Erstellt am 06.05.2018 um 10:58 Uhr von AlterMann
Ein -gefühlt oder tatsächlich- zu hoher Lohn ist kein Grund für eine Ablehnung nach § 99 BetrVG.
Ist dach auch eigentlich ganz schön, wenn der AG mehr zahlt. Immerhin habt Ihr so einen Präzedenzfall, und Ihr könnt irgendwann dem AG sagen, dass die anderen Kollegen ein wenig verbittert sind, dass eine langjährige Betriebszugehörigkeit so wenig zählt. Vielleicht lässt sich der AG mit Eurer Hilfe ja was einfallen.
Erstellt am 06.05.2018 um 11:02 Uhr von hansimglueck
Ihr solltet in keine Neiddebatte verfallen.
Vielleicht hat die Kollegin die notwendigen Qualifikationen wo anders erworben oder sie hat beim Einstellungsgespräch gut verhandelt. Einen Widerspruchsgrund nach § 99 BetrVG sehe ich da nicht.
Wenn sie dann da ist, könnt ihr allemal mit dem AG über das Thema Lohngerechtigkeit verhandeln.
Erstellt am 06.05.2018 um 11:46 Uhr von celestro
"Könnten wir eine Lohnangleichung fordern?"
Das will ich sehen:
BR: "Wir fordern, daß die langjährigen MA soviel verdienen, wie die neu Eingestellte."
AG: "Das tun sie doch ... ? ? ?"
BR: "Erm ....."
Erstellt am 06.05.2018 um 12:13 Uhr von Segelflieger
Vielen Dank für Eure Kommentare, die ich in unserer Sitzung nächste Woche vorstellen werde.
Ich sehe, das wir hier kaum Chancen haben die Einstellung zu verhindern. Möglicherweise haben wir später die Gelegenheit unseren Chef auf diesen Missstand aufmerksam zu machen und können so eine Gehaltserhöhung für unsere Kollegen erwirken.
Erstellt am 07.05.2018 um 07:15 Uhr von Erbsenzähler
@Segelflieger
Zurzeit ist es schwierig gutes Personal zu finden. Deshalb steigen die Gehaltsforderungen der Kandidaten immer höher. Ob sie es wert sind ist was anderes. Wir haben uns des halb aus der Neiddebatte zurückgezogen. Dafür haben wir gesorgt, dass das jeweilige Gehaltsband nicht gesprengt wird. Außerdem bekommen langjährige Mitarbeiter Höherstufungen.
Erstellt am 07.05.2018 um 11:33 Uhr von MarkusW
Es kommt auch darauf an, ob ihr Tarifgebunden seid. Z.B. Nach ERA wird nur die Arbeitsaufgabe bewertet und Bezahlt. Das bedeudet, dass alle mit der gleichen Arbeitsaufgabe das gleiche Entgeld erhalten. Die Betriebszugehörigkeit spielt da keine Rolle. Allenfalls über die individuelle Leistungszulage kann darauf Rücksicht genommen werden.