen Monat lang nichts veröffentlichen und keinen kümmert dies. Übrigens ist der BR nur zur Einleitung der Wahl aufgefordert worden, sonst ist nichts bekannt gegeben worden. Interessiert das denn z. B. eine Wertpapierschutzvereinigung nicht? Aktionäre? Kunden? Ein Gericht?
In diesem Zusammenhang vllt noch die Frage ob bei einem 3-köpfigen AR ein externer AN-Verteter zur Wahl gestellt werden kann?
17.07.2014 um 23:38 Uhr
Schau dir mal die Satzung eures Vereins an. Da steht auch drin, wer sich zur Wahl stellen kann.
Achja... Lass die Kirche im Dorf. Ihr seid nicht ungewöhnlicher als andere Firmen auch. Ihr macht übrigens eine Nachwahl...
19.07.2014 um 11:43 Uhr
Eine Satzung haben die nicht! Brauchen die auch nicht, weil es ja vermutlich niemanden juckt wenn AR (Vorstand u. Stellv.) zusammen mit dem Vorstand tun was sie wollen und sich die Dinge richten wie sie gerade wollen.
§4 DrittelbG (2): ...müssen dem Unternehmen angehören.. Gibt es keine Möglichkeit z. B. einen AN-Vertr. z. B. aus der Gewerkschaft dazuzuwählen?
Nachwahl? heißt?
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