Erstellt am 26.09.2010 um 21:04 Uhr von Moore
Hallo Dauville,
nach §99 BetrVG hat der AG dem BR alle erforderlichen Informationen(stehen im Abs.1) vorzulegen.
Im vorliegenden Fall könnt ihr nach § 99,2, Nr. 1(evtl. bedingt), Nr.2, Nr. 3, Nr. 5 , die Zustimmung verweigern.
Bitte nicht nur stur die §§ anführen, sondern sie mit euren Worten füllen. Welche Befürchtungen ihr habt und wie sich das auf den freigestellten Kollegen auswirken könnte etcetera pp.
Ihr müßt allerdings damit rechnen, dass der AG diese Maßnahme dann trotdem nach §100 durchführt. Allerdings muß der AG gleichfalls innerhalb drei Tagen beim Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des BR gerichtlich ersetzen lassen.
Dazu sind treffende Argumente des AG erforderlich, zuweil der freigstellte Kollege BR-Mitglied ist und einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Für die BRM Zeit ganz, danach noch ein Jahr.
Jedenfalls müssen das schon Hammergründe sein.
Evtl. könnt ihr den 87,1.1 ff verwenden und mit dem AG eine BV erzwingen, denn der 87er ist Einigungsstellenfähig und die ist bekanntlich sehr teuer.
Betrachtet diese Hinweise bitte als richtungsweisend und nicht als komplette Lösung.
Erstellt am 26.09.2010 um 22:45 Uhr von Saxonia
Hallo,
Moore hat das treffend ausgedrückt: Ihr widersprecht der Einstellung, weil ein im Betrieb Beschäftigter durch die Einstellung Nachteile erleiden würde. Da das Arbeitsgericht offensichtlich die Kündigung abgeschmettert - oder der Wiedereinstellungsklage wg. Wegfalls des Kündigungsgrunds stattgegeben hat - gehört der Mitarbeiter zum Betrieb.
Der Arbeitgeber dürfte keine Chance haben, sich Eure Zustimmung ersetzen zu lassen!
Hat der gekündigte Mitarbeiter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht?
Gruß von Saxonia
Erstellt am 27.09.2010 um 13:36 Uhr von Dauville
Hallo Saxonia,
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch ist geltend gemacht. Ein vollstreckbarer Titel ist erwirkt, und die Zwangsvollstreckung ist in Arbeit.
Gruß
Dauville
Erstellt am 02.10.2010 um 00:31 Uhr von Saxonia
bestens - viel Erfolg!!!
Saxonia