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Einstellung auf einer Stelle eines freigestellten Kollegen

D
Dauville
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, hat jemand eine Antwort auf folgende Frage: Im Betrieb soll ein Mitarbeiter in der Arbeitsvorbereitung eingestellt werden. Die Info hat der BR vom AG bekommen. Die Stelle, die besetzt werden soll, ist aber eigentlich durch ein BR - Mitglied belegt, das wegen der BR - Wahl aus fadenscheinigen Gründen gekündigt wurde. Das Arbeitsgericht hat bereits die Wiedereinstellung verfügt. Der AG hat aber den Mitarbeiter bis zur (eventuellen) Revisionsverhandlung, und damit bis zum rechtskräftigen Urteil freigestellt. Der Betriebsrat möchte natürlich nicht, daß der Arbeitsplatz anderweitig belegt wird. Sondern er möchte dem Kollegen (Betriebsratsmitglied) den Arbeitsplatz offen halten. Wenn dringende Arbeiten anliegen, kann der AG ihn ja aus der Freistellung holen. Wie stellen wir das am besten an?

1.03904

Community-Antworten (4)

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Moore

26.09.2010 um 23:04 Uhr

Hallo Dauville, nach §99 BetrVG hat der AG dem BR alle erforderlichen Informationen(stehen im Abs.1) vorzulegen. Im vorliegenden Fall könnt ihr nach § 99,2, Nr. 1(evtl. bedingt), Nr.2, Nr. 3, Nr. 5 , die Zustimmung verweigern. Bitte nicht nur stur die §§ anführen, sondern sie mit euren Worten füllen. Welche Befürchtungen ihr habt und wie sich das auf den freigestellten Kollegen auswirken könnte etcetera pp. Ihr müßt allerdings damit rechnen, dass der AG diese Maßnahme dann trotdem nach §100 durchführt. Allerdings muß der AG gleichfalls innerhalb drei Tagen beim Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des BR gerichtlich ersetzen lassen. Dazu sind treffende Argumente des AG erforderlich, zuweil der freigstellte Kollege BR-Mitglied ist und einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Für die BRM Zeit ganz, danach noch ein Jahr. Jedenfalls müssen das schon Hammergründe sein. Evtl. könnt ihr den 87,1.1 ff verwenden und mit dem AG eine BV erzwingen, denn der 87er ist Einigungsstellenfähig und die ist bekanntlich sehr teuer.

Betrachtet diese Hinweise bitte als richtungsweisend und nicht als komplette Lösung.

S
Saxonia

27.09.2010 um 00:45 Uhr

Hallo,

Moore hat das treffend ausgedrückt: Ihr widersprecht der Einstellung, weil ein im Betrieb Beschäftigter durch die Einstellung Nachteile erleiden würde. Da das Arbeitsgericht offensichtlich die Kündigung abgeschmettert - oder der Wiedereinstellungsklage wg. Wegfalls des Kündigungsgrunds stattgegeben hat - gehört der Mitarbeiter zum Betrieb.

Der Arbeitgeber dürfte keine Chance haben, sich Eure Zustimmung ersetzen zu lassen!

Hat der gekündigte Mitarbeiter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht?

Gruß von Saxonia

D
Dauville

27.09.2010 um 15:36 Uhr

Hallo Saxonia, Ein Weiterbeschäftigungsanspruch ist geltend gemacht. Ein vollstreckbarer Titel ist erwirkt, und die Zwangsvollstreckung ist in Arbeit.

Gruß Dauville

S
Saxonia

02.10.2010 um 02:31 Uhr

bestens - viel Erfolg!!!

Saxonia

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